Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 710

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 710 (NJ DDR 1967, S. 710); heitsentziehung gewährleistet ist. Ein in diesem Sinne besonders beachtenswerter Umstand ist das Vorhandensein einer gesellschaftsgemäßen Grundhaltung des Täters. Das Oberste Gericht hat mehrfach ausgesprochen, daß ein wichtiges Kriterium für die positive Grundhaltung des Täters zur sozialistischen Gesellschaft seine Pflichterfüllung im Prozeß der Arbeit als der hauptsächlichsten gesellschaftlichen Tätigkeit ist. Wenngleich der Angeklagte, zum Teil bedingt durch eheliche Konflikte, seine Arbeitsstellen gewechselt hat, hat er jedoch überwiegend gut gearbeitet und ist immer zur Leistung von Sondereinsätzen bereit gewesen. Es ist das erste Mal, daß er sich wegen einer Straftat vor Gericht zu verantworten hatte. Die Beweggründe für seine strafbaren Handlungen lagen in seiner angespannten finanziellen Lage. Feststellungen der Art, daß er für sich persönlich unangebrachte Ausgaben machte, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Tatsache, daß der Angeklagte das Arbeitsrechtsverhältnis beim VEB Kraftverkehr gelöst und eine Tätigkeit in der Landwirtschaft aufgenommen hat, kann nicht dahin gewertet werden, daß er sich dem erzieherischen Einfluß des bisherigen Arbeitskollektivs entziehen wollte. Der Arbeitsplatzwechsel hängt vielmehr mit seiner zerrütteten Ehe und dem sich daraus ergebenden Wohnsitzwechsel zusammen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht, wie auch bereits vor dem Kreisgericht, dargetan, daß er aus dem Strafverfahren die erforderlichen Lehren gezogen hat. Angesichts dieser Umstände sowie dm Hinblick darauf, daß er nunmehr unter Bedingungen arbeitet, die eine bessere Kontrolle seiner Verhaltensweise und eine Einflußnahme auf ihn ermöglichen, wäre es, entsprechend der Richtlinie Nr. 22 des Plenums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im gerichtlichen Verfahren vom 14. Dezember 1966 (NJ 1967 S. 9) erforderlich gewesen, im zweitinstanzlichen Verfahren durch Vernehmung eines Vertreters des jetzigen Arbeitskollektivs des Angeklagten festzustellen, ob seine Arbeitsmoral und Disziplin sowie sein sonstiges Verhalten den Versicherungen entspricht, die er dem Gericht gegenüber abgegeben hat. Dabei hätte auch festgestellt werden können, daß in der LPG, in der der Angeklagte jetzt arbeitet, Voraussetzungen gegeben sind, erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken, um ihm zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zum sozialistischen Eigentum zu verhelfen, und ihm die erforderliche Unterstützung bei der Ordnung seiner finanziellen Angelegenheiten zu geben. Unter diesen Umständen ist eine bedingte Verurteilung des Angeklagten mit gleichzeitiger längerer Bindung an den Arbeitsplatz gerechtfertigt. §§ 6,141 StPO; OG-Richtlinie Nr. 15. 1. Das Verbot der doppelten Bestrafung nach § 6 StPO setzt eine rechtskräftige sachliche Entscheidung des Gerichts voraus. Ein Beschluß über die Aufhebung eines Haftbefehls ist keine Sachentscheidung i. S. des § 6 StPO. Deshalb kann dringender Tatverdacht i. S. von § 141 StPO nicht dadurch „verbraucht“ werden, daß die ihn begründenden Tatsachen bereits Gegenstand eines Haftaufhebungsbeschlusses waren. 2. Zur Anwendung der OG-Richtlinie Nr. 15 über den Erlaß von Haftbefehlen und die Hauptprüfung. OG, Urt. vom 18. August 1967 1 b Zst 5/67. Das Kreisgericht hat wegen dringenden Verdachts einer Straftat nach § 8 Paßgesetz und wegen Fluchtverdachts Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Auf Grund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 7. Mai 1967 festgenommen. Am 6. Juli 1967 hat das Kreisgericht den Haftbefehl wegen Wegfalls der Haftgründe aufgehoben. In der Hauptverhandlung am 25. Juli 1967 hat es den Angeklagten gemäß § 8 Paßgesetz verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am gleichen Tag hat das Kreisgericht erneut Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß er nach wie vor des Verstoßes nach § 8 Paßgesetz dringend verdächtig sei und auf Grund von Äußerungen des Angeklagten Fluchtverdacht bestehe. Auf die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde hat das Bezirksgericht den erneuten Haftbefehl aufgehoben. Dagegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht verneint in der Begründung seines Haftaufhebungsbeschlusses das Vorliegen der gemäß § 141 StPO zur Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten erforderlichen Voraussetzungen. Im einzelnen führt es hierzu aus, daß der dem erneuten Haftbefehl des Kreisgerichts zugrunde liegende dringende Tatverdacht durch die am 6. Juli 1967 beschlossene Haftbefehlsaufhebung, durch die Verurteilung des Angeklagten am 25. Juli 1967 und auch deshalb verbraucht sei, weil die Sicherung der Strafvollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe nach der Richtlinie Nr. 15 des Obersten Gerichts über den Erlaß von Haftbefehlen und die Haftprüfung vom 17. Oktober 1962 (NJ 1962 S. 676) keinen grundsätzlichen Haftgrund darstelle. Da auch die Äußerung des Angeklagten im Verlaufe einer Nach Vernehmung keine strafbare Handlung sei, fehle der dringende Tatverdacht einer strafbaren Handlung. Im übrigen könne angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte von der gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe bereits zwei Monate durch die angerechnte bisherige Untersuchungshaft verbüßt und er eine feste Bindung zu seiner Pflegemutter habe, aus seiner Äußerung auch nicht Fluchtverdacht im Sinne von § 141 StPO hergeleitet werden. Diese Auffassung ist irrig. Vor allem muß der Ansicht entgegengetreten werden, dringender Tatverdacht im Sinne von § 141 StPO könne dadurch „verbraucht“ werden, daß die ihn begründenden Tatsachen bereits Gegenstand eines vorangegangenen Haftaufhebungsbeschlusses waren. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Das Bezirksgericht hat sich im übrigen auch nicht bemüht, seine Behauptung aus dem Gesetz zu begründen. Dieser Ansicht zu folgen, würde in Einzelfällen zu Entscheidungen zwingen, die dem im § 1 StPO festgelegten Zweck des Strafverfahrens widersprechen. Die Tatsache, daß das Bezirksgericht vom „Verbrauch“ der Tatverdachtsgründe spricht, legt den Schluß nahe, daß es dabei an das Verbot der doppelten Bestrafung gemäß § 6 StPO gedacht hat. Dieses Verbot setzt jedoch eine rechtskräftige Sachentscheidung eines Gerichts voraus, die in einem auf Freispruch oder Verurteilung bzw. Anordnung einer Maßnahme der Sicherung lautenden Urteil, aber auch z. B. in einem auf Ablehnung der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens lautenden Beschluß bestehen kann. Der im vorliegenden Falle vom Bezirksgericht zur Grundlage seiner Rechtsansicht genommene Haftaufhebungsbeschluß des Kreisgerichts vom 6. Juli mit welchem überdies nicht das Vorliegen dringenden Tatverdachts, sondern des Fluchtverdachts als einer weiteren Voraussetzung für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft verneint wurde ist keine Sach-, sondern eine Verfahrensentscheidung. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 StPO. Die Befolgung der Ansicht des Bezirksgerichts würde in allen Fällen, in denen wegen Wegfalls des Fluchtverdachts oder der Verdunklungsgefahr im Verlaufe 710;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, ständig nach perspektivvollen Kadern für Staatssicherheit zu suchen und diese durch geeignete Aufgabenstellung und kadermäßige Aufklärung für die Einstellung in Staatssicherheit vorzubereiten.

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