Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 740

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 740 (NJ DDR 1967, S. 740); zelfall ist nach den gegebenen Umständen individuell zu entscheiden. In Zukunft dürfte die Lösung des Problems immer einfacher werden, weil durch die fortschreitende günstige wirtschaftliche Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und die laufend verbesserte Produktions- und Finanzplanung die vorgesehenen Einkünfte immer mehr mit den tatsächlichen übereinstimmen. Das zeigt sich auch bei der LPG Wu., die die Arbeitseinheit in den Jahren 1965 und 1966 jeweils auf 17,90 MDN plante und diesen Wert auch an die Mitglieder auszahlte. Diese Ausführungen betreffen den meist gegebenen Fall, daß der Unterhaltsverpflichtete seine bisherige Arbeitsstelle auch in Zukunft beibehält. Wenn er jedoch wie in diesem Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung ein anderes Arbeitsrechtsverhältnis aufgenommen hat oder Mitglied einer anderen Genossenschaft geworden ist, können in der Regel nur die sich aus dem neuen Arbeitsverhältnis ergebenden Umstände für die Unterhaltsfestsetzung Berücksichtigung finden, es sei denn, daß Unterhalt für einen Zeitraum mit erfaßt wird, in dem der Verpflichtete noch in der vorherigen Arbeitsstelle tätig war. Das ergibt sich aus dem bereits angeführten Prinzip, daß nach Möglichkeit die Unterhaltshöhe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten entsprechen soll, die im Zeitpunkt der Fälligkeit vorliegen. Der Sonderfall, daß der Verpflichtete den Arbeitsplatz wechselt, um durch geringeres Einkommen den Berechtigten zu benachteiligen (Richtlinie Nr. 18. Abschn. I Abs. 3), in dem dann das frühere Einkommen maßgebend ist, liegt in dieser Sache nicht vor. Der Kläger wurde ab Rechtskraft der Scheidung zur Unterhaltszahlung verurteilt. Die Rechtskraft ist nur wenige Tage vor seinem Übertritt in eine andere LPG eingetreten. Zutreffend wird daher im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß die Einkünfte des Klägers im Jahre 1966 bei der LPG Wu. keinen maßgeblichen Einfluß auf die Unterhaltshöhe mehr haben können. Es war vielmehr die Vergütung in der LPG Wö. zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen. Da es sich um künftige Bezüge aus genossenschaftlicher Arbeit in der Landwirtschaft und unter Umständen auch aus der persönlichen Hauswirtschaft handelt, sind besonders sorgfältige Untersuchungen notwendig. Die bisherigen Angaben dieser LPG sind dazu nicht ausreichend. Es ist noch zu prüfen, ob in der Zwischenzeit der Produktionsund Finanzplan bestätigt wurde. Weiter sollte durch Vernehmung eines Vorstandsmitgliedes erörtert werden, ob der Kläger, der ein erfahrener Genossenschaftsbauer ist, mehr Arbeitseinheiten als Viehpfleger erreichen kann, als im Durchschnitt angegeben worden sind. Auch ist noch zu klären, ob er bereits Einkünfte aus einer neuen persönlichen Hauswirtschaft hat oder ob solche in absehbarer Zeit zu erwarten sind. Da er nunmehr bereits einige Monate in Wö. tätig ist, werden sich auch hieraus gewisse Schlußfolgerungen zur Feststellung seines künftigen Einkommens ergeben. Es ist demnach nicht möglich, die Einkünfte des Klägers aus dem Jahre 1966 zur Grundlage der Unterhaltsentscheidung zu machen. Die Kinder werden hierdurch schon deshalb nicht benachteiligt, weil sich ihr Unterhalt bis Februar 1967 nach diesen Einnahmen gestaltet hat. Sofern sich zu gegebener Zeit heraussteilen sollte, daß das Einkommen des Klägers ab März 1967 bei der Festsetzung des Unterhalts zu niedrig angenommen worden ist, besteht im Hinblick auf § 22 FGB (Abänderung des vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Unterhalts) die Möglichkeit, gegebenenfalls auch rückwirkend durch außergerichtliche Vereinbarung der Parteien oder notfalls durch gerichtliches Verfahren eine Korrektur herbeizuführen. §1711 BGB; §1 EGFGB; §§25, 2 FVerfO; §21 Abs. 2 FGB. 1. Auf Unterhaltsansprüche außerehelich geborener Kinder sind für die Zeit bis zum Inkrafttreten des FGB die Bestimmungen des BGB unter Beachtung der dazu entwickelten Rechtsprechung des Obersten Gerichts anzuwenden. 2. Das Gericht hat die Pflicht, die Begründetheit des Unterhaltsanspruchs des außerehelich geborenen Kindes gegenüber seinem Vater hinsichtlich der zeitlichen Dauer, insbesondere des Beginns, zu prüfen. Es hat u. U. auch zu ermitteln, ob in der Vergangenheit ein Dritter an Stelle des Verpflichteten Unterhaltsleistungen erbracht hat und in welchem Zeitraum und Umfang das geschehen ist. Hat die auf Unterhalt des Kindes klagende Mutter an Stelle des Unterhaltsverpflichteten für das Kind Leistungen erbracht, so kann im allgemeinen davon abgesehen werden, den Umfang dieser Leistungen im einzelnen zu prüfen. 3. Aus § 21 Abs. 2 FGB folgt, daß das Kind in dem Umfange, in dem ein Dritter zur Befriedigung seiner Bedürfnisse beigetragen hat und der Anspruch des Kindes kraft Gesetzes auf diesen übergegangen ist, nicht von seinem Vater Unterhalt beanspruchen kann. Dem Forderungsübergang nach § 21 Abs. 2 steht nicht entgegen, daß der jetzige Berechtigte auf Grund eigener gesetzlicher, jedoch inzwischen nicht mehr bestehender Unterhaltspflichten geleistet hat. 4. Sind die Leistungen des Dritten im Rahmen der Familienaufwendungen erfolgt, so ist es zulässig, den Umfang seiner Leistungen unter Heranziehung der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts zu schätzen. OG, Urt. vom 6. Juli 1967 - 1 ZzF 13 67. Die Klägerin hat nach Scheidung ihrer Ehe am 23. April 1965 das Kind Jens B. geboren. Mit Urteil vom 12. April 1966 hat das Kreisgericht festgestellt, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin nicht der Vater des Kindes ist. In dem folgenden Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt wurde der Verklagte als Vater des Kindes festgestellt und verpflichtet, vom 23. April 1965 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes einen monatlichen Unterhalt von 80 MDN (danach bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von 95 MDN) zu zahlen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht den Beginn der Unterhaltsverpflichtung auf den 7. Juni 1966 bestimmt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit das Bezirksgericht die Unterhaltsklage für die Zeit vor dem 7. Juni 1966 abgewiesen hat. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil nicht dargelegt, aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage es den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 23. April 1965 bis 7. Juni 1966 nicht für berechtigt erachtete. Es hat damit die sich aus § 313 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ergebende Verpflichtung des Gerichts unbeachtet gelassen, die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe im Urteil anzuführen. Das Bezirksgericht hat zunächst unbeachtet gelassen, daß für einen Teil des für die Vergangenheit geforderten Unterhalts nicht die Bestimmungen des FGB, sondern des BGB anzuwenden waren. Da das FGB erst am 1. April 1966 in Kraft trat, sind für die Entscheidung über Unterhaltsansprüche außerehelich geborener Kinder, die sich auf die Zeit vor dem 1. April 1966 erstreiken, die §§ 1708 ff. BGB in Verbindung mit § 17 7 40;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung den Vollzug. Aufnahme von Strafgefangenen. Die Aufnahme von Strafgefangenen erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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