Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 732 (NJ DDR 1967, S. 732); Das nach § 17 der 1. DB alternativ mögliche Ordnungs-slrafverfahren ist nicht praktisch geworden bzw. hat die objektive Grundlage verloren. Mit dem Abschluß der Bildung von Schiedskommissionen in allen Städten und Gemeinden ist es jedem Direktor einer Schule möglich, einen Antrag auf Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht bei der für den Wohnsitz der Erziehungsberechtigten zuständigen Schiedskommission zu stellen. Die Beratungen der Schiedskommissionen erweisen sich als „ausreichend“. Ihre erzieherische Wirkung wird natürlich in gewisser Hinsicht dadurch gefördert, daß für den Fall des ergebnislosen Verlaufs der Beratung der Schiedskommissionen ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt und ein Verweis oder eine Ordnungsstrafe bis 300 MDN ausgesprochen werden kann. Diese Wirkung könnte erhalten und sogar verstärkt werden, wenn die Schiedskommission das Recht erhielte, selbst materielle Sanktionen auszusprechen. Unseres Erachtens besteht mithin bei Verletzungen der Schulpflicht für ein ordnungsstrafrechtliches Eingreifen keine Notwendigkeit mehr. Für den Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen bei Schulpflichtverletzungen sollte nur noch die Schiedskommmission zuständig sein. Soweit asoziale oder andere schwerwiegende Umstände bei den Erziehungsberechtigten und ihren Kindern vorliegen, müßten wie das bisher schon möglich ist die Organe der Jugendhilfe von den Rechten und Befugnissen Gebrauch machen, die ihnen mit der Jugendhilfeverordnung vom 3. März 1966 (GBl. II S. 215 if.) übertragen wurden. Zum Ubergabeprinzip bei Ordnungswidrigkeiten Im OWG-Entwurf ist vorgesehen, daß Ordnungswidrigkeiten zur Beratung an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege übergeben werden können. Diese Ubergabeentscheidung kann nur der Ordnungsstrafbefugte treffen. Die Befugnis zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kann in gesetzlichen Bestimmungen nur einem bestimmten Personenkreis bzw. bestimmten Organen übertragen werden (§§ 7 und 8 OWG-Ent-wurf)fl. Danach könnte z. B. bei Schulpflichtverletzungen nur der Kreisschulrat, der hauptamtliches Mitglied des Rates ist, eine Übergabeentscheidung treffen. Die in der. Praxis bewährte unmittelbare Antragstellung des Direktors der Schule bei der Schiedskommission würde mit der vorgesehenen Regelung in § 31 OWG-Entwurf beseitigt. Diese Konsequenz ist u. E. nicht vertretbar. Zwei Lösungswege wären zu prüfen: 1. Die in § 17 der 1. DB vom 14. Juli 1965 enthaltene Ordnungsstrafbestimmung mit dem alternativ vorgesehenen Ordnungsstrafverfahren bei Verletzung der Schulpflicht wird ersatzlos aufgehoben. Nach § 6 der 1. DB blieben die Schiedskommissionen zuständig. In der SchK-Richtlinie müßte die Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht wie bisher in einem besonderen Abschnitt enthalten sein. Danach wären Verletzungen der Schulpflicht keine Ordnungswidrigkeiten mehr. Sie würden jedoch Rechtsverletzungen bleiben, auf die mit gesellschaftlichen Mitteln reagiert wird'1. Den Schulpflichtverletzungen wirkt in erster Linie der Direktor der Schule als staatlicher Leiter in Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen an der Schule und " Vgl. H. Schmidt, a. a. O., S. 345. ■i Damit wird auch einem Gedanken von R. Schüsseler (a. a. O S. 83) Rechnung getragen, überall „dort und in dem Maße, wie die zu verändernden Faktoren allein mit Hilfe der Autorität der gesellschaftlichen Kollektive beeinflußt werden können“, staatliche Ordnungsstrafmaßnahmen durch Maßnahmen der organisierten gesellschaftlichen Erziehung und Selbsterziehung zu ersetzen. Der Vorschlag geht aber über die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Maßnahme der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane oder eine Ordnungsstrafmaßnahme geeigneter ist. hinaus, weil damit grundsätzlich in bestimmten Fällen die Rechtsverletzung ihren Charakter als Ordnungswidrigkeit verliert und der Umfang der zur Zeit noch in Kraft befindlichen Ordnungsstrafbestimmungen allmählich reduziert werden kann und muß. anderen gesellschaftlichen Kräften entgegen. Das wird überwiegend durch Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten geschehen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, so kann der Direktor der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat Antrag auf Beratung bei der Schiedskommission stellen. Die Schiedskommission als Rechtspflegeorgan ist befugt, zur Durchsetzung der Schulpflicht erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen festzulegen. Im Mittelpunkt der Beratung der Schiedskommission steht dabei nicht die Sanktion“, sondern die erzieherische Beratung mit den Erziehungsberechtigten. Das Ziel besteht darin, diesen ihre Pflichten bewußt zu machen, ihnen zu helfen und Maßnahmen festzulegen, die die Erziehung und Selbsterziehung fördern. 2. Bleibt die Verletzung der Schulpflicht eine Ordnungswidrigkeit, so müßte im OWG als Ausnahme vorgesehen werden, daß der Direktor der Schule auch weiterhin unmittelbar bei der Schiedskommission einen Antrag auf Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht stellen kann. Diese Ausnahmeregelung würde aber dem Grundsatz des § 4 OWG-Entwurf entgegenstehen, wonach Ordnungsstrafbestimmungen nur zu erlassen sind, soweit zur Bekämpfung disziplinwidriger Handlungen Hinweise und Belehrungen nicht ausreichen und auch die Anwendung disziplinarischer oder gesellschaftlicher Erziehungsmaßnahmen oder die materielle Verantwortlichkeit nicht geeigneter sind10. Mit der Tätigkeit der Schiedskommissionen bei Schulpflichtverletzungen haben wir in der Praxis ein Beispiel für die generelle Richtigkeit des Grundsatzes in § 4 OWG-Entwurf. Die Erfahrungen bestätigen, daß Schulpflichtverletzungen nicht am zweckmäßigsten und wirksamsten mit ordnungsstrafrechtlichen Maßnahmen zurückgedrängt und überwunden werden, sondern daß die gesellschaftliche Kraft der Schiedskommissionen geeigneter ist. Diese Überlegungen sprechen dafür, dem erstgenannten Lösungsweg zu folgen11. Zum eigenständigen Antragsrecht Die Problematik einer Ausnahmeregelung bei Verletzungen der Schulpflicht im OWG wirft die generelle Frage auf, ob künftig auch bei anderen Ordnungsstrafbestimmungen die Beratung und Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit unmittelbar auf Antrag vor der Schieds- bzw. Konfliktkommission vorzusehen ist. Wird diese Frage bejaht, so müßte in das OWG eingefügt werden, daß dann, wenn in gesetzlichen Bestimmungen über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich vorgesehen ist, daß ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege darüber beraten und entscheiden kann, dies unmittelbar auf Antrag (der dazu Ermächtigten) möglich ist. Zur Beratung wegen ruhe- und ordnungsstörenden Verhaltens im Wohnhaus Es gibt auch noch andere Pflichtverletzungen, die ihrem Wesen nach der Ordnungswidrigkeit sehr nahe stehen, aber trotzdem von den Schiedskommissionen wirksam behandelt werden, so z. B. ruhestörendes Verhalten von Bürgern im Wohnhaus. Die Schiedskommissionen haben bisher über diese Pflichtverletzungen überwiegend auf Antrag der Hausgemeinschaftsleitung beraten und sie als „andere Streitigkeiten zwischen Bürgern, die im Zusammenleben in den Haus- und Wohngemeinschaften ent- I Vgl. H. Schmidt, a. a. O., S. 313. 11 Die SchK-Richtlinie sieht in ZifiE. 13 vor, daß den Schiedskommissionen durch gesetzliche Bestimmungen die Behandlung weiterer Rechts- und Moralverletzungen übertragen werden kann, ohne daß damit diese Rechtsverletzungen als Ordnungswidrigkeiten zu erklären sind. Ob und wieweit diese Rechtsverletzungen einem bestimmten Rechtszweig zuzuordnen sind oder einen selbständigen Charakter erhalten wie etwa die Verfehlungen , bedarf noch näherer wissenschaftlicher Untersuchungen. 732;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 732 (NJ DDR 1967, S. 732) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 732 (NJ DDR 1967, S. 732)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten voraus. Unter den politisch-operativen Bedingungen bevorstehender Aktionen und Einsätze sowie abzusichernder Veranstaltungen sind in Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten spezifisch gestaltete Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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