Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 730

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 730 (NJ DDR 1967, S. 730); indessen klar ersichtlich, daß nur Schriftstücke, nicht aber Tonaufzeichnungen persönlichen Charakters vom Gesetz erfaßt werden. Der dieser Bestimmung innewohnende Grundgedanke gilt aber auch für Tonbandaufnahmen und andere Schallträger. Gerade wegen der Gefahr einer mißbräuchlichen Herstellung und Verwendung solcher Aufzeichnungen sollte sich der Persönlichkeitsschutz auch auf sie erstrecken. Daraus ist ersichtlich, daß der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz, gemessen an dem de lege lata zu verzeichnenden Entwicklungsstand, noch des weiteren Ausbaus fähig und bedürftig ist. Es ist daher zu begrüßen, daß die in den zitierten Bestimmungen des ZGB-Ent-wurfs enthaltenen einzelnen Persönlichkeitsschutzrechte nur als Beispiele aufgeführt werden, die im Zeichen eines allgemeinen, im Zivilrecht gegebenen Rechts auf Schutz der Persönlichkeit stehen. Diese Generalklausel rechtfertigt u. a. die analoge Anwendung der im Zivil-recht ausgeprägten Tatbestände des Persönlichkeitsschutzes auf ähnlich gelagerte Sachverhalte. Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz erhärtet damit auch für den Bereich des Zivilrechts die auf dem VII. Parteitag der SED getroffene Feststellung, daß die weitere Entwicklung der sozialistischen Demokratie in der DDR auch durch den weiteren Ausbau der Rechte der Bürger gekennzeichnet ist. Nur wenn man den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz in seiner unlöslichen Verbindung zu den Grundrechten der Bürger sieht, kann man auch in diesem Bereich der Forderung des VII. Parteitages genügend Rechnung tragen, daß gesetzlich verankerten Rechten die Möglichkeiten ihrer Realisierung genau und vollständig entsprechen müssen23 * * III. IV (wird fortgesetzt) 23 Vgl. W. Ulbricht, a. a. O., S. 80. HELMUT SCHMIDT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz und Sekretär der StGB-Kommission RUDOLF WINKLER, Gruppenleiter im Ministerium der Justiz Die Tätigkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane bei der Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten Der Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (OWG) regelt, wann Ordnungswidrigkeiten an Konflikt- oder Schiedskommissionen zur Beratung und Entscheidung übergeben werden können1. Zu den Voraussetzungen der Übergabe von Ordnungswidrigkeiten Als inhaltliche Kriterien für die Übergabe werden nach § 31 Abs. 1 OWG-Entwurf der unmittelbare Zusammenhang der Ordnungswidrigkeit mit der Verletzung betrieblicher Pflichten oder die Beeinträchtigung des sozialistischen Gemeinschaftslebens im Wohngebiet durch die Ordnungswidrigkeit vorgeschlagen. Wir halten es im Prinzip für richtig, daß die Übergabe von Ordnungswidrigkeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein soll. Diese Voraussetzungen sollten jedoch so bestimmt werden, daß eine bisher bewährte Praxis wie z. B. bei geringfügigen Zollverstößen nicht unmöglich gemacht wird. In der Zeit vom 1. April 1965 bis 31. März 1967 haben die Organe der Zollverwaltung 650 geringfügige Zollverstöße an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege übergeben. Die Konflikt- und Schiedskommissionen haben erfolgreich darüber beraten und wirksame Entscheidungen getroffen. Nach dem Abschluß der Bildung der Schiedskommissionen hat die Anzahl der Übergaben von Zollverstößen in den letzten Quartalen im Vergleich zu den gleichen Quartalen 1965/1966 absolut zugenommen2. Diese Zollverstöße werden nach der Neuregelung von den Organen der Zollverwaltung überwiegend als Ordnungswidrigkeiten verfolgt; d. h., ein gesellschaftliches Rechtspflegeorgan könnte nur darüber beraten' und entscheiden, wenn ihm die Sache von einem Organ der Zollverwaltung übergeben wird. Die vorgesehenen Kri- 1 Vgl. H. Schmidt, „Die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten“, NJ 1967 S. 311 ff. und 345 ff. 2 Die Übergabe von Zollverstößen an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege entwickelte sich wie folgt: II./65 = 54 III. /65 86 IV. /65 = 75 I./66 42 II./66 86 III. /6G = 107 IV. /66 128 I./67 = 72 Im Jahre 1966 wurden davon fast 200 Sachen an die Schiedskommissionen übergeben. terien würden aber die Übergabe von Zollverstößen ausschließen; denn diese Ordnungswidrigkeiten würden weder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung betrieblicher Pflichten des Rechtsverletzers stehen noch eine Beeinträchtigung des sozialistischen Gemeinschaftslebens im Wohngebiet mit sich bringen. Das trifft auch für eine Reihe anderer, zur Übergabe geeigneter. Ordnungswidrigkeiten zu, wie z. B. Verletzungen der Schulpflicht, Verstöße gegen die Jugendschutzverordnung, ruhestörendes Verhalten infolge Trunkenheit u. ä. Bei solchen Ordnungswidrigkeiten liegt nicht immer eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftslebens im Wohngebiet vor. Darüber hinaus könnte § 31 OWG-Entwurf insofern mißverstanden werden, daß Ordnüngswidrigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verletzung betrieblicher Pflichten stehen, nur von der Konfliktkommission und solche, die das Gemeinschaftsleben im Wohngebiet beeinträchtigen, nur von der Schiedskommission behandelt werden sollen. Eine solche Abgrenzung könnte zu Schematismus führen, weil z. B. auch im Wohngebiet begangene Ordnungswidrigkeiten im Einzelfall durchaus wirksamer vor einer Konfliktkommission behandelt werden können. Die wirksame Bekämpfung der Ordnungswidrigkeiten sowohl durch staatliche als auch gesellschaftliche Organe erfordert u. E. eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Ausgestaltung der inhaltlichen Übergabekriterien. Wir schlagen daher folgende Änderung und Ergänzung des § 31 Abs. 1 OWG-Entwurf vor: „Eine Übergabe an Konflikt- oder Schiedskommissionen kann erfolgen, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und mit Rücksicht auf den Charakter und die Umstände der Ordnungswidrigkeit sowie die Persönlichkeit des Rechtsverletzers eine bessere erzieherische und vorbeugende Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist. Unter diesen Voraussetzungen können insbesondere Ordnungswidrigkeiten übergeben werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung betrieblicher Pflichten des Rechtsverletzers stehen oder das sozialistische Gemeinschaftsleben im Wohngebiet beeinträchtigen.“ Mit diesem Vorschlag erscheint uns auch der Gedanke von R. Schüsseler für die Gesetzgebung verwirklicht, daß es viele Arten von Ordnungswidrigkeiten 7 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 730 (NJ DDR 1967, S. 730) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 730 (NJ DDR 1967, S. 730)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der Taktik des Gegners, insbesondere konkret auf die Angriffe gegen die Staatsgrenze bezogen, und zur weiteren-Erhöhung der revolutionären Wachsamkeit im Grenzgebiet.

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