Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 72 (NJ DDR 1967, S. 72); verfaßt, dem Juristen und Pädagogen, Wissenschaftler und Praktiker angehörten. Der Vorteil einer rasdien Hilfe für die Praxis überwiegt bei weitem die Nachteile, die sich daraus ergeben, daß viele Autoren einzelne Gruppen von Normen kommentiert haben. Bei allem Bemühen der Redaktion um Einheitlichkeit fällt doch auf, daß einzelne Teile besser gestaltet sind als andere. Auch die individuelle Diktion einzelner Verfasser ist nicht zu übersehen. Dem Herausgeber gilt aber Dank und Anerkennung, daß nunmehr ein erster Kommentar zum neuen Familienrecht vorliegt, der sich weiter entwickeln und verbessern läßt. Das Vorwort enthält deshalb die ausdrückliche Aufforderung an die Rechtswissenschaft (warum nur an sie?), Anregungen zur Fortführung der begonnenen Arbeit zu geben. So sei denn dieser Beitrag, in dem lediglich die Methodik der Arbeit eingeschätzt und erste kritische Hinweise dazu gegeben werden können, der Auftakt für einen regen Meinungsaustausch. Welche Anforderungen sind an einen Kommentar des sozialistischen Familienrechts zu stellen? Maßstab für die Beurteilung ist das Anliegen, das der in der juristischen Literatur der DDR neuartige Begriff „Lehrkommentar“ ausdrückt. Der Herausgeber skizziert es im Vorwort selbst: Er soll Helfer und Ratgeber für die Mitarbeiter der staatlichen und gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane und der örtlichen Staatsorgane einschließlich ihrer ehrenamtlichen Kräfte sowie Lehrmaterial für Studenten sein. Über diesen unmittelbar angesprochenen Kreis hinaus ist das Studium des Kommentars aber auch den Funktionären der gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere des FDGB und des DFD, sowie allen mit Kaderfragen befaßten Funktionären zu empfehlen. Um diesen Adressatenkreis richtig anzuleiten, sind m. E. an einen Familienrechtskommentar folgende Anforderungen zu stellen2: 1. Die Kommentierung muß über die gesellschaftlichen Beziehungen, die mit den einzelnen Normen oder Normenkomplexen erfaßt werden, und über die objektiven Gesetzmäßigkeiten oder Tendenzen ihrer Entwicklung Aufschluß geben. 2. Ein Lehrkommentar muß darlegen, in welcher Weise die rechtliche Regelung die gesellschaftlichen Verhältnisse erfaßt, welche Begriffe die zugrunde liegenden Beziehungen ausdrücken und welchen Sinngehalt die Formulierungen haben. Dazu gehört auch wie der Herausgeber in seinem Vorwort betont , den „Willen des Gesetzgebers“, seine Motive zu interpretieren, insbesondere bei den Regelungen, die bei der Diskussion des Entwurfs strittig waren. 3. Die Kommentierung muß Vorschläge für die Wege und Methoden der Verwirklichung der Normen enthalten. Das ist bei der für das Familienrecht besonders typischen sehr engen Verflechtung von Recht und Moral und der ihr entsprechenden Gestaltung der Bestimmungen des FGB sehr wichtig, da die Erfüllung vieler Normen mit staatlichen Mitteln nicht erzwingbar ist und sich nur durch ein koordiniertes System direkter erzieherischer Arbeit (Belehrung und Überzeugung) sowie indirekter Einflußnahme (Herstellung günstiger, die Familienentwicklung fördernder ökonomischer und ideologischer Bedingungen) verwirklichen läßt. Die Organe, die Konflikte zu entscheiden haben, müssen darauf hingelenkt werden, daß sie auch für die--Verwirklichung der nicht unmittelbar durchsetzbaren, moralische Pflichten enthaltenden Normen mitverant- 2 Über die Anforderungen, die an einen sozialistischen Kommentar zu stellen sind, vgl. auch Rohde / Schietsch, „Bemerkungen zum Kommentar zum LPG-Gesetz“, NJ 1965 S. 198 f. wörtlich sind, indem sie diese zum Maßstab ihrer Beurteilung in Konfliktfällen erheben. Für die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist die Darlegung der Entscheidungen des Obersten Gerichts notwendig dies um so mehr, als das FGB die Lösung von Konfliktfällen nur relativ knapp regelt und die Beantwortung vieler Einzelfragen der Rechtsprechung überläßt. Derartige verbindliche Leitungsakte sind in der Kommentierung deutlich abzugrenzen von persönlichen Meinungsäußerungen der Verfasser, die als Diskussionsvorschläge begründet sein sollten, um zu weiteren Überlegungen und Erörterungen anzuregen. 4. Ein Lehrkommentar muß ferner die Einordnung der Einzelbestimmungen und Normenkomplexe in das Gesamtsystem des Gesetzes und des sozialistischen Rechts überhaupt erläutern. Er muß durch Verweisungen und Rückverweisungen, Zusammenfassungen und Übersichten dem Leser bei der Information über eine einzelne Norm den Blick für das Gesamtsystem offenhalten, der angesichts einer dem Kommentar eigenen Systematik sonst leicht verlorengehen kann. Dazu gehört ferner besonders im Hinblick auf den Leserkreis der Studenten die übersichtliche Zusammenstellung weiterführender Literatur zu einzelnen Fragen (evtl, auch solcher aus angrenzenden Wissenschaftszweigen wie der Pädagogik, Psychologie u. a.). Den Autoren muß bescheinigt werden, daß der Familienrechtskommentar diesen Erfordernissen insgesamt gerecht wird. Die Erläuterungen sind eine gute Hilfe für die Arbeit mit dem Gesetz. Diese Beurteilung trifft, untersucht man die Einzelabschnitte, aus den oben angedeuteten Gründen allerdings nicht uneingeschränkt zu. Im folgenden sollen deshalb besonders gelungene Kommentierungen weniger guten gegenübergestellt und Anregungen für deren Vervollkommnung gegeben werden. Zur Präambel und zu den Grundsätzen Die Kommentierung der Präambel trägt den unter 1) genannten Erfordernissen hervorragend Rechnung. Sie enthält im ersten Teil eine übersichtlich gegliederte Darlegung der Stellung der Familie in der sozialistischen Gesellschaft, der Spezifik der Familiengemeinschaft, des Wandlungsprozesses, den sie durchläuft, und ihrer wichtigsten Funktionen. Der zweite Teil befaßt sich nicht nur wie die Zwischenüberschrift besagt mit den „Aufgaben des Familiengesetzbuches“, sondern stellt darüber hinaus die neuen Methoden der Regelung der Familienbeziehungen dar. Diese wertvolle rechtstheoretische Verallgemeinerung sollte jeder Leser beachten, weil sie das Neue im sozialistischen Familienrecht, die in erster Linie inhaltliche Anleitung zur Gestaltung harmonischer Familienverhältnisse, einprägsam zum Ausdruck bringt. Ein Hinweis zum Gegenstand des Familienrechts allgemein und zu seiner Abgrenzung von den benachbarten Rechtszweigen, insbesondere vom Zivilrecht, hätte die Darlegung abgerundet. Das ist nicht nur von theoretischer Bedeutung. Auch in der Praxis taucht hin und wieder die Frage auf, in welchem Umfang zivilrechtliche Normen auf Familienverhältnisse anwendbar sind bzw. inwieweit Familienangehörige zivilrechtliche Beziehungen ein-gehen können. Hervorzuheben sind auch die Erläuterungen zu § 3, die durch die Kommentierung des § 42 (Elterliche Erziehung) ergänzt werden. Hier wirkt sich offenbar die Mitarbeit von Pädagogen aus, die vor allem wertvolle Hinweise zum speziellen Anteil der Familienerziehung im Gesamtprozeß der Erziehung gegeben haben. Die Erläuterungen sind eine Anleitung für die von den Eltern zu erfüllenden Aufgaben. Die Ausführungen sollten auch bei Entscheidungen über das elterliche Erziehungsrecht (§ 25) beachtet werden; hier wäre eine Ver- 72;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 72 (NJ DDR 1967, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 72 (NJ DDR 1967, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über die durchgeführte überprüfung. Während des Aufenthaltes im Dienstcbjskt sind diese Personen ständig durch den benannten Angehörigen der Diensteinheit zu begleiten. Dieser hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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