Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 702 (NJ DDR 1967, S. 702); vom Antrag bestimmt wird. Deshalb ist es verfehlt, wenn bei einer Beschränkung auf die Strafzumessung die Sache rechtlich anders beurteilt wird oder sogar die Sachverhaltsfeststellungen aufgehoben werden. Die Einzelverantwortung des Präsidenten bzw. Direktors als Antragsteller schließt jedoch die kollektive Beratung mit den Mitarbeitern aus den verschiedenen Bereichen des Gerichts nicht aus. Da der Kassationsantragsberechtigte das Verfahren nur in Gang setzt, kollidiert seine Einzelverantwortung auch nicht mit dem Grundsatz, daß gerichtliche Entscheidungen Kollektiventscheidungen sind. Die Entscheidung über den Antrag fällt ausschließlich ein Kollektivorgan, und zwar ein Senat oder das Präsidium. Bei den Bezirksgerichten ist die Entwicklung einer zielgerichteten Kassationstätigkeit wesentlich von der Initiative und der Aufgabenstellung durch den Direktor abhängig, da hier so selbständige Bereiche, wie sie das Oberste Gericht mit den Kollegien besitzt, fehlen. Dem Bezirksgerichtsdirektor obliegt es daher in besonderem Maße, seine Mitarbeiter so anzuleiten und einzusetzen, daß er sein Kassationsantragsrecht als Mittel zur Leitung der Rechtsprechung wirkungsvoll wahrnehmen kann. In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, wie der Antragsberechtigte von kassationsbedürftigen Entscheidungen Kenntnis erlangt. Eine nicht unwesentliche Rolle spielen hier die Eingaben der Bevölkerung. Sie sind, auch wenn sie vom Verurteilten kommen, Ausdruck des Rechts der Bevölkerung zur Mitgestaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Entwicklung. Viele Kassationsanregungen der Bürger führten zu Kassationsanträgen, oft aber auch zu Hinweisen an die Bezirks- und Kreisgerichte zur Veränderung ihrer Arbeitsweise, auch wenn es nicht zur Einleitung eines Kassationsverfahrens kam. Die Kassationsanregungen der Bürger betreffen wie die Praxis zeigt überwiegend Fragen der Strafzumessung. Da diese Anregungen von den verschiedensten Motiven bestimmt werden und in ihnen zumeist nur für den Einzelfall bedeutsame Probleme enthalten sind, ist eine planmäßige Kassationstätigkeit allein auf der Grundlage der Eingaben so bedeutungsvoll diese auch für die staatliche Leitungstätigkeit sein mögen nicht zu entwickeln. Zu einer zielgerichteten Kassationstätigkeit bedarf es vor allem eines gut funktionierenden Informationssystems4. So muß m. E. insbesondere über folgende Probleme informiert werden: über Entwicklungstendenzen der Rechtsprechung auf einzelnen, von den übergeordneten Gerichten zu bestimmenden Gebieten und die dabei auftretenden Fragen; über Zweifelsfragen bei der Gesetzesanwendung und in der Strafpolitik; über Schwerpunkte der Kriminalitätsentwicklung; über neue Formen der Mitwirkung der Werktätigen im gerichtlichen Verfahren. Eine Orientierung, worüber zy informieren ist, kann immer nur in einem bestimmten Rahmen gegeben werden. Die Entscheidung obliegt hauptsächlich dem Direktor des Gerichts, dem Inspekteur, dem Senatsvorsitzenden, d. h. dem Informanten, und ist von seinen politisch-juristischen Kenntnissen und Fähigkeiten abhängig. Eine weitere Grundlage planmäßiger Kassationstätigkeit ist die operative, zielgerichtete Analyse der gerichtlichen Tätigkeit durch die Senate und die Inspektions- i Vgl. hierzu Reinwarth / Schlegel, „Vervollkommnung des Arbeitsstils der Gerichte“, NJ 1966 S. 68. gruppe. Dazu bedarf es der Herausarbeitung der Schwerpunkte der Rechtsprechung, die auch mit der Kassationsrechtsprechung zu lösen sind. Das setzt den überblick über den Stand der Rechtsprechung, ihre Qualität und über die Entwicklungstendenzen der Kriminalität im jeweiligen Bereich voraus, den die Inspektionsgruppe und die Senate mit der operativen Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung der Gerichte verschaffen müssen. Dazu kommt dann noch die regelmäßige Information der Direktoren der Kreisgerichte über die Ergebnisse ihrer Rechtsprechung. Auch durch die systematische Auswertung von Presseberichten über Strafverfahren können wichtige Informationen gewonnen werden. Das Oberste Gericht hat beispielsweise einige Kassationsverfahren durchgeführt, zu denen es durch Prozeßberichte in der Bezirkspresse angeregt wurde. Möglicherweise wäre es sonst nicht zur Kassation gekommen, weil weder die zuständigen Bezirksgerichte über die betreffenden Verfahren informiert hatten noch Kassationsanregungen eingingen (zumindest nicht vor der Presseveröffentlichung). Schließlich ist eine planmäßige Kassationstätigkeit von einer ständigen, die Verantwortungsbereiche beachtenden Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft abhängig. Dabei geht es vor allem um die Koordinierung der Kräfte bei der Analyse der Rechtsprechung zu bestimmten Problemen oder in bestimmten Bereichen. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung darf demnach nicht davon abhängen, ob dem Antragsberechtigten zufällig fehlerhafte Entscheidungen bekannt werden. Es ist vielmehr notwendig, ein System der Kontrolle und Information zu schaffen, das dem Obersten Gericht bzw. den Bezirksgerichten einen ständigen, repräsentativen Überblick über den Stand und die Ergebnisse der Rechtsprechung ermöglicht, um notwendige Veränderungen, ggf. auch mit der Kassation, vornehmen zu können. Die Bestimmung der Schwerpunkte der Kassationspraxis Der Kassationsantragsberechtigte hat aus der ihm vom Gesetz übertragenen Verantwortung heraus die Pflicht, seine Befugnis als Beitrag der Rechtspflegeorgane zur Lösung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben zu nutzen. Diese Befugnis wird von den objektiven Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung und den Erscheinungsformen, dem Umfang und der Intensität der Kriminalität bestimmt. Daraus leiten sich auch die Schwerpunkte der Kassationspraxis ab. Die sich in der Kriminalitätsentwicklung abzeichnenden Schwerpunkte und die bei ihrer Bekämpfung durch die Gerichte auftretenden Mängel sind ein wichtiger Bestandteil einer planmäßigen Kassationstätigkeit. Ohne eine Arbeitsweise, in der die Kräfte auf solche Kriminalitätserscheinungen gelenkt werden, die sich in der jeweiligen Etappe des sozialistischen Aufbaus am meisten hemmend auswirken, ist auf die Dauer eine wirksame Bekämpfung der Kriminalität nicht möglich. Davon gehen auch Harrland Stiller aus, die die Entwicklung von Teilsystemen zur Vorbeugung gegen die Kriminalität vorschlagen, weil ohne eine systematische, auf Schwerpunkte gerichtete Tätigkeit ,;in der praktischen Kriminalitätsbekämpfung weiterhin nur auf ,gut Glück“ experimentiert werden kann, ohne daß ein bleibender Erfolg sicher ist“i 5. Schwerpunkte der Kriminalität bestimmen sich nicht allein nach dem zahlenmäßigen Anfall von Strafverfahren. Bei einer solchen mechanischen Auffassung bliebe unberücksichtigt, daß die Gefährlichkeit der Kri- 5 Harrland / Stiller, „Entwicklung eines umfassenden Systems der Kriminalitätsvorbeugung in der DDR“, Staat und Recht 1966, Heft 10, S. 1609 fl. (1620). 702;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 702 (NJ DDR 1967, S. 702) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 702 (NJ DDR 1967, S. 702)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der jetzigen Praxis beibehalten wird, entstehen mit diesen Einreisemöglichkeiten völlig neue Probleme der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der trägt dies wesentlich zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines gerichtlichen Freispruches der Aufhebung des Haftbefehls in der gerichtlichen Hauptverhandlung, da der Verhaftete sofort auf freien Fuß zu setzen ist.

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