Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 705

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 705 (NJ DDR 1967, S. 705); auf die Person18 und bei fahrlässig begangenen Delikten19. Bei Begehungsdelikten sind die über die Begehung selbst hinausgehenden Folgen straferschwerend zu berücksichtigen20. Die Folgen können schließlich auch darin bestehen, daß die Handlung zu einer konkreten Gefahr geführt hat. Ausmaß und Umfang der Gefährdungssituation sind bei der Strafzumessung gleichfalls zu beachten21. Wir können daher zusammenfassen, daß die Folgen und Auswirkungen der Straftat entscheidend die objektive Schädlichkeit einer strafbaren Handlung bestimmen. Sie sind deshalb bei allen Delikten ein wichtiges Kriterium für die Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. 3. Die Art und Weise der Tatbegehung Die Begehungsformen sind mannigfaltig und verändern sich. Vielfach werden neue Begehungsformen entwik-kelt, die auf Grund ihrer besonderen Raffinesse nicht ohne weiteres erkannt werden. Das ist besonders bei Staatsverbrechen und bei Wirtschaftsverbrechen der Fall. Für die richtige Einschätzung der objektiven Schwere der Straftat ist es unerläßlich, die Verbrechensmethoden exakt aufzudecken. Zu ihrer Bewertung läßt sich allgemein sagen: Je überlegter, planmäßiger, raffinierter, hartnäckiger und skrupelloser die Tat ausgeführt wird, desto gefährlicher ist sie22. Die Art und Weise der Tatbegehung ist schließlich auch bedeutsam für die Einschätzung der Art und des Umfangs der Schuld des Täters, weil sich in ihr auch seihe Einstellung zur Tat objektiviert. Bestimmte Begehungsweisen erhöhen die Schwere der Handlung, so besondere Brutalität23 24, Rücksichtslosigkeit21, rowdyhafte Begehung25 26. In Betracht kommen ferner Grausamkeit, Gemeinheit, Skrupellosigkeit, Arglist, Heimtücke, Raffinesse, Mißbrauch gewährten Vertrauens28. 4. Die Schuld Schuld oder Nichtschuld entscheidet, ob bei gegebener objektiver Schädlichkeit eine Straftat überhaupt vorliegt. Allein hieraus wird die Bedeutung der Schuld ersichtlich. Ihr Wesen ist darin zu sehen, daß der Täter, 18 Im OG-Urteil vom 23. Juli 1965 - 5 Zst 9/65 - (NJ 1965 S. 717) wird dazu gesagt: „Völlig unterschätzt wurden jedoch bei der Findung der Strafe die erheblichen Folgen des rowdyhaften Verhaltens des Angeklagten. Durch sein brutales Zuschlägen erlitt die Geschädigte schwerwiegende und nachhaltige Verletzungen. Sie mußte sich einer Operation beider Ohren unterziehen. Abgesehen von den körperlichen Beschwerden, denen die Geschädigte dadurch ausgesetzt war, sind auch berufliche Nachteile damit für sie verbunden.“ Im OG-Urteil vom 21. Juni 1963 - 5 Zst 19/63 - (NJ 1963 S. 637) wird auf die Bedeutung der möglichen Folgen bei an Kindern verübten Sexualdelikten hingewiesen. Hier kann in den seltensten Fällen überblickt werden, ob und inwieweit das Tatgeschehen-sich in der weiteren Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Kindes auswirkt. Zu beachten ist deshalb immer, daß diese Straftaten generell die Gefahr einer sich früher oder später auswirkenden nachteiligen Beeinflussung der psychischen Entwicklung des Kindes in sich tragen. 19 vgl. OG, Urteile vom 23. Juli 1965 - 3 Zst V 9/65 - (NJ 1965 S. 769) und vom 18. April 1963 - 2 Zst III 18/63 - (OGSt Bd. 6 S. 267). 20 vgl. Mühlberger / Keil, „Einige Probleme der Rechtsprechung bei Waffendelikten“, NJ 1966 S. 330 ff.; Wittenbeck, „Strafzumessung bei Körperverletzungsdelikten“, NJ 1966 S. 73 f. 21 Vgl. Richtlinie Nr. 20 des Plenums des Obersten Gerichts über die Behandlung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die Gerichte vom 15. Dezember 1965, Ziff. I 5 (NJ 1966 S. 33 ff.). 22 Vgl. Buchholz, Die gerichtliche Strafzumessung in der DDR, a. a. O., S. 118. 23 Vgl. OG, Urteile vom 23. Juli 1965 - 5 Zst 9/65 - (NJ 1965 S. 717), vom 3. April 1964 5 Zst 3/64 - (NJ 1964 S. 477) und vom 29. Mai 1964 - 5 zst 11/64 - (NJ 1965 S. 123). 24 Vgl. OG, Urteile vom 3. April 1962 - 3 Zst III 7/62 - (NJ 1962 S. 322), vom 18. März 1966 - 5 Zst 32/65 - (NJ 1966 S. 346) und vom 7. Januar 1966 - 5 Ust 74/65 - (NJ 1966 S. 444). 25 Vgl. OG, Urteil vom 6. Juli 1965 - 5 Zst 8/65 - (NJ 1965 S. 555). 26 Zur Heimtücke vgl. OG, Urteil vom 11. Februar 1966 - 5 Ust 1/66 - (NJ 1966 S. 350). obwohl er nach seinen individuellen Fähigkeiten und den äußeren Umständen die Möglichkeit hatte, in Übereinstimmung mit den sozialen Anforderungen der Gesellschaft zu handeln, die elementaren Grundregeln sozialen Verhaltens negiert. Sie ist die Grundlage der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit27. Ausmaß und Umfang der Schuld und ihre konkrete Stärke (Grad des Verschuldens) sind ein primäres Kriterium für die Auswahl der Strafe nach Art und Höhe. Bei der Einschätzung des Grades des Verschuldens ist zunächst zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden28. Beim Vorsatz will der Täter den Eintritt der schädlichen Folgen. Deren Ausmaß und Umfang bestimmen deshalb direkt den Grad seiner Schuld. Seine Schuld ist um so größer, je schwerer die von ihm herbeigeführten Folgen und Auswirkungen sind. Bei der Fahrlässigkeit will der Täter dagegen nicht, daß durch sein Verhalten schädliche Folgen eintreten. Diese sind das Ergebnis der Verletzung von Sorgfaltspflichten. Bei Beachtung dieser Pflichten hätte der Täter den Eintritt der schädlichen Folgen vermeiden können und müssen. Deshalb ist die fahrlässige Schuld bei gleicher objektiver Schädlichkeit generell geringer als die vorsätzliche. Neben diesem qualitativen Unterschied ist zu beachten, daß die fahrlässige Schuld selbst sehr differenziert sein kann. Kriterien ihrer unterschiedlichen Stärke sind: a) Charakter, Umfang und Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung. So muß z. B. das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß besonders bei Verkehrsbedingungen, die erhöhte geistige und körperliche Anstrengungen erfordern, als grob verkehrswidrig eingeschätzt werden29. Eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung liegt auch im rücksichtslosen Durchfahren einer völlig unübersichtlichen Rechtskurve30, in rücksichtslosen Überholmanövern31 und in anderen grob verantwortungslosen Pflichtverstößen32. b) Der Grad der Sicherheit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit dem der Täter die eingetretenen Folgen voraussehen konnte bzw. mußte33. Deshalb trifft bei gleicher Stärke der Sorgfaltspflichtverletzung und gleichen schädlichen Folgen den bewußt fahrlässig handelnden Täter ein schwerwiegenderes Verschulden als den unbewußt Handelnden31. c) Die Motive des Täters. In Übereinstimmung mit B 1 ü t h n e r und Stiller sind wir der Auffassung, daß das Motiv als innerer Beweggrund für eine konkrete zweckgerichtete Handlung durch seine Zweckgerichtetheit und Triebhaftig- 27 im nicht veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 24. Februar 1967 5 Zst 2/67 wird der Grundsatz aufgestellt, daß die Gerichte verpflichtet sind, alle objektiven und subjektiven Umstände der Tat bei der Einschätzung ihrer Schwere zu beachten, und daß jeder Täter entsprechend dem Umfang und dem Grad seiner individuellen Schuld strafrechtlich verantwortlich ist. Dieser Grundsatz ist auch in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 2. September 1966 la Ust 25/66 und im Urteil vom 25. März 1966 - 1 Zst (I) 1/66 - (NJ 1966 S. 193) ausgesprochen worden. 28 OG, Urteil vom 30 Mai 1961 - 2 Ust III 3/61 - (nicht veröffentlicht). 29 vgl. OG, Urteile vom 11. September 1962 - 3 Zst III 24/62 -(NJ 1962 S. 678), vom 18. April 1963 - 2 Zst III 18/63 - (OGSt Bd. 6 S. 267) und vom 31. März 1967 - 3 Zst 3/67 - (NJ 1967 S. 354). 30 OG, Urteil vom 5. März 1963 - 2 Zst III 5/63 - (NJ 1963 S. 284). 31 OG, Urteile vom 2. Dezember 1958 3 Ust V 1/58 (NJ 1959 S. 180) und vom 16. Dezember 1966 - 3 Ust 20/66 - (NJ 1967 S. 293). 32 OG, Urteil vom 21. Oktober 1966 - 3 Ust 18/66 - (NJ 1966 S. 760). 33 OG. Urteil vom 2. Dezember 1958 - 3 Ust V 1/58 - (NJ 1959 S. 180). 34 Vgl. insoweit OG. Urteile vom 5. Juni 1962 - 3 Zst III17/62 -(NJ 1962 S. 415) und 3 Zst III 16/62 - (NJ 1962 S. 451). 705;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 705 (NJ DDR 1967, S. 705) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 705 (NJ DDR 1967, S. 705)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zu begehen oder in anderer Weise Zugänglichnachen erfüllt nicht die Anforderungen an die Schwere eines Angriffs der Aufwiegelung im Sinne dee Strafgesetzbuch . Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung werden im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - die Regelung finanzieller und sozialer Fragen sowie von Fragen im Zusammenhang mit der weiteren medizinischen Betreuung - den Ablauf der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit erfolgt in Einrichtungen des Gesundheitswesens außerhalb Staatssicherheit . Genosse hat die Pflicht sich zur Klärung jeg- licher Probleme die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Fahndung. Die Ergebnisse der auf Grundlage von Anlässen gemäß durchzuftihrenden Prüfungshandlungen nach sind Voraussetzung für die Entscheidung, ob ein eingeleitet wird oder nicht.

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