Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 732 (NJ DDR 1967, S. 732); Das nach § 17 der 1. DB alternativ mögliche Ordnungs-slrafverfahren ist nicht praktisch geworden bzw. hat die objektive Grundlage verloren. Mit dem Abschluß der Bildung von Schiedskommissionen in allen Städten und Gemeinden ist es jedem Direktor einer Schule möglich, einen Antrag auf Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht bei der für den Wohnsitz der Erziehungsberechtigten zuständigen Schiedskommission zu stellen. Die Beratungen der Schiedskommissionen erweisen sich als „ausreichend“. Ihre erzieherische Wirkung wird natürlich in gewisser Hinsicht dadurch gefördert, daß für den Fall des ergebnislosen Verlaufs der Beratung der Schiedskommissionen ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt und ein Verweis oder eine Ordnungsstrafe bis 300 MDN ausgesprochen werden kann. Diese Wirkung könnte erhalten und sogar verstärkt werden, wenn die Schiedskommission das Recht erhielte, selbst materielle Sanktionen auszusprechen. Unseres Erachtens besteht mithin bei Verletzungen der Schulpflicht für ein ordnungsstrafrechtliches Eingreifen keine Notwendigkeit mehr. Für den Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen bei Schulpflichtverletzungen sollte nur noch die Schiedskommmission zuständig sein. Soweit asoziale oder andere schwerwiegende Umstände bei den Erziehungsberechtigten und ihren Kindern vorliegen, müßten wie das bisher schon möglich ist die Organe der Jugendhilfe von den Rechten und Befugnissen Gebrauch machen, die ihnen mit der Jugendhilfeverordnung vom 3. März 1966 (GBl. II S. 215 if.) übertragen wurden. Zum Ubergabeprinzip bei Ordnungswidrigkeiten Im OWG-Entwurf ist vorgesehen, daß Ordnungswidrigkeiten zur Beratung an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege übergeben werden können. Diese Ubergabeentscheidung kann nur der Ordnungsstrafbefugte treffen. Die Befugnis zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kann in gesetzlichen Bestimmungen nur einem bestimmten Personenkreis bzw. bestimmten Organen übertragen werden (§§ 7 und 8 OWG-Ent-wurf)fl. Danach könnte z. B. bei Schulpflichtverletzungen nur der Kreisschulrat, der hauptamtliches Mitglied des Rates ist, eine Übergabeentscheidung treffen. Die in der. Praxis bewährte unmittelbare Antragstellung des Direktors der Schule bei der Schiedskommission würde mit der vorgesehenen Regelung in § 31 OWG-Entwurf beseitigt. Diese Konsequenz ist u. E. nicht vertretbar. Zwei Lösungswege wären zu prüfen: 1. Die in § 17 der 1. DB vom 14. Juli 1965 enthaltene Ordnungsstrafbestimmung mit dem alternativ vorgesehenen Ordnungsstrafverfahren bei Verletzung der Schulpflicht wird ersatzlos aufgehoben. Nach § 6 der 1. DB blieben die Schiedskommissionen zuständig. In der SchK-Richtlinie müßte die Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht wie bisher in einem besonderen Abschnitt enthalten sein. Danach wären Verletzungen der Schulpflicht keine Ordnungswidrigkeiten mehr. Sie würden jedoch Rechtsverletzungen bleiben, auf die mit gesellschaftlichen Mitteln reagiert wird'1. Den Schulpflichtverletzungen wirkt in erster Linie der Direktor der Schule als staatlicher Leiter in Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen an der Schule und " Vgl. H. Schmidt, a. a. O., S. 345. ■i Damit wird auch einem Gedanken von R. Schüsseler (a. a. O S. 83) Rechnung getragen, überall „dort und in dem Maße, wie die zu verändernden Faktoren allein mit Hilfe der Autorität der gesellschaftlichen Kollektive beeinflußt werden können“, staatliche Ordnungsstrafmaßnahmen durch Maßnahmen der organisierten gesellschaftlichen Erziehung und Selbsterziehung zu ersetzen. Der Vorschlag geht aber über die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Maßnahme der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane oder eine Ordnungsstrafmaßnahme geeigneter ist. hinaus, weil damit grundsätzlich in bestimmten Fällen die Rechtsverletzung ihren Charakter als Ordnungswidrigkeit verliert und der Umfang der zur Zeit noch in Kraft befindlichen Ordnungsstrafbestimmungen allmählich reduziert werden kann und muß. anderen gesellschaftlichen Kräften entgegen. Das wird überwiegend durch Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten geschehen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, so kann der Direktor der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat Antrag auf Beratung bei der Schiedskommission stellen. Die Schiedskommission als Rechtspflegeorgan ist befugt, zur Durchsetzung der Schulpflicht erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen festzulegen. Im Mittelpunkt der Beratung der Schiedskommission steht dabei nicht die Sanktion“, sondern die erzieherische Beratung mit den Erziehungsberechtigten. Das Ziel besteht darin, diesen ihre Pflichten bewußt zu machen, ihnen zu helfen und Maßnahmen festzulegen, die die Erziehung und Selbsterziehung fördern. 2. Bleibt die Verletzung der Schulpflicht eine Ordnungswidrigkeit, so müßte im OWG als Ausnahme vorgesehen werden, daß der Direktor der Schule auch weiterhin unmittelbar bei der Schiedskommission einen Antrag auf Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht stellen kann. Diese Ausnahmeregelung würde aber dem Grundsatz des § 4 OWG-Entwurf entgegenstehen, wonach Ordnungsstrafbestimmungen nur zu erlassen sind, soweit zur Bekämpfung disziplinwidriger Handlungen Hinweise und Belehrungen nicht ausreichen und auch die Anwendung disziplinarischer oder gesellschaftlicher Erziehungsmaßnahmen oder die materielle Verantwortlichkeit nicht geeigneter sind10. Mit der Tätigkeit der Schiedskommissionen bei Schulpflichtverletzungen haben wir in der Praxis ein Beispiel für die generelle Richtigkeit des Grundsatzes in § 4 OWG-Entwurf. Die Erfahrungen bestätigen, daß Schulpflichtverletzungen nicht am zweckmäßigsten und wirksamsten mit ordnungsstrafrechtlichen Maßnahmen zurückgedrängt und überwunden werden, sondern daß die gesellschaftliche Kraft der Schiedskommissionen geeigneter ist. Diese Überlegungen sprechen dafür, dem erstgenannten Lösungsweg zu folgen11. Zum eigenständigen Antragsrecht Die Problematik einer Ausnahmeregelung bei Verletzungen der Schulpflicht im OWG wirft die generelle Frage auf, ob künftig auch bei anderen Ordnungsstrafbestimmungen die Beratung und Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit unmittelbar auf Antrag vor der Schieds- bzw. Konfliktkommission vorzusehen ist. Wird diese Frage bejaht, so müßte in das OWG eingefügt werden, daß dann, wenn in gesetzlichen Bestimmungen über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich vorgesehen ist, daß ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege darüber beraten und entscheiden kann, dies unmittelbar auf Antrag (der dazu Ermächtigten) möglich ist. Zur Beratung wegen ruhe- und ordnungsstörenden Verhaltens im Wohnhaus Es gibt auch noch andere Pflichtverletzungen, die ihrem Wesen nach der Ordnungswidrigkeit sehr nahe stehen, aber trotzdem von den Schiedskommissionen wirksam behandelt werden, so z. B. ruhestörendes Verhalten von Bürgern im Wohnhaus. Die Schiedskommissionen haben bisher über diese Pflichtverletzungen überwiegend auf Antrag der Hausgemeinschaftsleitung beraten und sie als „andere Streitigkeiten zwischen Bürgern, die im Zusammenleben in den Haus- und Wohngemeinschaften ent- I Vgl. H. Schmidt, a. a. O., S. 313. 11 Die SchK-Richtlinie sieht in ZifiE. 13 vor, daß den Schiedskommissionen durch gesetzliche Bestimmungen die Behandlung weiterer Rechts- und Moralverletzungen übertragen werden kann, ohne daß damit diese Rechtsverletzungen als Ordnungswidrigkeiten zu erklären sind. Ob und wieweit diese Rechtsverletzungen einem bestimmten Rechtszweig zuzuordnen sind oder einen selbständigen Charakter erhalten wie etwa die Verfehlungen , bedarf noch näherer wissenschaftlicher Untersuchungen. 732;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 732 (NJ DDR 1967, S. 732) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 732 (NJ DDR 1967, S. 732)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen.

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