Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 734 (NJ DDR 1967, S. 734); sonen, den Bürger in der Erfüllung seiner Erziehungspflichten zu unterstützen, bestätigen. Die Schiedskommission kann ferner beschließen, daß ein Schüler, der die Schulpflicht verletzte und über 14 Jahre alt ist, zur Belehrung über seine Pflichten vor der Schiedskommission erscheint. Diese Aussprache mit dem Schüler sollte in der Regel zu Beginn oder am Schluß der Beratung erfolgen.“ Es müßte auch vorgesehen werden, daß die Schiedskommission in bestimmten Fällen das Recht hat, in Abwesenheit des Erziehungsberechtigten zu entscheiden. Eine diesbezügliche Bestimmung könnte lauten: „Erscheint der Erziehungsberechtigte trotz zweimaliger Einladung unbegründet nicht zur Beratung, so kann die Schiedskommission, unbeschadet der Möglichkeit des Ausspruchs einer Ordnungsstrafe, in seiner Abwesenheit entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und die Schuld festgestellt wurde.“ Wenn auch Schulpflichtverletzungen nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden sollten, so könnten die bisherigen Erfahrungen mit den Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung Anlaß sein, ähnliche Erziehungsmaßnahmen generell für die Beratung und Entscheidung von Ordnungswidrigkeiten vorzusehen. Soweit das sachlich berechtigt und möglich ist, sind einheitliche Grundsätze für die Arbeitsweise der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane bei den verschiedensten Rechtsverletzungen vorzusehen. Das System der Maßnahmen zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten könnte deshalb die Bestätigung der Verpflichtung des Bürgers enthalten, sich beim Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen oder, falls dies nicht möglich ist, Schadenersatz in Geld zu leisten. Denkbar sind ferner Auflagen, welche die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und zur Wahrung der Normen des sozialistischen Zusammenlebens sichern helfen sollen, die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße bis zu 50 MDN und der Ausspruch einer Rüge. Daneben sollte, wie auch bei Vergehen und Verfehlungen, das gesellschaftliche Rechtspflegeorgan das Recht haben, Empfehlungen zu geben, die Entscheidung im Arbeits- oder Wohnbereich des Bürgers öffentlich bekanntzumachen und erneut zu beraten, wenn der Bürger seinen Verpflichtungen aus einem Beschluß der Konflikt- oder Schiedskommission nicht nachkommt. Zu prüfen wäre auch, ob den Schiedskommissionen z. B. die Befugnis gegeben werden sollte, gegen einen unentschuldigt und unbegründet der Beratung fernbleibenden Rechtsverletzer eine Ordnungsmaßnahme von 5 bis 30 MDN auszusprechen. Eine derartige Ordnungsmaßnahme könnte nicht den Grundsätzen des OWG unterliegen, weil sie der Aufrechterhaltung der Ordnung fvährend der Beratung dient. Deshalb müßte § 40 Abs. 3 OWG-Entwurf, der zur Zeit nur auf ähnliche Maßnahmen staatlicher Organe beschränkt ist, auf diese Ordnungsmaßnahme der Schiedskommission erweitert werden. Dabei sollten diese Verfahrensmaßnahmen generell nicht mehr als „Ordnungsstrafen“ bezeichnet werden, wie es zur Zeit noch im § 86 StPO-Entwurf und anderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Fall ist. JiAhormutioiAaH, de* zaHtrulaH. dZicktsy}$a-C)ZQrCjUM.z Das Präsidium des Obersten Gerichts befaßte sich in seiner Sitzung am 8. November 1967 mit der Kontrolle der Durchsetzung der Materialien der 11. Plenartagung des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rolle des Arbeitsvertrages bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse in den sozialistischen Betrieben (vgl. NJ 1966 S. 644 ff.). Dazu lag ein schriftlicher Bericht des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts vor. Außerdem berichteten die Direktoren der Bezirksgerichte Potsdam und Rostock über Probleme der Leitung und der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Arbeitsrechtsprechung. In den Schlußfolgerungen des Senats wurde u. a. festgelegt, eine Reihe von Fragen, die sich aus der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung und der Anwendung des 2. ÄndG zum GBA ergeben, vordringlich zu klären. Tagesordnungspunkte der Präsidiumssitzung waren ferner die Vorbereitung einer Direktorentagung zu Problemen der Kassationstätigkeit der Bezirksgerichte und die Beratung einer Konzeption zur Lösung weiterer Aufgaben bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität. * Das Kollegium des Generalstaatsanwalts der DDR beriet in seiner Sitzung am 20. Oktober 1967 über den Bericht einer Arbeitsgruppe zur Verallgemeinerung der Ergebnisse der Kriminalitätsvorbeugungsprogramme im Bezirk Halle. In der Beratung wurde die Notwendigkeit unterstrichen, die weiteren Wege der Zusammenarbeit zwischen Rechtspflegeorganen und örtlichen Organen im Zusammenwirken mit den zuständigen zentralen Staatsorganen herauszuarbeiten und die Aufgaben der Rechtspflegeorgane in dieser Beziehung zu präzisieren. * Die Kollegien für Strafsachen und für Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts behandelten am 30. Oktober 1967 in einer gemeinsamen Beratung Fragen des Zusammenwirkens der Gerichte mit den Schiedskommissionen, wobei sie sich auf Ergebnisse von Untersuchungen der Senate stützten. Die gemein- same Sitzung diente der Vorbereitung der 17. Plenartagung des Obersten Gerichts, in der das Plenum grundsätzliche Probleme der'Anleitung und Unterstützung der Schiedskommissionen durch die Kreisgerichte und die dazu erforderlichen Leitungsmaßnahmen des Obersten Gerichts erörtern will. * Gegenstand der Tagung der zentralen Arbeitsgruppe „Schiedskommissionen“ beim Ministerium der Justiz am 24. Oktober 1967 war der 3. Entwurf einer neuen Richtlinie über die Wahl und Tätigkeit von Schiedskommissionen. Dem Entwurf liegen die bisherigen Erfahrungen aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen und ihrer Anleitung durch die Gerichte zugrunde. Ferner wurden die Konsequenzen berücksichtigt, die sich aus den Entwürfen eines neuen Strafgesetzbuchs und eines Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane ergeben. Über die grundsätzlichen inhaltlichen Fragen des Entwurfs der neuen Richtlinie wurde Übereinstimmung erzielt. Zu einzelnen Bestimmungen wurden Ergänzungen bzw. Änderungen vorgeschlagen. Es ist vorgesehen, die Rechte und Befugnisse der Schiedskommissionen weiter auszugestalten. * Der Konsultativrat für Familienrecht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts befaßte sich in seiner Beratung am 8. November 1967 mit der Frage, ob eine analoge Anwendung des § 33 FGB (Änderung der Unterhaltsfestsetzung) für den Fall möglich ist. daß ein unterhaltsverpflichteter geschiedener Ehepartner eine Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus erhält, der Unterhaltsberechtigte bereits während der Zeit des Faschismus mit ihm zusammengelebt und in seinem Interesse persönliche Belastungen auf sich genommen hat. Ferner wurden kostenrechtliche Probleme aus Verfahren wegen Ehescheidung, Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft, Fragen des Forderungsübergangs gemäß § 21 Abs. 2 FGB sowie die Folgen der Nichtigkeit einer Ehe (§§ 35. 36 FGB) und der Nichtehe erörtert. 7 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 734 (NJ DDR 1967, S. 734) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 734 (NJ DDR 1967, S. 734)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Andropow, Rede auf einem Treffen mit Parteiveteranen im der Partei , - Andropow, Zur Innen- und Außenpolitik der Rede auf dem November-Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit.

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