Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 727

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 727 (NJ DDR 1967, S. 727); danach trachtet, persönlichkeitsrechtliche Verhältnisse soweit wie möglich mit Vermögensaspekten zu versehen. Ideologiegeschichtlich ist es durchaus verständlich, daß in einer Gesellschaftsordnung, in der nach den Moralvorstellungen der herrschenden Klasse die Persönlichkeit des Menschen stets mit dem Begriff des Eigentümers identifiziert und wie es bereits im Kommunistischen Manifest heißt die persönliche Würde in den Tauschwert aufgelöst wird, Nichtvermögensverhältnisse nach dem Modell der Vermögensverhältnisse konzipiert und Nichtvermögensrechte im wesentlichen als Anhängsel der Vermögensrechte behandelt werden7. Für die Gestaltung des sozialistischen Rechts wäre es deshalb verfehlt, Zusammenhänge zwischen Rechtsverhältnissen zu konstruieren, die letztlich diesem Schema des bürgerlichen Rechtsdenkens verhaftet sind, wie z. B. die Vorstellung, daß Nichtvermögensrechte nur deshalb zum Zivilrecht zu zählen seien, weil ihre Verletzung u. U. auch einen Vermögensschaden nach sich ziehen könnte und die für das Zivilrecht typische Sanktion zum Ausgleich von Vermögensschäden auch für den Schutz von Persönlichkeitsrechten in Anspruch genommen werden müßte. Such hat in Abwandlung der Lehre Eörsis von der autonomen Struktur der zivilrechtlichen Beziehungen die Spezifik des Zivilrechts damit zu begründen versucht, „daß es die wechselseitigen Beziehungen der Bürger und juristischen Personen, damit auch der sozialistischen Betriebe, in ihrer Eigenschaft als Glieder der sozialistischen Gesellschaft, des sozialistischen Staates zum Gegenstand hat“8. Er meint, daß das autonome Handeln der Teilnehmer an diesen wechselseitigen Beziehungen seinem sozialökonomischen Inhalt nach durch dieses Merkmal charakterisiert sei. Diese Charakterisierung treffe auch auf die vom Zivilrecht erfaßten persönlichen Verhältnisse der Bürger zu, die sich z. B. auf den Namen und die Ehre des Bürgers und andere gleichartige Rechte beziehen. Er sieht darin insbesondere auch einen neuen theoretischen Ansatzpunkt für die Zuordnung des Urheberrechts zum Zivilrecht. Eine nähere Betrachtung der Sachlage ergibt jedoch, daß die vom Urheberrecht der DDR erfaßten gesellschaftlichen Verhältnisse der Theorie Suchs von der autonomen Struktur der Zivilrechtsbeziehungen nicht als Stütze dienen können. Such erwähnt das Urheberrecht als ein persönliches Recht, das „der Förderung der Entfaltung der schöpferischen Fähigkeiten der Bürger und ihrer Kollektive“ diene9. Damit sieht er aber nur das subjektive Urheberrecht. Die für das neue Verhältnis von Urheber und Gesellschaft in der DDR so bedeutsamen Beziehungen wie die des Werknutzungsvertragsrechts können nicht als bloßer vertragsrechtlicher Reflex des subjektiven Urheberrechts angesehen werden, wenn man das Verhältnis von persönlichen und gesellschaftlichen Interessen im neuen Urheberrecht richtig erfassen will. Vielmehr muß dieses Vertragssystem bei der Frage nach dem sozialökonomischen Inhalt der Urheberrechtsverhältnisse in seiner Eigenart gebührend berücksichtigt werden. Die Formel, daß Urheber und sozialistische kulturverbreitende Institution bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen autonom als Glieder der sozialistischen Gesellschaft bzw. des sozialistischen Staates handeln, würde noch nichts über die Spezifik der sozialökonomischen Beziehungen der Vertragspartner besagen, weil 7 Vgl. für den Bereich des Urheberrechts Püschel, „Die Theorie vom geistigen Eigentum in der Entwicklung des bürgerlichen Urheberrechts“. Staat und Recht 1967. Heft 5, S. 754 ff. 6 Such. a. a. O., S. 763. Die Spezifik des Wirtschaftsrechts sei dagegen dadurch charakterisiert, daß die sozialistischen Betriebe bei der Gestaltung und Realisierung ihrer Kooperationsbeziehungen als autonome Glieder der gesamtstaatlich einheitlich geleiteten sozialistischen Wirtschaft handeln (a. a. O., S. 762). 9 a. a. O S. 763. sie zu abstrakt wäre. Es ist sicherlich nach wie vor richtig, daß die Einteilung des Rechts in einzelne Zweige nicht willkürlich erfolgen darf, hierfür vielmehr der sozialökonomische Inhalt der von den einzelnen Teilgebieten des Rechts erfaßten gesellschaftlichen Beziehungen ausschlaggebend ist. Deshalb kommt man nicht darum herum, in der weitaus überwiegenden Zahl aller Werkschaffens- und Werknutzungsbeziehungen zwischen Urheber und kulturverbreitender Institution den ökonomischen Austauschakt von Werknutzungsrecht gegen Entgelt (Honorar) zu sehen. Es handelt sich hier also ökonomisch um Ware-Geld-Beziehungen und die damit unausweichlich verknüpfte rechtliche Struktur und Methodik der Regelung gesellschaftlicher Beziehungen. Diese Form der ökonomischen Austauschbeziehungen ermöglicht es unter dem gegebenen Stand der Produktivkräfte am besten, die schöpferische Tätigkeit des Urhebers gemäß den Besonderheiten des Schaffens der Mehrheit der Schriftsteller, Künstler und Wissenschaftler in der DDR und den kulturpolitischen Erfordernissen der Gesellschaft materiell zu stimulieren. Die Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Vertragsgestaltung durch die Partner sind nicht aus der Staatsbürgerschaft oder der allgemeinen gesellschaftlichen Stellung der Beteiligten schlechthin abzuleiten, sondern aus ihren spezifischen Aufgaben im Rahmen des sich entwickelnden Systems der Planung und Leitung geistig-kultureller Prozesse, eines Systems, dessen Bestandteil die Vertragsbeziehungen des Urheberrechts sind. Wenn Such für die Kooperationsbeziehungen der Wirtschaft im Verhältnis zu der allgemeinen gesellschaftlichen Steilung der Vertragspartner sozialökonomische Spezifika annimmt, muß man das mit der gleichen Berechtigung auch für die Partner der Kooperationsbeziehungen im Bereich des geistig-kulturellen Schaffens in Anspruch nehmen. Bedenken dagegen, daß das sozialökonomische Kriterium der Urheberrechtsbeziehungen lediglich in der allgemeinen Stellung des Urhebers als Glied der Gesellschaft gesehen wird, bestehen aber auch im Hinblick auf das subjektive Urheberrecht selbst. Wenn man sich auch dagegen wenden muß, das Werknutzungsverirags-recht als bloßes Anhängsel des subjektiven Urheberrechts zu betrachten, so muß aber doch der enge Zusammenhang zwischen diesen beiden Seiten des objektiven Urheberrechts beachtet werden. Während im bürgerlichen Urheberrecht dies in der Tat zwei sehr scharf voneinander getrennte Sphären sind10, ist das Werknutzungsvertragsrecht in der sozialistischen Gesellschaft ein Hauptfeld der praktischen Wirksamkeit des subjektiven Urheberrechts, ein Prüfstein der gesellschaftlichen -'Realität der in ihm enthaltenen Befugnisse11. Eine bedeutsame Konsequenz des sozialöttono-mischen Inhalts sozialistischer Beziehungen zwischen Urheber und kulturverbreitender Institution ist das Recht des Urhebers, bei jeder Verwendung des Werkes durch einen Verlag, ein Filmstudio, eine Bühne, im Hörfunk, im Fernsehen usw. in den das Werk berührenden Fragen gleichberechtigt als Mitglied des Kollektivs der Einrichtung mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 URG). Auch das zeigt, daß es nicht ausreicht, den für die Zugehörigkeit zu einem Rechtszweig bestimmenden sozialökonomischen Ansatzpunkt nur in der allgemeinen Stellung des Urhebers als Glied der Gesellschaft zu sehen. Ein weiteres wesentliches Moment, das gegen den von Such gewählten abstrakten Bezugspunkt spricht, ist die fundamentale, den Charakter des subjektiven Urheberrechts in der DDR als eines sozialistischen Persönlich- 1° Vgl. hierzu Püschel. „Das subjektive Urheberrecht als sozialistisches Persönlichkeitsrecht“, a. a. O., S. 802 bzw. NJ 1967 S. 338. II Püschel. a. a. O S. 803 bzw. NJ 1967 S. 338 t. 727;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 727 (NJ DDR 1967, S. 727) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 727 (NJ DDR 1967, S. 727)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums des Beschuldigten berührende Probleme sind vom Untersuchungsorgan unter Einbeziehung des Staatsanwaltes sowie des Verteidigers des Beschuldigten unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des Gesetzbuches der Arbeit.

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