Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 708

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 708 (NJ DDR 1967, S. 708); indes nichts daran ändern, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei diesen Delikten an die Herbeiführung schädlicher Folgen anknüpft. Ob es bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht zu schweren Folgen kommt oder nicht, hängt zwar häufig nicht' mehr vom Täter ab, jedoch kann er nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er den Eintritt der Folgen hätte voraussehen können und müssen. Deshalb kann auch nicht die Rede davon sein, es handle sich hier um „bloße Erfolgshaftung“. Dabei ist zu beachten, daß vom Täter nicht verlangt wird, exakt das ganze Ausmaß der Folgen voraussehen zu müssen62. Aus der Bestimmung des Grades der fahrlässigen Schuld könnte geschlossen werden, daß bewußte Pflichtverletzungen immer schwerer wiegen als unbewußte und ebenso bewußt herbeigeführte Folgen schwerer als unbewußt herbeigeführte. Derartige generelle Schlußfolgerungen hätten jedoch nur Gültigkeit, wenn es angängig wäre, einen Lebensvorgang so von allen anderen Bedingungen zu isolieren, daß nur diese Beziehungen einzuschätzen wären. Eine solche formale Betrachtungsweise widerspricht jedoch der realen gesellschaftlichen Praxis. Gerade deshalb wird insbesondere in den Rechtspflegebeschlüssen des Staatsrates gefordert, bei der Einschätzung einer Straftat alle objektiven und subjektiven Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen. Das Wechselspiel zwischen fahrlässiger Schuld und Folgen kann sich z. B. so darstellen, daß das Ausmaß der Schuld durch eine besonders verantwortungslose Sorgfaltspflichtverletzung charakterisiert wird oder sich in der Sicherheit der Voraussehbarkeit der Folgen eine Rücksichtslosigkeit offenbart. Es kann auch sein, daß beide Kriterien die Schuld besonders erhöhen. Umgekehrt ist es möglich, daß das eine oder andere Kriterium bzw. beide Kriterien die Schuld des Täters besonders mindern. Ist die Schuld des Täters an Hand dieser Maßstäbe als erheblich einzuschätzen und hat sein Verhalten zu schweren Folgen, z. B. zur Tötung eines Menschen, geführt, so ist die Tat gesellschaftsgefährlich und erfordert den Ausspruch von Freiheitsstrafen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter infolge Alkoholgenusses einen Verkehrsunfall mit schweren Gesundheitsschäden oder gar tödlichem Ausgang verursacht. Wir können mithin feststellen: Schädliche Folgen, die durch fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr verursacht werden, kennzeichnen die objektive Schädlichkeit der Handlung des Täters. Konnte und mußte er sie zumindest voraussehen, dann bestimmt ihr tatsächliches Ausmaß ebenfalls den Schweregrad der Tat. Deshalb kann allgemein gesagt werden: Je gefährlicher die eingetretenen Folgen sind, desto schwerer ist auch die Straftat. Daraus folgt, daß für die Einschätzung der Schwere der Tat in dem Fall, in dem der Grad des Verschuldens weder besonders hoch noch besonders gering ist, äußerst schwerwiegende Folgen (Unfälle mit Katastrophencharakter) entscheidend sein können. Ist der Grad des Verschuldens dagegen gering, dann kann das tatsächliche Ausmaß der Folgen aber auch nicht außer Betracht bleiben. Der Umfang der objektiven Schädlichkeit und die Stärke der subjektiven Pflichtwidrigkeit müssen dann wie in allen anderen Fällen mit den weiteren objektiven und subjektiven 62 im Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Oktober 1966 3 Ust 18/66 (NJ 1966 S. 760) heißt es hierzu: . „Wer in Kenntnis der Verkehrs- und Betriebsunsicherheit ein Kraftfahrzeug pflichtwidrig im öffentlichen Verkehr fahren läßt, weiß, daß es dadurch jederzeit zu schweren Unfällen auch mit Todesfolgen kommen kann.“ Tatumständen im Zusammenhang gewürdigt werden. Angesichts der Vielfältigkeit der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und der von uns vorgenommenen Beschränkung auf drei Elemente des Systems der Strafzumessung ist es nicht möglich, in diesem Beitrag zu detaillierten Aussagen zu gelangen. 2. Relation Schuld Folgen Täterpersönlichkeit Nach alledem erweist sich, daß der Grad der Schuld und das Ausmaß der eingetretenen Folgen entscheidend den Schweregrad der Tat bestimmen und daß die Strafe primär nach der Schwere der Tat bemessen werden muß. Dabei sind wir in Übereinstimmung mit F r i e b e 1 63 der Auffassung, daß diejenigen Umstände in der Persönlichkeit des Täters, die unmittelbar mit der Tat Zusammenhängen und ihren Charakter und ihre Schwere mitbestimmen, als subjektive Tatumstände den Grad des Verschuldens mit charakterisieren und deshalb schon bei der Einschätzung der Tatschwere zu berücksichtigen sind64. Nun ist aber gewissermaßen nicht an Tabellen ablesbar, welche konkrete Strafe auf Grund welcher Tatschwere auszusprechen ist. Die Strafe wird auch gegen ganz bestimmte Menschen ausgesprochen, die sehr verschieden sind und auch unterschiedlich zu künftigem verantwortungsbewußtem Handeln bestimmt werden müssen. Diese persönlichkeitsbezogenen Gesichtspunkte sind bei der Strafzumessung ebenfalls zu beachten; sie können aber nur und das ist entscheidend im Rahmen der von der Tatschwere abgesteckten Grenzen berücksichtigt werden65. In den von der Tatschwere abgesteckten Grenzen ist das gesamte Verhalten des Täters vor und nach der Tat, sein Bewußtseins- und Entwicklungsstand zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können schließlich auch solche Umstände wie Alter, Verhältnis zwischen Täter und Geschädigtem (z. B. bei fahrlässiger Tötung von Verwandten), Schwangerschaft u. ä. berücksichtigt werden66. 63 Friebel, Die Bedeutung von Tat und Täter für die Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Einfluß subjektiver Umstände auf den Charakter und die Schwere der Straftat, Habilitationsschrift, Leipzig 1967. 64 Im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Problemen bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität vom 28. Juni 1967 (NJ 1967 S. 425 f.) wird z. B. hinsichtlich einer solchen Relation ausgeführt: „Besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Rückfälligkeit und ist die erneute Straftat Ausdruck der Fortsetzung eines böswilligen Sichhinwegsetzens des Täters über die ihm mit den Vorstrafen erteilten ernsten gesellschaftlichen Lehren bzw. der hartnäckigen Mißachtung der Gesetze, so ist die Rückfälligkeit ein in die Schwere der Tat eingegangener tatbezogener Umstand und die Grundlage für eine schuld- und verantwortungsbezogene Strafverschärfung.“ 65 So führt das Oberste Gericht z. B. im Urteil vom 23. Juli 1965 - 3 Zst V 9/65 - (NJ 1965 S. 770) zur Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten aus: „Unter Beachtung der die Schwere der Straftat des Angeklagten kennzeichnenden Umstände können weder die vom Stadtbezirksgericht hervorgehobenen positiven Seiten der Persönlichkeit des Angeklagten noch die vom Arbeitskoilektlv des Angeklagten angebotene Bürgschaft dazu führen, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen.“ Dieser Grundsatz folgt schließlich auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Annahme mildernder Umstände. So wird im Urteil vom 18. September 1962 2 Zst III13/62 (NJ 1962 S. 783) ausgeführt: „Soweit es die vom Bezirksgericht hervorgehobenen Umstände zur Person des Angeklagten betrifft, so seine gute fachliche und gesellschaftliche Arbeit, ist nicht beachtet worden, daß diese Momente zwar für die Festsetzung der Strafhöhe bedeutsam sind, jedoch keine mildernden Umstände im Sinne des Gesetzes begründen können.“ Ebenso OG, Urteil vom 3. Mai 1963 - 3 Zst III43/63 - (NJ 1963 S. 430) und Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 I PI B 1/63 (NJ 1963 S. 540). 66 zum jugendlichen Alter heißt es im Rechtssatz des OG-Urteils vom 25. September 1964 - 5 Zst 17/64 - (OGSt Bd. 7 S. 94): „Solche Umstände, wie das jugendliche Alter einer Angeklagten, ihre Unerfahrenheit, ihr sonstiges korrektes Verhalten und ihr Bemühen, zur umfassenden Aufklärung des begangenen Verbrechens beizutragen, sind, abgesehen davon, daß sie nicht tatbezogen sind, nicht so erheblich, daß sie die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen können. Sie können allenfalls bei der Strafzumessung Berücksichtigung Anden.“ 708;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 708 (NJ DDR 1967, S. 708) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 708 (NJ DDR 1967, S. 708)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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