Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 724 (NJ DDR 1967, S. 724); selten, weil die unrichtige Begründung meist im Zusammenhang mit einer Gesetzesverletzung steht und diese Anlaß für die Kassation ist. Dennoch kann aber auch ein im Tenor richtiges Urteil fehlerhaft begründet sein, so z. B., wenn die ausgesprochene richtige Strafe ausschließlich mit der negativen Persönlichkeit des Angeklagten begründet wird und dieser damit über die Straftat und das Urteil hinaus geächtet wird, obwohl sich die Richtigkeit der Entscheidung vorrangig aus der objektiven Gefährlichkeit der Tat ergibt. Auch unrichtige Wertungen gesellschaftlicher Ereignisse und Situationen oder fehlerhafte Einschätzungen des Verhaltens eines Angeklagten können Anlaß sein, die Gründe eines Urteils zu kassieren7. Bei der Gründekassation ist davon auszugehen, daß Urteilstenor und Urteilsgründe eine Einheit bilden. Der Urteilstenor muß also von den Urteilsgründen „getragen“ werden; seine Richtigkeit muß sich aus den Gründen ergeben. Die Gründekassation umfaßt auch die rechtlichen Schlußfolgerungen, sofern deren Korrektur nicht zu einer Änderung des Ergebnisses führt. Diese Art der Kassation kann sowohl die Gesamtheit der Gründe als auch Teile davon erfassen und auf die Streichung oder die Änderung der Gründe gerichtet sein. Es bedarf insoweit einer exakten Begründung im Kassationsantrag, und es muß gesagt werden, durch welche Begründung die zu streichenden Absätze ersetzt werden sollen. Dabei ist zu sichern, daß sich die neue Begründung logisch in die verbleibenden Gründe einfügt und nicht im Widerspruch zum Urteilstenor steht. Die Gründekassation kann grundsätzlich dort nicht angewandt werden, wo Ausführungen selbst wenn sie als Makel empfunden werden können nicht der Begründung der angefochtenen Entscheidung dienen. Die Gründekassation ist demnach dann gerechtfertigt, wenn die fehlerhafte Begründung im Widerspruch zum richtigen Urteilsspruch steht und dadurch die Wirkung und die Überzeugungskraft der Entscheidung wesentlich herabsetzt. Sie kann aber auch dann notwendig sein, wenn die fehlerhafte Begründung zwar für den Einzelfall keine Bedeutung hat, das Kassationsgericht jedoch wegen der einheitlichen Anleitung der Gerichte zu dieser Begründung Stellung nehmen muß. Bei einer Gründekassation kann der Urteilstenor wie folgt gefaßt werden: Im Urteilstenor wird gesagt, welcher Teil der Gründe abgeändert bzw. gestrichen wurde; die neu formulierten Gründe werden im Urteilstenor wiedergegeben. Im ersten Fall müssen die Gründe des Urteils die neue Fassung des abgeänderten Teils der Begründung und die Gründe, die zur Abänderung führten, enthalten. Im zweiten Fall genügt es, wenn in den Gründen lediglich gesagt wird, warum abgeändert werden mußte. Wann welche Form anzuwenden ist, hängt vom konkreten Fall ab, insbesondere vom Umfang der Änderung. Eine Zurückverweisung der Sache an das Instanzgericht zur Neufassung der Urteilsgründe ist nicht erforderlich, weil dem Instanzgericht wegen der hier immer notwendigen konkreten Weisung keine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung verbleibt. Deshalb führt die Kassation einer unrichtigen Begründung stets zur Selbstentscheidung des Kassationsgerichts8. Die Feststellung der Kassationsfähigkeit einer Entscheidung geschieht an Hand der Akten des Strafverfahrens. Nur das Urteil und die ihm zugrunde liegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Be- 7 Vgl. Leitfaden des Strafprozeßrechts der DDR, Berlin 1959, S. 420. 8 Insofern ist die gegenwärtige Regelung im § 312 StPO unvollständig, so daß in der künftigen StPO eine eindeutige Regelung erforderlich ist. weisaufnahme sind die Grundlage dafür, ob die Voraussetzungen für ein Kassationsverfahren vorliegen. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, etwa ein sog. Vorverfahren durchzuführen, um entscheiden zu können, ob ein Kassationsantrag gestellt werden soll9. Eine solche Verfahrensweise könnte nur dazu dienen, neben den der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen solche zu treffen, die dem Vordergericht nicht bekannt bzw. nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren, was daher auch nicht als eine fehlerhafte Arbeit des Vordergerichts eingeschätzt werden kann. Deshalb war es nicht richtig, daß der Direktor eines Bezirksgerichts die Stellung eines Kassationsantrags davon abhängig machte, ob beim Verurteilten die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen. Zur Klärung dieser „Vorfrage“ forderte er den Verurteilten auf, sich freiwillig durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Wenn der Verurteilte dieser Aufforderung nachkam, so offensichtlich nur deshalb, weil er einen Kassationsantrag zu seinen Gunsten erwartete. Er wäre aber wahrscheinlich dann nicht zur „freiwilligen“ Voruntersuchung erschienen, wenn das Kreisgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB bejaht und der Direktor des Bezirksgerichts beabsichtigt hätte, einen Kassationsantrag zuungunsten des Verurteilten zu stellen, obwohl ihm die Notwendigkeit dazu noch ungewiß war. Hier war offensichtlich der Kassationsantragsberechtigte unsicher, ob das Urteil des Kreisgerichts die Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit verletzte und die Entscheidung somit kassationsfähig war. Das ist aber kein gesetzlicher Grund für die Einleitung eines Kassationsverfahrens, das nur in Gang gebracht werden kann, wenn nach der eindeutigen Überzeugung des Antragsberechtigten die Entscheidung eines Gerichts fehlerhaft ist. Zur Kassationsbedürftigkeit Eine weitere Voraussetzung für die Einleitung eines Kassationsverfahrens ist, daß die Entscheidung kassationsbedürftig ist. Obwohl Kassationsfähigkeit und Kassationsbedürftigkeit eine Einheit bilden10, ist letztere nicht im Gesetz beschrieben. Sie muß aber gegeben sein, wenn die Kassation nicht zu Ergebnissen führen soll, die mit ihrer rechtspolitischen Funktion nicht vereinbar sind. Es erhebt sich die Frage, nach welchen Grundsätzen die Kassationsbedürftigkeit geprüft werden muß und ob dies getrennt von der Prüfung der Kassationsfähigkeit zu geschehen hat. Lehmann kommt zu dem Ergebnis, daß eine kassationsfähige Entscheidung im Prinzip auch kassationsbedürftig sei. Diese Einheit sei stets zu unterstellen, weil die Entscheidung über die Kassationsbedürftigkeit sonst ausschließlich zu einer subjek-tivistische Züge tragenden Ermessensfrage würde11. Unabhängig davon muß m. E. in jedem Fall geprüft werden, ob die Entscheidung kassationsbedürftig ist, weil sonst nicht beabsichtigte Folgen eintreten können. Es besteht nun einmal kein gesetzlicher Zwang, ein Kassationsverfahren einzuleiten, nur weil eine Entscheidung kassationsfähig ist. Auch Lehmann akzeptiert im Grunde dieses Ergebnis, denn er entwickelt Grundsätze, nach denen nach entsprechender Prüfung die Kassationsbedürftigkeit auszuschließen ist12. 9 Eine Möglichkeit, außerhalb der Strafakten zu prüfen, ob der Kassationsantrag begründet ist, ist nach den geltenden Bestimmungen nicht einmal für die Hauptverhandlung im Kassationsverfahren vorgesehen (§ 309 Abs. 2 StPO). 10 vgl. G. Lehmann, Die wissenschaftliche Leitung der Strafrechtsprechung durch das Oberste Gericht der DDK, Habilitationsschrift, Potsdam-Babelsberg 1966, S. 238. H a. a. O., S. 239. 12 a. a. O., S. 240 f. 724;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 724 (NJ DDR 1967, S. 724) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 724 (NJ DDR 1967, S. 724)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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