Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 741

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 741 (NJ DDR 1967, S. 741); MKSchG anzuwenden. Hiernach konnte wie auch nach der jetzigen Regelung das außerhalb einer Ehe geborene Kind auch für die Vergangenheit Unterhalt von seinem Erzeuger verlangen, so daß im Ergebnis der Unterhalt für das Kind Jens für die Zeit vom 23. April 1965 bis zum 31. März 1966 berechtigt eingeklagt wurde. Möglicherweise hat das Bezirksgericht seiner Entscheidung die Überlegung zugrunde gelegt, das Kind sei zu jener Zeit noch ehelich gewesen, deshalb vom Ehemann der Mutter unterhalten worden und könne aus diesem Grunde nicht nochmals vom Verklagten Unterhalt begehren. Für den Fall, daß das Bezirksgericht diese Auffassung vertreten hat, ist im Hinblick auf seine neue Entscheidung darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu § 1709 BGB der Unterhaltsanspruch eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes, das von seiner Mutter, deren Ehemann oder deren Verwandten unterhalten worden war, nicht auf diese übergegangen ist (OG, Urteil vom 24. November 1955 2 Zz 101/55 - NJ 1956 S. 281; OGZ Bd. 4. S. 150), sondern weiterhin dem Kind gegenüber seinem Erzeuger zusteht. Anders ist hingegen der Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 1. April 1966 bis zum 7. Juni 1966 zu beurteilen. Mit dem Inkrafttreten des FGB änderte sich die Rechtslage insoweit, als nach § 21 Abs. 2 FGB der Unterhaltsanspruch des Berechtigten auf Dritte unterhaltspflichtige Verwandte, staatliche Organe, andere Personen übergeht, wenn sie an Stelle des Verpflichteten Leistungen erbracht haben. Damit erfolgt ein gesetzlicher Forderungsübergang, der zur Folge hat, daß in dem Umfang, in dem ein Dritter zum Unterhalt des Berechtigten beigetragen hat, diesem kein Anspruch mehr zusteht. Er ist deshalb nicht berechtigt, insoweit nochmals entsprechende Forderungen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zu erheben. Aus der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 2 FGB ergibt sich für das Gericht die Pflicht, die Begründetheit des Unterhaltsanspruchs auf ihre zeitliche Dauer, insbesondere ihren Beginn, zü prüfen. Dieses Erfordernis besteht bei einem außerhalb der Ehe geborenen Kind in aller Regel, weil sein Unterhalt im allgemeinen erst einige Zeit nach der Geburt eingeklagt wird, so daß zwischenzeitlich meist ein anderer an Stelle des Erzeugers Leistungen erbracht hat. Das Gericht hat deshalb zur allseitigen Aufklärung des Sachverhalts bei der Prüfung des Anspruchs auch zu ermitteln, ob in der Vergangenheit ein Dritter für das Kind an Stelle des Unterhaltsverpflichteten eingetreten ist und in welchem Zeitraum und in welchem Umfange das geschehen ist. Erst wenn auch diese Fragen geklärt sind, ist es möglich, darüber zu entscheiden, für welchen zurückliegenden Zeitraum noch Unterhalt für das Kind von dessen Vater beansprucht werden kann. Ebenso kann erst auf der Grundlage eines umfassend geklärten Sachverhalts darüber befunden werden, ob möglicherweise der Unterhaltsanspruch noch teilweise berechtigt ist. Das wird immer dann der Fall sein, wenn zwar ein anderer an Stelle des Erzeugers Leistungen erbracht hat, diese in ihrer Höhe jedoch nicht denen entsprachen, die der Unterhaltsverpflichtete nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erbringen hätte. Da unter dieser Voraussetzung der Anspruch auf den Dritten nur in dem Umfange, in dem tatsächlich geleistet wurde, übergegangen ist, steht dem Unterhaltsberechtigten der über diesen Betrag hinausgehende Anspruch auf Unterhalt weiterhin zu. Vielfach hat die Mutter des Kindes selbst, über ihre eigenen Pflichten hinausgehend, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten und nicht selten unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse dazu beigetragen, das Kind an Stelle des Vaters zu unterhalten, so daß der Zahlungsanspruch auf sie übergegangen ist. In einem solchen Fall bestehen keine Bedenken, daß die Mutter, wenn sie den Unterhalt des Kindes gemäß §§ 46 Abs. 1, 43 FGB im eigenen Namen einklagt, zugleich die Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 FGB von dem Verklagten mit verlangt. Im Hinblick darauf, daß sowohl der Unterhaltsanspruch für das Kind als auch der Rückforderungsanspruch für erbrachte Leistungen sich gegen den Verklagten richten und beide Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu erfüllen sind, kann im allgemeinen davon abgesehen werden, im einzelnen zu ermitteln, in welchem Umfange die Klägerin an Stelle des Verklagten und neben der Erfüllung ihrer eigenen Pflichten Unterhalt gewährt hat. Bei erneuter Verhandlung wird das Bezirksgericht deshalb zu prüfen haben, ob in der Zeit ab 1. April 1966 an Stelle des nunmehr unterhaltsverpflichteten Verklagten ein anderer Leistungen für das Kind erbracht hat. Sollte die Klägerin über ihre eigenen Verpflichtungen als Mutter hinausgehend für den Verklagten Unterhalt gewährt haben, stünde ihr insoweit ein Rückforderungsanspruch zu. Es wäre dann wie oben ausgeführt möglich, daß sie den Unterhaltsanspruch für das Kind und ihren eigenen Anspruch im gleichen Verfahren geltend macht. Sollte sich allerdings ergeben, daß der Ehemann der Klägerin in dieser Zeit für das Kind Unterhaltsleistungen erbracht hat, wäre zu ermitteln, welchen Umfang sie angenommen haben und in welcher Höhe er deshalb gemäß § 21 Abs. 2 FGB Ansprüche gegenüber dem Verklagten geltend machen kann. Seiner Forderung stünde nicht entgegen, daß der Ehemann das Kind, solange noch nicht festgestellt war, daß er nicht dessen Vater ist, auf Grund eigener gesetzlicher Pflicht unterhalten hat. Da die Klägerin zu jener Zeit bereits von ihrem Ehemann geschieden war, wird es im vorliegenden Verfahren nicht schwierig sein, falls überhaupt noch Zahlungen des Ehemannes für das Kind erfolgt sind, ihre Höhe festzustellen, weil sie auf Grund der bereits vollzogenen Trennung der Eheleute und damit auch des Kindes und des Ehemannes in Form von Unterhaltszahlungen erfolgt sein dürften. Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß sich in anderen Fällen Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung ergeben können, wenn Ehemann und Kind bislang in einer Familie zusammengelebt haben, so daß die Leistungen des Ehemannes nicht im einzelnen zu ermitteln sind, weil sie im Rahmen des Familienaufwands gemäß § 12 FGB erfolgten. Hier wird das Gericht u. U. den geleisteten Betrag schätzen müssen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie. Es ist auch zulässig, unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Ehemannes, seiner sonstigen Unterhalts Verpflichtungen und etwaiger weiterer beachtlicher Umstände die Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder zur Schätzung mit heranzuziehen. Gegen eine solche Verfahrensweise bestehen deshalb keine Bedenken, weil die Richtlinie als Ausgangspunkt für die Unterhaltsfestsetzung von den Verhältnissen ausgeht, die zwischen Eltern und Kind im Fall ihres Zusammenlebens in einer Familie bestehen. Sollte der geschiedene Ehemann der Klägerin für das Kind an Stelle des Verklagten Leistungen erbracht haben, hätte das Bezirksgericht weiterhin zu prüfen, ob der Verklagte unter Beachtung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für den Zeitraum ab 1. April 1966 zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet wäre. Das käme dann in Frage, wenn der Ehemann in ge- 7 41;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die Hausordnung der Anstalt wird ihnen zur Kenntnis gegeben. Es sollte jedoch künftig generell, um Provokationen in westlichen Massenmedien, Beschwerden der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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