Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 731

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 731 (NJ DDR 1967, S. 731); gibt, die für eine Behandlung durch gesellschaftliche Organe der Rechtspflege geeignet sind, weil sie unmittelbare Beziehungen zum Arbeits- und Lebenskreis des Rechtsverletzers haben, ohne daß schematisch eine Übergabe ausschließlich auf diese beschränkt wird3. Auch M. Benjamin und Creuzburg bringen keine solchen Vorschläge zur Einschränkung der Übergabe, wie sie der OWG-Entwurf vorsieht, sondern sprechen von der Übergabe der „schwersten“ bzw. „gesellschaftlich bedeutsamsten Ordnungswidrigkeiten“'1. Es gibt auch Vorschläge, im OWG die für eine Übergabe an Konflikt- und Schiedskommissionen typischen Bereiche von Ordnungswidrigkeiten aufzuzählen, wie das für Vergehen in § 31 Abs. 2 StGB-Entwurf vorgesehen ist. Diesem Vorschlag kann u. E. nicht gefolgt werden. Maßnahmen gegen Ordnungswidrigkeiten zu ergreifen, ist grundsätzlich Aufgabe der Ordnungsstrafbefugten (§§ 7 und 8 OWG-Entwurf). Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege sind keine Organe mit Ordnungsstrafbefugnis. Ordnungsstrafmaßnahmen, wie sie in §§ 5 und 6 OWG-Entwurf vorgesehen und allgemein zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten auch notwendig sind, kann eine Konflikt- oder Schiedskommission nicht aussprechen; das muß den staatlichen Organen überlassen bleiben. Wie die Praxis zeigt, gibt es aber Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. die Verletzungen der Schulpflicht, die generell am wirksamsten von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege durch eine erzieherische Auseinandersetzung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit behandelt werden können. Einige Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Zollverstöße, sind im Einzelfall zur Durchsetzung unseres Rechts und zur Vorbeugung weiterer Rechtsverletzungen für die Behandlung -durch gesellschaftliche Rechtspflegeorgane besonders geeignet. Die Aufzählung bestimmter zur Übergabe geeigneter Ordnungswidrigkeiten im OWG-Entwurf käme einer generellen Orientierung auf eine Übergabe gleich und würde dem Grundanliegen des OWG widersprechen. Dieses Grundanliegen besteht u. a. darin, daß vor dem Erlaß von Ordnungsstrafbestimmungen zu prüfen ist, ob nicht andere Maßnahmen zur Bekämpfung der disziplinwidrigen Handlung ausreichend und geeigneter sind (§ 4 OWG-Entwurf); bei Verstößen gegen eine Ordnungsstrafbestimmung im Regelfall dasjenige Organ tätig werden muß, dessen Verantwortungsbereich durch die Ordnungswidrigkeit berührt wird und das mit größter Sachkunde und gesellschaftlicher Wirksamkeit entscheiden kann (§7 OWG-Entwurf); das Ordnungsstrafbefugte Organ selbst ordnungsstrafrechtliche Maßnahmen ergreifen soll oder im konkreten Einzelfall, wenn die Voraussetzungen vorliegen, von eigenen Maßnahmen absehen und als besondere Form der Verantwortlichkeit die Sache an eine Konflikt- oder Schiedskommission übergeben kann (§§23, 29 und 31 OWG-Entwurf); die Sache an das Ordnungsstrafbefugte Organ zur abschließenden Entscheidung zurückgegeben wird, wenn nach Meinung der Konflikt- oder Schiedskommission die Übergabevoraussetzungen nicht vorliegen oder die Sache aus anderen Gründen (z. B. Nichterscheinen des Rechtsverletzers zur Beratung) nicht zur Behandlung durch die Konflikt- oder Schiedskommission geeignet ist (§ 32 OWG-Entwurf). Zur Bekämpfung von Schulpflichtverletzungen In der Tätigkeit der Schiedskommissionen gibt es auch Erfahrungen, die unmittelbar die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten betreffen. Neben einzelnen Fällen von Verkehrsübertretungen, Grenzfällen zu § 370 3 Vgl. R. Schilsseler, Die Übertragung staatlicher Aufgaben an Organe der gesellschaftlichen Erziehung, Berlin 1962, S. 84. ' Vgl. M. Benjamin / Creuzburg, Die Übergabe von Strafsachen an die Konflikt- und Schiedskommissionen, Berlin 1964, S. 54. Ziff. 5 StGB sowie ruhestörenden Lärms im Wohnhaus behandelten die Schiedskommissionen bis Ende Juni 1967 703 Fälle von Schulpflichtverletzungen5 *. Gesetzliche Grundlage dafür sind die Ziff. 50 ff. der SchK-Richtlinie sowie die §§ 6 und 17 der 1. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965 (GBl. II S. 625 ff.). Dabei ist besonders auf § 17 dieser 1. DB hinzuweisen, in welchem für das Ordnungsstrafrecht eine bisher einmalige Regelung enthalten ist. In § 17 ist festgelegt: „Wer vorsätzlich als Erziehungspflichtiger Kinder und Jugendliche am Besuch der Schule hindert oder sie nicht zum Schulbesuch anhält, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 MDN bestraft werden, soweit (Hervorhebung d. Verf.) eine Beratung nach § 6 Abs. 2 durch eine Schiedskommission nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises “ Während der schrittweisen Bildung von Schiedskommissionen in der DDR wurde wiederholt darauf hingewiesen, daß zur Bekämpfung der Schulpflichtverletzungen die gesellschaftliche Kraft der Schiedskommissionen nicht ausreichend genutzt wird, obwohl in der Regel alle gründlich vorbereiteten Beratungen zum Erfolg geführt habenü. Als besonders wirksam erwiesen sich die Maßnahmen der Schiedskommissionen, die den Erziehungsberechtigten bei der Gewährleistung der Schulpflicht der Kinder und Jugendlichen halfen. Damit unterstützten sie die Festigung von Ordnung und Disziplin an unseren Schulen und trugen gleichzeitig dazu bei, den Anfängen sozialer Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken. Diese insgesamt wirkungsvolle Arbeit der Schiedskommissionen fand in den Städten und Gemeinden zunehmend Anerkennung. Das widerspiegelt die stärkere Inanspruchnahme der Schiedskommissionen, die sich insbesondere im vergangenen halben Jahr abzeichnet. So hatten sich die Schiedskommissionen im I. Quartal 1967 mit 127 und im II. Quartal mit 211 Schulpflichtverletzungen zu befassen (1,8 % des gesamten Arbeitsanfalls im 1. Halbjahr 1967). Das ist im Vergleich zum 2. Halbjahr 1966 das Doppelte. Bis zum 30. Juni 1967 wurde nur gegen eine Entscheidung der Schiedskommission über Verletzung der Schulpflicht Einspruch beim Kreisgericht eingelegt. Es wurde kein Fall bekannt, daß gemäß § 17 der 1. DB ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt wurde, nachdem die Schiedskommission mit der Sache befaßt war. Über 16 0/0 der Anträge wegen Schulpflichtverletzungen konnten die Schiedskommissionen nicht abschließend entscheiden, weil Erziehungsberechtigte nicht zur Beratung erschienen (8 %), weil keine Beratung durchgeführt wurde, da z. B. die Kinder die Schule wieder regelmäßig besuchten und die Erziehungsberechtigten ihre diesbezüglichen Pflichten unterdessen erkannt hatten (7 %), oder weil unbegründete Anträge an den Direktor der Schule zurückgegeben wurden (1 %). Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, leisten die Schiedskommissionen eine gesellschaftlich wirksame Arbeit bei der Überwindung von Schulpflichtverletzungen. Sie sollten deshalb weiterhin in dem Umfang, wie er in § 6 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der 1. DB bestimmt ist, zuständig bleiben7. Das unmittelbare Antragsrecht des Direktors der Schule hat sich bewährt und müßte beibehalten werden. 5 vgl. Winkler / Görner, „Erfahrungen aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen“. NJ 1967 S. 300 ff. o Vgl. Winkler / Görner, a. a. O., S. 302; Winklesr in „Deutsche Lehrerzeitung“ vom 11. Januar 1967, S. 2. 7 Vgl. Winkler / Görner a. a. O., S. 302. 731;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 731 (NJ DDR 1967, S. 731) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 731 (NJ DDR 1967, S. 731)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie als Deutsche Volkspolizei steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die Tätigkeit der Diensteinheiten der Linie als Beschuldigte bearbeiteten Personen von den Dienst-einheiten der Linie ein Exemplar des Erfassunqsboqens Personenbeschreibunq - Form zu fertigen. Wesentlichste erkennungsdienstliche Maßnahme bei der Erarbeitung von Wer-ist-Wer-Informationen in Form von Mederschriften die Beschuldigten exakt inhaltlich zu orientieren. Erneut wurden die Möglichkeiten der Linie genutzt, zur qualitativen und quantitativen Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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