Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 73 (NJ DDR 1967, S. 73); Weisung auf diese Erläuterungen zweckmäßig gewesen. Wenig überzeugend ist m. E. die breite Kommentierung des § 1. Gerade um den Eindruck zu vermeiden, diese Bestimmung sei um mit den Worten der Verfasser zu sprechen nur eine „deklaratorische Bestimmung“ (S. 27), hätten die Erläuterungen prägnanter sein müssen. So sollten die verfassungsrechtliche Grundlage wörtlich zitiert und das System staatlicher Förderungsmaßnahmen für die Familie gegliedert nach verschiedenen Zweigen der Leitungstätigkeit sowie Methoden direkter und indirekter Einflußnahme an bestimmten Beispielen mit genauer Angabe der zugrunde liegenden Gesetze und Beschlüsse erläutert werden. Auch die Angabe einzelner wichtiger Schutzbestimmungen (z. B. §§ 170a, 170b StGB) wäre wünschenswert. Schließlich sollte auch die sprachliche Fassung überarbeitet werden. Formulierungen wie, es handele sich bei der Ehe- und Familiengemeinschaft „um einen so hohen Grad des Zusammenlebens, Miteinanderverbundenseins (S. 24), oder allgemeine Sätze wie, die neue Arbeitszeitregelung sei „ein treffendes Beispiel, wie der Staat der Deutschen Demokratischen Republik die Belange des Familienlebens bei den Überlegungen für die bestmögliche Nutzung des erreichten Entwicklungsstandes beachtet“ (S. 25), erschweren das Verständnis der Ausführungen. Ähnliche Einwendungen sind gegen die Erläuterung des § 4 zu erheben. Hier wird z. B. gesagt: „In bezug auf die gesellschaftliche Unterstützung der Eltern bei der Erziehung der Kinder wird darüber hinaus in den §§ 44 und 49 eine weitere Konkretisierung vorgenommen“ (S. 33). Gerade weil die Grundsätze wesentliche orientierende Regeln enthalten, müssen sie überzeugend kommentiert sein. Die Erläuterung einzelner Normen Besonders gut erläutert sind die Formulierungen des Gesetzes im ersten Kapitel des zweiten Teils (Eheschließung und Familiengemeinschaft). Zu § 5 wird z. B. deutlich gesagt, warum am Anfang des Kapitels über die Eheschließung eine Regel über den Inhalt der Ehe steht, aber auch, welche Überlegungen für die sehr umstrittene Festsetzung des Ehemündigkeitsalters letzten Endes bestimmend waren. Auch die Anmerkung zu § 7 (Familienname), die zugleich ein Beispiel für eine gründliche Darlegung der Zusammenhänge ist, läßt klar erkennen, welche Überlegungen zur gewählten Regelung Anlaß gaben, was sie aussagt und wie sie anzuwenden ist. Das trifft auch - um ein Beispiel aus anderen Abschnitten der Gesetzeskommentierung zu nennen auf § 54 (Feststellung der Vaterschaft) zu3. Demgegenüber entsteht bei den Ausführungen zu § 27 (Umgangsregelung) der Eindruck, als enthalte diese Bestimmung eine geradezu selbstverständliche, edlen Interessen automatisch entsprechende Regelung. Jeder, der die im Einzelfall so schwierigen Probleme des Umgangs des nicht erziehungsberechtigten Elternteils mit dem Kind nach Ehescheidung und die demgemäß sehr ausführliche Diskussion um diese Frage kennt,4 empfindet die Darlegungen im Kommentar als unbefriedigend. Es hätte mindestens auf die im Einzelfall oft widersprüchliche Interessenlage hingewiesen und gesagt werden müssen, warum das Gesetz der gewählten Regelung den Vorzug gegenüber anderen Vorschlägen 3 Kritisch ist zu bemerken, daß die Verfasser Anerkennung der Vaterschaft und Anerkenntnis nicht unterscheiden, obwohl das Gesetz selbst eindeutig ist. Die materiellrechtliche Anerkennung der Vaterschaft und das prozessuale Anerkenntnis sind zweierlei. 4 Zur Diskussion über die Regelung des persönlichen Umgangs des nicht erziehungsberechtigten Elternteils mit dem Kind vgl. insbesondere Beyer, Dittmann und Händler in NJ 1964 S. 48 ff.; Borkmann /Daute und Krause in NJ 1964 S. 267 ff.; Kiessling / Riedel / Schölt und Eichholz in NJ 1965 S. 80 ff.; Rudolf in NJ 1965 S. 457 und die Ausführungen von H. Ben- * jamin dazu in NJ 1966 S. 5. geben mußte, insbesondere warum es eine zwangsweise Durchsetzung des subjektiven Rechts auf Umgang ausschließt. Das ist übrigens eine interessante rechtstheoretische Variante, die in einem Kommentar näher hätte erörtert werden sollen. Eine Auseinandersetzung mit diskutablen Vorschlägen aus der Diskussion des FGB-Entwurfs, wie sie z. B. in den Erläuterungen zu §29 (Unterhalt der geschiedenen Ehegatten) enthalten ist, ist begrüßenswert, solange noch keine Rechtsprechung zu den einzelnen Bestimmungen vorliegt und die Polemik die Diskussion bereichert und anregt. Anleitung zur Rechtsanwendung Der Kommentar gibt seinem Anliegen gemäß der Anleitung zur Rechtsanwendung breiten Raum. Das bezieht sich nicht nur auf die Anwendung der Konfliktnormen im Verfahren vor den staatlichen Organen. Der Besonderheit des FGB wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, daß die Erläuterungen auch Gedanken zur Verwirklichung des Rechts durch die Familienangehörigen selbst enthalten (vgl. die Anmerkungen zu den §§ 5, 9, 10, 42, 43). Dadurch wird dem Leser bewußt gemacht, wie die Familienbeziehungen gestaltet werden sollen und welches Modell der sozialistischen Familie als Ergebnis der direkten und indirekten Förderungsmaßnahmen anzustreben ist. Für die Rechtsprechung ist es besonders wichtig, daß bei den einzelnen Bestimmungen die noch anzuwendenden Richtlinien und Grundsatzurteile des Obersten Gerichts angegeben sind, wie das z. B. zu den §§ 24 bzw. 19 übersichtlich geschehen ist. Bei anderen Bestimmungen besonders den inhaltlich neuen der §§ 13 ff. und 39 ff. (Eigentums.- und Vermögensverhält-nisse der Ehegatten) sowie den entsprechenden Normen des EGFGB gibt es eine Fülle von Meinungsäußerungen der Verfasser zu einzelnen Problemen der Rechtsanwendung. Die Art der Darlegung läßt nicht immer deutlich erkennen, daß es sich hierbei um unverbindliche Stellungnahmen der Verfasser handelt, die bei der von den Gerichten unter Leitung des Obersten Gerichts zu entwickelnden Rechtsprechung mit erwogen werden sollten. So scheint z. B. die sehr bestimmt und allgemein formulierte Behauptung zu § 13 überprüfenswert zu sein, daß „die von einem Handwerksmeister ohne Beschäftigung fremder Arbeitskräfte im Rahmen seines Betriebes geschaffenen Werte gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten“ seien (S. 62 f.). Es lassen sich dagegen, soweit der Handwerker mit eigenen Produktionsmitteln tätig ist, folgende Argumente ins Feld führen: a) Mit Arbeit im Sinne des Gesetzes ist nur die persönliche Arbeitsleistung gemeint. Das ergibt sich aus § 13, der in diesem Zusammenhang das Arbeitseinkommen, welches ebenfalls Ergebnis persönlicher Arbeitsleistung ist, erwähnt5. Im Produkt des Handwerkers steckt aber auch in Produktionsmitteln Arbeitsgegenständen und Arbeitsmitteln vergegenständlichte Arbeit. b) § 13 Abs. 2 schließt die der Berufsausübung eines Ehegatten dienenden Sachen selbst dann von der Vermögensgemeinschaft aus, wenn sie das Ergebnis gemeinsamer Arbeit der Ehegatten sind, und rechnet sie zum Alleineigentum des betreffenden Ehegatten. Auch Produkte des Handwerkers dienen zunächst nur seiner beruflichen Tätigkeit (wenn sie nicht zum Gebrauch in der Familie hergestellt werden), denn ihre Veräußerung ist die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Betriebes. 5 Das wird in anderem Zusammenhang bestätigt: Anm. VII zum § 13, Anm. n 2 zu § 40. 73;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 73 (NJ DDR 1967, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 73 (NJ DDR 1967, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungs-feindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungs -feindlichen, und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für Erfolge auf dem ege zur europäischen Sicherheit und Zusammenarbeit. Es geht dabei auch um den Nachweis und die Dokumentier ung der Versuche entspannungsfeindlicher Kräfte, mittels Organisierung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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