Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 714

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 714 (NJ DDR 1967, S. 714); Die Anklagepunkte und ihre rechtliche Würdigung Die Anklage stützte sich auf das Londoner Statut des Internationalen Militärtribunals (IMT) und auf das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 10. Sie enthielt folgende Anklagepunkte unter Differenzierung zwischen den einzelnen Angeklagten: 1. Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Diese Beschuldigung erfaßte den Zeitraum von Januar 1933 bis April 1945. 2. Kriegsverbrechen, d. h. Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges, die zwischen September 1939 und April 1945 begangen wurden. 3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit i. S. des KRG Nr. 10, die zwischen September 1939 und April 1945 begangen wurden. 4. Zugehörigkeit gewisser Angeklagter zu Organisationen, die durch das IMT-Urteil für verbrecherisch erklärt worden waren. Zu dem Anklagepunkt 1 traf das Gericht am 11. Juli 1947 eine Vorabentscheidung, deren wesentlicher Teil lautet: „Dieser Gerichtshof entscheidet, daß weder das Statut des Internationalen Militärgerichtshofes noch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 die Verschwörung zur Begehung eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit als selbständiges materielles Verbrechen definiert hat. Deshalb liegt es nicht in der Zuständigkeit dieses Gerichtshofes, gegen irgendeinen Angeklagten auf Grund seiner Anschuldigung der Verschwörung, die als ein selbständiges materielles Verbrechen angesehen wird, zu verhandeln.“4 Allerdings wird Punkt 1 der Anklage insoweit aufrechterhalten, als er die Beschuldigung der widerrechtlichen Teilnahme an der Aufstellung und Ausführung von Plänen zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthält, die dann tatsächlich die Begehung von solchen Verbrechen nach sich gezogen hat. Auch werden ausdrücklich Beweismittel über Tatsachen und Umstände zugelassen, die sich auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beziehen und sich vor September 1939 zugetragen haben. Im Ergebnis erfolgte jedoch in keinem einzigen Fall eine Verurteilung nach Punkt 1 der Anklage. Dies wurde damit begründet, daß alle nach Wegfall der Beschuldigung der Verschwörung verbleibenden Handlungen auch in den folgenden Punkten der Anklageschrift als Verbrechen unter Anklage gestellt werden5 *. Ebensowenig erfolgte eine Verurteilung wegen Handlungen, die vor dem 1. September 1939 begangen wurden. Hierzu trug auch die zeitliche Begrenzung in der Formulierung der Punkte 2 und/ 3 der Anklage bei. Damit führte die Entscheidung zu Punkt 1 der Anklage dazu, daß die Verurteilung der Angeklagten lediglich auf eine Summe einzelner Handlungen gestützt wurde, während die prinzipielle Frage ihrer Teilnahme an Verbrechen gegen den Frieden (Vorbereitung, Planung, Entfesselung und Durchführung von Aggressionskriegen) bei der Entscheidung außer Betracht blieb. Dieses Ergebnis ist worauf bereits Haney mit Recht hinwies0 inkonsequent und Ausdruck der klassenmäßigen Beschränktheit des Gerichts, die die Herstellung des Zusammenhangs zwischen Krieg, Kriegsvorbereitung und Imperialismus verhinderte. Die Inkonsequenz wird besonders deutlich, weil das Urteil Feststellungen enthält, die eine Verurteilung wegen '* The Justice Case, S. 956; deutsch in: Das Nürnberger Juristenurteil, Allgemeiner Teil, Hamburg 1948, S. 9. 5 The Justice Case, S. 1177. 0 Haney, „Friedensvertrag und Nürnberger Juristenurteil“, NJ 1962 S. 54 ff. (55). 714 Verbrechen gegen den Frieden durchaus gerechtfertigt hätten. Die entscheidenden Sätze des Urteils lauten: Das Verhalten der Angeklagten muß im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Angriffskrieges gesehen werden und muß so, wie es sich im Rahmen des Strafrechts und Rechtssystems des Dritten Reiches bewegt, bewertet werden. Wir werden deshalb als nächstes die rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgänge betrachten, auf Grund deren das gesamte Rechtssystem in ein Werkzeug zur Verbreitung der nationalsozialistischen Ideologie, zur Ausrottung jeder dagegen bestehenden Opposition sowie zur Förderung von Plänen für einen Angriffskrieg und für Welteroberung umgewandelt wurde. Obwohl die Taten selbst, die den Angeklagten zur Last gelegt werden, nach September 1939 begangen wurden, wird das Beweismaterial, das wir jetzt zu betrachten haben, die Bedingungen klarmachen, unter welchen die Angeklagten handelten, und es wird zeigen, daß auf ihrer Seite Wissen, Absicht und Beweggründe vorhanden waren, denn einige Angeklagte spielten während der Zeit der Vorbereitung eine führende Rolle bei der Formung des Rechtssystems, dessen sie sich später bedienten.“7 * Das Urteil erkennt damit die Rolle des faschistischen Rechtssystems als Teil des Gesamtmechanismus des Nazistaates, der sich von Anfang an die Unterdrückung nach innen und die Aggression nach außen zum Ziel setzte. Zur Absicherung dieser Politik war ein terroristisches Gesetzes- und Justizsystem von großer Bedeutung. Tatsächlich haben eine Reihe von Angeklagten wie z. B. Schlegelberger, der seit 1931 ununterbrochen Staatssekretär im RJM war an der Aufstellung und Ausführung von Plänen zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilgenommen und damit an der Vorbereitung des Angriffskrieges mitgewirkt. Aber diese Feststellung, die nur eine Schlußfolgerung aus den eben zitierten Sätzen und einer Reihe im Urteil hinsichtlich der einzelnen Angeklagten angeführter Tatsachen wäre, fehlt im entscheidenden Teil des Urteils. Das ist einer der Gründe dafür, daß die Verbrechen einiger Angeklagter nur unvollständig gewürdigt wurden und es deshalb zu Freisprüchen bzw. niedrigen Strafen kam, die mit der Gerechtigkeit unvereinbar sind. Die allgemeinen Grundsätze des Urteils 1. Trotz aller notwendigen Einwände wird die prinzipielle Bedeutung des Nürnberger Juristenurteils sofort deutlich, wenn wir uns die moralischen Grundlagen des Verfahrens in die Erinnerung rufen. In der Eröffnungsrede der Anklagevertretung heißt es: „Deshalb ist dieser Fall, obwohl die Anklage im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wird, im Grunde die Sache der Völker der Welt gegen diese Männer, die verbrecherische Taten gegen die Gemeinschaft, die wir als die Welt kennen, begangen haben. Denn nur wenige Orte auf dieser Erde sind so abgelegen, daß sie nicht bis zu einem gewissen Grade die zersetzende, wenn nicht zerstörerische Wucht der Verbrechen dieser Männer verspürten oder jener anderen, denen sie dienten und mit deren Taten sie verbrecherisch verbunden waren. Wenn daher nicht alle Länder der Welt einen ständigen Kampf führen, um dem moralischen Gewissen der Welt, wie es hier bekräftigt worden ist, nachzuleben, so wird das Resultat ein zynisches Deutschland und eine teilnahmslose, amoralische Welt sein, die ohne Ziel dahintreibt, weil sich bei keinem Volk eine Haltung findet, die mit den Grundsätzen eines moralischen Verhaltens, wie sie hier verkündet werden, übereinstimmt. Die wahre Bedeutung dieses Verfahrens geht daher weit über die bloße Frage von Schuld oder Unschuld der Angeklagten hinaus Dieser Prozeß wendet sich an die Moralbegriffe der zivilisierten Welt und legt daher den Völkern der 7 The Justice Case, S. 988; Das Nürnberger Juristenurteil, S. 46/47.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 714 (NJ DDR 1967, S. 714) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 714 (NJ DDR 1967, S. 714)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit. Die Hotwendigkeit der zielstrebigen Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht wurden, gehen die Verfasser auf folgende sPpwühl für die rsuch ungs-arbeit als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit.

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