Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 742

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 742 (NJ DDR 1967, S. 742); ringerem Umfange, als es der Zahlungspflicht des Verklagten entspricht, gezahlt hat. Hätte jedoch der Ehemann Leistungen für das Kind erbracht, die über die Verpflichtungen des Vaters hinausgehen, so beschränkt sich dessen Rückzahlungspflicht der Höhe nach auf die Beträge, die er entsprechend seinem Einkommen, seinen sonstigen Unterhaltsverpflichtungen und anderen beachtlichen Umständen nach der Richtlinie Nr. 18 für das Kind als Unterhalt zu zahlen hat. §§39, 13 FGB: OG-Richtlinien Nr. 18 und Nr. 24. 1. Nach § 39 FGB ist in der Regel das bei Beendigung der Ehe vorhandene gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten zu verteilen. Wird die Vermögensauseinandersetzung in einem gesonderten Verfahren beantragt, so ist dieser Zeitpunkt mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung eindeutig bestimmt. 2. Unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig gezahlte Prämien zählen zum Arbeitseinkommen. Hiervon erzielte Ersparnisse gehören beiden Ehegatten gemeinsam und unterliegen damit der Teilung bei Beendigung der Ehe. Dagegen gehören Prämien für besondere Einzel- oder Kollektivleistungen, auf die kein bestimmter Anspruch besteht oder die nicht mit Regelmäßigkeit erwartet werden können, sowie Prämien, die im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen gezahlt werden, jedem Ehegatten allein. 3. Zu den Rechtsfolgen bei Verfügungen der Ehegatten über gemeinsame Ersparnisse während des Eheverfahrens und nach rechtskräftiger Scheidung. OG, Urt. vom 31. August 1967 - 1 ZzF 20/67. Die Ehe der Parteien ist seit dem 14. Oktober 1966 rechtskräftig geschieden. Uber die Teilung der Sparguthaben konnten sich die Parteien nicht einigen. Zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage (Anfang Juli 1966) hatten der Kläger 1130,60 MDN und die Verklagte 8845,20 MDN auf Sparbüchern. In der Folgezeit haben beide über diese Guthaben verfügt. Die Verklagte hob am 12. September 1966 4800 MDN und am 9. Dezember 1966 4000 MDN ab. Auf dem Konto des Klägers befanden sich am 30. Januar 1967 noch 30 MDN. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 3857,30 MDN zu verurteilen. Die Verklagte hat 2000 MDN anerkannt und sich im übrigen darauf berufen, daß auf ihr Konto 1345 MDN Prämiengelder eingezahlt worden seien, die nicht der Auseinandersetzung unterlägen. Außerdem habe sie einen Teil der abgehobenen Beträge zur Begleichung der Kosten des Eheverfahrens sowie für die Bewirtung von Gästen verbraucht. Das Kreisgericht hat dem Kläger 3184,80 MDN zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Dabei ging es von dem ursprünglichen Guthaben der Parteien aus. Die angegebenen Prämien zog es ab und den verbleibenden Betrag (8630,80 MDN) teilte es jeder Partei zur Hälfte zu. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Aus § 39 FGB ergibt sich, daß in der Regel das bei Beendigung der Ehe vorhandene gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten zu teilen ist. Wird die Auseinandersetzung in einem gesonderten Verfahren beantragt, ist dieser Zeitpunkt mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung eindeutig bestimmt. Das wurde vom Kreisgericht nicht beachtet. Es ist bei seiner Entscheidung vielmehr von den Sparguthaben ausgegangen, die bei Klagerhebung bzw. anläßlich des Scheidungsauspruchs durch die Zivilkammer am 1. August 1966 vorhanden waren. Da der Kläger gegen das Urteil des Kreisgerichts Berufung einlegte, ist die Ehe der Parteien erst nach Verkündung des Urteils des Bezirksgerichts am 14. Oktober 1966, mit dem das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, rechtskräftig aufgelöst worden. Zu dieser Zeit hatte sich durch die Abhebung vom 12. September 1966 das Guthaben der Verklagten um 4800 MDN vermindert. Welchen Betrag das Sparkonto des Klägers zu dieser Zeit aufwies, hat die Zivilkammer nicht geklärt. Das ist noch nachzuholen. Die Kontostände vom 14. Oktober 1966 hätten demnach Ausgangspunkt aller Erörterungen sein müssen. Dem Kreisgericht ist darin beizupflichten, daß Abhebungen der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens von Sparkonten, die auf ihren Namen lauten und über die sie allein verfügen können, deren Guthaben aber ganz oder zum Teil zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören, auf ihre rechtlichen Auswirkungen besonders zu prüfen sind. Zufolge der Einwendungen der Verklagten war weiter zu untersuchen, ob sich auf ihrem Konto Beträge befinden, die ihr allein gehören. Dabei ist jedoch die Zivilkammer ihrer sich aus §§ 25, 2 FVerfO ergebenden Aufklärungspflicht nur unzureichend nachgekommen, und es ist deshalb zu Schlußfolgerungen gelangt, die nicht ausreichend fundiert sind. § 13 Abs. 2 FGB bestimmt unter anderem, daß jedem Ehegatten allein die Sachen und Vermögensrechte gehören, die ihm während der Ehe als Auszeichnung zugewendet werden. Ob Prämien, die auf Grund eines Arbeitsrechtsverhältnisses gewährt wurden, zum gemeinschaftlichen oder Alleineigentum zu rechnen sind, kann dem Gesetz nicht unmittelbar entnommen werden und bedarf der Klärung durch die Rechtsprechung. Es bestehen keine Bedenken, Schlüsse aus der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts zu ziehen. Nach Abschn. III Ziff. 3 A g sind bei der Unterhaltsbemessung die Prämien zu berücksichtigen, die unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig gezahlt werden, da sie zum gewöhnlichen Arbeitseinkommen zählen. Während der Ehe hiervon erzielte Ersparnisse gehören daher nach § 13 Abs. 1 FGB beiden Ehegatten gemeinsam und unterliegen damit der Teilung bei Beendigung der Ehe. Zu den Auszeichnungen im Sinne des § 13 Abs. 2 FGB gehören nur Prämien für besondere Einzel- und Kollektivleistungen, auf die kein bestimmter Anspruch besteht oder die nicht mit bestimmter Regelmäßigkeit erwartet werden können, sowie Prämien, die im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen gezahlt werden (Richtlinie Nr. 18, Abschn. III Ziff. 3 C e bis g). An Hand dieser Hinweise hat das Kreisgericht also noch zu prüfen, in welches Vermögen die angeführten Beträge einzuordnen wären, vorausgesetzt, daß sie auf das Sparkonto der Verklagten gelangt und nicht wieder abgehoben worden sind. Da aber auch die Möglichkeit besteht, daß in die Sparguthaben Prämien eingeflossen sind, die dem Kläger gezahlt wurden, ist dieser entsprechend zu belehren und falls er solche Bezüge behauptet sind die gleichen Erörterungen anzustellen. Wegen der Verfügungen der Parteien über die Sparkonten nach Erhebung der Scheidungsklage ist zu unterscheiden, ob sie vor oder nach rechtskräftiger Ehescheidung getroffen worden sind. Gelder, die vor Beendigung der Ehe abgehoben wurden, aber am 14. Oktober 1966 noch nicht verbraucht waren, sind für die Vermögensauseinandersetzung zu berücksichtigen, da es unwesentlich ist, ob sich die gemeinschaftlichen Ersparnisse auf einem Sparkonto befinden oder zu Hause aufbewahrt werden. Wurden sie hingegen für Aufwendungen zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse der Ehegatten und des minderjähri- 7 42;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht verursachende beeinflussende Umstände und Bedingungen hervorzuheben und darzustellen, wie diese Situationen, Umstände und Bedingungen sich auf das Handeln des Täters auswirkten.

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