Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 735

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 735 (NJ DDR 1967, S. 735); dZaaktsprackuHCj Zivilrecht §§433, 446 BGB; §1 der PreisAO Nr. 1872 - Frei-Haus-Lieferung von Konsumgätern vom 8. April 1960 (GBl. I S. 250). 1. Bei der Frei-Haus-Lieferung von Konsumgütern gehört es zu den Pflichten des Einzelhandelsbetriebes aus § 433 BGB, solche Voraussetzungen zu schaffen, die eine Übergabe des Gutes am Aufstellungsort des Käufers und eine Abnahme durch ihn ermöglichen. 2. Ist die verkaufte Sache bei der Frei-Haus-Lieferung zufällig untergegangen oder aus vom Verkäufer zu vertretenden Umständen abhanden gekommen und infolgedessen dem Käufer nicht übergeben worden, dann hat dieser, wenn es sich um eine Gattungssache (hier: Waschmaschine) handelt, wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags durch den Verkäufer in erster Linie Anspruch auf Lieferung einer der Gattung nach gleichen Sache. OG, Urt. vom 26. September 1967 2 Zz 20/67. Die Klägerin hat am 5. September 1966 mit der verklagten Handelsorganisation einen Kaufvertrag über eine Waschmaschine abgeschlossen und den Kaufpreis dafür bezahlt. Hinsichtlich der Anlieferung des Geräts erklärte die berufstätige Klägerin, daß bei ihrer Abwesenheit die Maschine auf den Hof gestellt werden könnte. Ein Liefertag wurde nicht genannt. Als die Klägerin etwa zwei Wochen später wegen der Lieferung anfragte, wurde ihr mitgeteilt, daß die Maschine bereits am 7. September 1966 auf dem Hof abgestellt worden sei. Dort ist sie abhanden gekommen. Die Klägerin hat wegen Nichterfüllung des Vertrages Klage auf Lieferung einer Waschmaschine, hilfsweise auf Zahlung des Kaufpreises erhoben. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Es sei bewiesen, daß die Waschmaschine entsprechend der Anweisung der Klägerin auf dem Hof ihres Wohngrundstücks abgestellt worden sei. Damit habe die Verklagte den Kaufvertrag erfüllt. Mit der Übergabe sei die Gefahr des zufälligen Untergangs auf die Klägerin übergegangen. Auf Grund der Erklärung der Klägerin, daß auf dem Hof nichts wegkomme, habe die Verkäuferin der Verklagten auch annehmen können, daß eine solche Form der Anlieferung möglich sei. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Kreisgerichts, die Verklagte habe alle ihr zukommenden Pflichten zur Erfüllung des Kaufvertrags erfüllt, kann nicht gefolgt werden. Die sozialistischen Einzelhandelsbetriebe sind verpflichtet, alle sperrigen und schwerlastigen Konsumgüter frei Haus (Aufstellungsort des Käufers) bis zur Grenze des Versorgungsbereichs der Verkaufsstelle, mindestens jedoch bis zur Grenze der Stadt oder Gemeinde, in der sich die Verkaufsstelle befindet, zu liefern (§ 1 der Preisanordnung Nr. 1872 Frei-Haus-Lieferung von Konsumgütern vom 8. April 1960, GBl. I S. 250). Daraus folgt, daß es zu den Pflichten dieser Handelsorgane aus § 433 BGB gehört, ihrerseits Voraussetzungen zu schaffen, um eine Übergabe am Aufstellungsort des Käufers und eine Abnahme durch ihn zu ermöglichen. Sie haben auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen die Kunden vorwiegejid berufstätig sind. Es muß deshalb als eine sich aus ihrer Anlieferungspflicht ergebende Mindestanforderung gelten, daß sie wenigstens den Tag der Anlieferung genau bestimmen, um den Käufer in die Lage zu versetzen, entsprechende Dispositionen für die Abnahme der Ware zu treffen. Es kann einem werk- tätigen Kunden nicht zugemutet werden, sich auf einen unbestimmten Zeitraum wegen der Anlieferung der Ware einzurichten. Dieser Verpflichtung ist die Verklagte nicht nachgekommen. Das war ursächlich dafür, daß die Klägerin angesichts ihrer Berufstätigkeit genötigt war, anzugeben, wo die Waschmaschine im Falle ihrer Abwesenheit abgestellt werden sollte. Dabei ist davon auszugehen, daß es einer werktätigen Frau in der Regel möglich ist, mit ihrem Betrieb eine Vereinbarung zu treffen, daß sie an einem bestimmten Tag zu einer annähernd bestimmten Zeit in der Wohnung anwesend ist, oder aber, daß sie für den festgelegten Anlieferungstag jemand gewinnt, der die Ware für sie entgegennimmt. Für eine ungewisse Zeit sind solche Absprachen hingegen im allgemeinen nicht möglich. Trägt der Einzelhandelsbetrieb in dieser Weise den Belangen des Käufers Rechnung, dann wird es diesem in aller Regel auch möglich sein, seinerseits entsprechende Vorkehrungen für die ihm obliegende ordnungsgemäße Abnahme des gekauften Gegenstandes zu treffen. Daraus, daß sich die Klägerin unter den gegebenen und vom Verklagten herbeigeführten Umständen damit einverstanden erklärt hat, daß die Waschmaschine eventuell im Hof abgestellt wird, kann eine die Verklagte von ihren Pflichten befreiende Anweisung nicht hergeleitet werden. Diese zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Art der Anlieferung dieses hochwertigen Geräts im Falle der Abwesenheit der Klägerin widerspricht den dem Einzelhandel unter unseren sozialistischen Verhältnissen obliegenden Aufgaben zur bedarfsgerechten Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger. Sie ist gemäß § 138 BGB nichtig. Die Verklagte hat entsprechend den Grundsätzen unserer sozialistischen Handelspolitik alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um sicherzustellen, daß die Ware ordnungsgemäß zum Kunden gelangt. Dieser Pflicht ist sie im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Der Hinweis der Verkäuferin, daß zu bedenken wäre, ob ein Abstellen im Hof sicher genug sei, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Nachdem die Verklagte es pflichtwidrig unterlassen hatte, einen bestimmten Liefertag anzugeben, kann sie sich nicht darauf berufen, daß sie es in Frage gestellt hat, ob die erst daraufhin erfolgte, von einer Anlieferung während einer unbestimmten Zeit ausgehende Disposition der Klägerin zweckmäßig war. Sie durfte deshalb auch nicht aus diesem Grunde die getroffene Vereinbarung über die Anlieferung der Maschine als wirksam ansehen und danach verfahren. Die auch auf ihrer Seite in dieser Richtung bestehenden Bedenken hätten sie vielmehr veranlassen müssen, von einer solchen Vereinbarung und der ihr entsprechenden Lieferung der Maschine Abstand zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß die Verklagte die Waschmaschine der Klägerin durch das Abstellen im Hof nicht übergeben hat. Das gilt um so mehr, als die Mitarbeiter der Verklagten nicht versucht haben, die Maschine bei anderen Hausbewohnern abzuliefern oder wenigstens an einem sicheren Ort (Hausflur) abzustellen. Der Klägerin ist noch nicht einmal durch Einwerfen des Lieferscheins oder einer anderen Benachrichtigung in den Briefkasten von der Lieferung Kenntnis gegeben worden. Wäre das geschehen, hätten noch am selben Tage alsbald nach ihrer Rückkehr von der Arbeitsstelle Nachforschungen nach dem Verbleib der Maschine angestellt werden können. Die Gefahr des zufälligen Untergangs ist danach nicht auf die Klägerin übergegangen und nachdem fest- 735;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 735 (NJ DDR 1967, S. 735) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 735 (NJ DDR 1967, S. 735)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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