Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 728

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 728 (NJ DDR 1967, S. 728); keitsrechts maßgeblich mitbestimmende Tatsache, daß das Recht aus der Urheberschaft nicht jedem Glied der Gesellschaft zusteht, sondern nur demjenigen, das sich durch seine schöpferische Tätigkeit hierfür qualifiziert hat. „Das Recht aus der Urheberschaft räumt der Staat dem Berechtigten deshalb ein, weil er es durch seine schöpferische Leistung, durch die Kraft seiner Persönlichkeit verdient hat.“12 Das bedeutet u. a., daß in der sozialistischen Gesellschaft keinerlei Manipulationen in bezug auf die Urheberschaft geduldet werden. Als Urheber wird allein derjenige Bürger anerkannt, der das Werk geschaffen hat (§ 6 Abs. 1 URG). Es ist deshalb gerechtfertigt, das subjektive Urheberrecht, wie übrigens auch das nach §§ 73,74 URG gegebene Leistungsschutzrecht für Solisten und Ensembles, im Verhältnis zu anderen, jedem Bürger ipso iure zustehenden Persönlichkeitsrechten als besonderes, weil leistungsabhängiges Persönlichkeitsrecht zu bezeichnen. Die Regelung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte im ZGB Wenden wir uns nunmehr den anderen allgemeinen Persönlichkeitsrechten zu, die ebenfalls im künftigen Zivilrecht der DDR geregelt werden sollen. Der Arbeitsentwurf eines Zivilgesetzbuchs der DDR sieht in einem mit Schutz der Persönlichkeit“ über-schriebenen Abschnitt folgende Bestimmung vor: „(1) Der Bürger hat das Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner persönlichen Unversehrtheit, seiner Ehre und seines Ansehens, seines Namens und seines Bildes und seiner Rechte aus Erfindungen, Entdeckungen und Neuerervorschlägen sowie aus Werken der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft. (2) Werden diese Rechte verletzt, so kann der Bürger Ansprüche auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte; Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, insbesondere auf Widerruf von unrichtigen Behauptungen und öffentliche Richtigstellung; Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, auf Leistung von Schadenersatz geltend machen. (3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.“ Diese Bestimmung will offensichtlich nicht als abschließender Katalog zivilrechtlich relevanter Persönlichkeitsrechte13 * * * verstanden sein; die erwähnten Rechte sind vielmehr nur als Beispiele aufgeführt. Es wird der prinzipielle Ansatzpunkt für die spezifischen Aufgaben des Persönlichkeitsschutzes Umrissen, den das künftige Zivilrecht im Rahmen des im gesamten sozialistischen Recht wirksamen Persönlichkeitsschutzes zu erfüllen hat. Es wäre in der Tat ein großes Mißverständnis, wollte man das Recht des Bürgers auf Schutz seiner Persönlichkeit allein als Aufgabe des Zivilrechts ansehen. 12 Nathan, „Das Persönlichkeitsrecht“. a. a. O S. 47 bzw. NJ 1964 S. 744. 19 Daß hier auch eine Reihe von besonderen Persönlich- kcitsrechten aufgelührt sind, wie z. B. die Rechte des Bürgers „aus Werken der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft“, steht zu den vorangegangenen Ausführungen nicht in Wider- spruch. Wenn es in dem Arbeitsentwurf zum Inhalt der Rechtsfähigkeit heißt: „Jeder Bürger kann im Rahmen der Gesetze gesellschaftliches Eigentum nutzen, persönliches Eigentum und andere Rechte erwerben. Rechtsgeschäfte vornehmen, Vermögen erben und vererben und Urheber-, Entdecker- und Erfinderrechte innehaben“, so folgt daraus nicht, daß das subjektive Urheberrecht bedingungslos zum Attribut der Rechtsfähigkeit des Bürgers erhoben wird. Es ist vielmehr lediglich vorgesehen, daß jeder Bürger nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Urheberrechte innehaben kann. Die Miterwähnung der Urheber- und Erfinderrechte unter den Grundsätzen .es Persönlichkeitsschutzes unterstreicht nur ihre Integration n das Gesamtsystem des zivilrechtlichen Persönlichkcitsschui-/.cs. was im Interesse einer einheitlichen Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet nur zu begrüßen ist. Auch die anderen Hauptzweige des sozialistischen Rechts üben in dieser Hinsicht unentbehrliche Funktionen aus. „Nicht ein abgestecktes Teilgebiet des sozialistischen Rechts ist für die Persönlichkeitsentwicklung .zuständig“114; vielmehr wurzeln alle auf den einzelnen Teilgebieten unseres Rechts näher gestalteten oder spezifisch geschützten Persönlichkeitsrechte in dem grundlegenden Persönlichkeitsrecht auf freie Entfaltung aller physischen und psychischen Anlagen des Menschen durch Mitwirkung an der bewußten Gestaltung der sozialistischen Praxis13. Dieses Recht ist nicht nur schlechthin die allgemeine Grundlage aller Grundrechte, wie K 1 e n n e r bei seinem Versuch zur Systematisierung der Grundrechte treffend ausführt111; es ist insbesondere auch die einheitliche Grundlage für die spezifischen Formen des Schutzes der Persönlichkeit auf den einzelnen Teilgebieten des sozialistischen Rechts. Die Erkenntnis, daß die verschiedenen Grundrechte der Bürger sich auf dieser Grundlage gegenseitig bedingen, vielfach ineinander übergehen und erst in ihrer Totalität, in ihrer wesenseigenen Einheit das sozialistische Persönlichkeitsrecht17 bildenm, gilt damit auch für den Persönlichkeitsschutz, den u. a. das Staatsrecht, das Arbeitsrecht, das Zivilrecht und das Familienrecht in ihrem Bereich und mit ihren Methoden im einheitlichen Zusammenwirken zu leisten haben. Sie ist zugleich der Schlüssel zum tieferen Verständnis der diesbezüglich auf den einzelnen Teilgebieten des Rechts getroffenen und noch zu treffenden Regelungen, darunter auch für den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Es geht jeweils um den Schutz von Grundrechten oder von subjektiven Rechten, die ihre unmittelbare Verwurzelung in den Grundrechten haben und als deren Ausstrahlungen aufgefaßt werden müssen; für das letztere ist die Bezeichnung „grundrechtlicher Aspekt“ eines subjektiven Rechts besonders gebräuchlich. Nathan hat bereits auf den wesentlichen Beitrag aufmerksam gemacht, den das sozialistische Zivilrecht zum Schutz von Grundrechten der Bürger zu leisten hat, und hierbei besonders auf den Schutz der persönlichen Freiheit111, der körperlichen Unversehrtheit und der Ehre des Bürgers hingewiesen. Daß auch der im subjektiven Urheber-, Erfinder- und Neuererrecht enthaltene Rechtsschutz ausgesprochen grundrechtliche Aspekte hat, dürfte zur Genüge nachgewiesen sein2". Der Schutz des Grundrechts auf freie Entfaltung aller physischen und psychischen Kräfte des Menschen in dem oben dargelegten umfassenden Sinne steht aber auch als Leitgedanke hinter dem zivilrechtlichen Schutz der Personenkennzeichnung durch Name und Bild. Wenn es ein essentielles Moment des Rechts auf Ehrenschutz ist, daß der Schutz der Ehre und der Würde des Menschen Voraussetzung für eine ungestörte bewußte Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben ist, so gilt dies auch für den Schutz der sog. Intimsphäre des Menschen, wie er z. B. durch das Recht am eigenen Bild oder 4 Klenner, Studien über die Grundrechte, Berlin 1964, S. 106. 15 Klenner. a. a. O S. 123. 16 Klenner, a. a. O., S. 105. 17 Im Sinne des objektiven Rechts. 16 Klenner, a. a. O., S. 107. 19 Es fällt auf. daß dieser Gedanke des Schutzes der persönlichen Freiheit der Bürger in der oben zitierten Bestimmung des Entwurfs nicht mehr berücksichtigt wird. Offenbar hat man sieh dabei davon leiten lassen, daß in dem Schutz der körperlichen Integrität der der körperlichen Bewegungsfreiheit um diese allein handelt es sich hier mit eingeschlossen sei. Das wäre aber ein Irrtum. Eine rechtswidrige Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit muß nicht notwendig mit einer Verletzung der körperlichen Integrität verbunden sein. Deshalb sollte im Entwurf des ZGB von dem Schutz der körperlichen Integrität und Bewegungsfreiheit gesprochen werden. 20 vgl. hierzu Posch. „Zum Begriff des subjektiven Rechts“. Festschrift Hans Nathan. Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe, Jg. XV (1966). Heft 6, S. 772; Püschel, „Das subjektive Urheberrecht als sozialistisches Persönlichkeitsrecht“, n. a. O., S. 801 bzw. NJ 1967 S. 337. 728;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 728 (NJ DDR 1967, S. 728) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 728 (NJ DDR 1967, S. 728)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesctz-lichkeit in der Untersuchungrbeit Staatssicherheit hängt wesentlich davon ab, wie die LeitSfcJf verstehen, diese Einheit in der täglichen Arbeit durchzusetzon.

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