Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 690 (NJ DDR 1967, S. 690); ' von komplexen Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen gerichtet sein. Die Leitung der Rechtsprechung muß die Bereitschaft und Initiative der Bürger zur Mitwirkung an der Lösung der Aufgaben der Rechtspflege fördern. Sie muß die sorgfältige und verständnisvolle Behandlung der Eingaben, Kritiken und Hinweise der Bevölkerung und deren gründliche Auswertung sichern. Durch die Leitung der Rechtsprechung muß gesichert werden, daß die ständig wachsenden Aufgaben durch kontinuierliche Qualifizierung mit den vorhandenen Kadern gelöst werden. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtspflege ist in erheblichem Maße von der pünktlichen, konzentrierten und beschleunigten Durchführung der Verfahren abhängig. Durch wirksame Leitung und Kontrolle ist eine effektive und rationelle Arbeitsweise der Gerichte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zielstrebigen und den gesetzlichen Fristen entsprechenden pünktlichen Erledigung aller Verfahren und die Vermeidung von Resten unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der 5-Tage-Woche zu sichern. Dabei sind die Erfahrungen der Besten aufzugreifen und zu verallgemeinern. Das Oberste Gericht hat gemeinsam mit den anderen Rechtspflegeorganen auf die Auswahl, Ausbildung, die Einführung in die Praxis und die Qualifizierung der Kader der Rechtspflegeorgane an den Universitäten, Hochschulen und der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft Einfluß zu nehmen, so daß Juristen ausgewählt und aus- und weitergebildet werden, die in der Lage sind, den ständig wachsenden Anforderungen an die Qualität der Arbeit der Rechtspflegeorgane gerecht zu werden. Die für die Mitarbeiter der Gerichte vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen sind mit den Qualifizierungsmaßnahmen der anderen Rechtspflegeorgane abzustimmen. Die übergeordneten Gerichte haben zu gewährleisten, daß die Leitungstätigkeit der Gerichte, insbesondere die Elemente Formen und Methoden der Leitung der Rechtsprechung und die Leitungsdokumente, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. 2. Zur Erhöhung des wissenschaftlichen Niveaus der Entscheidungen, ihrer Verwirklichung und Kontrolle 2.1. Entscheidende Voraussetzung für die Vorbereitung wissenschaftlich begründeter, exakter Entscheidungen und Leitungsmaßnahmen, die Sicherung der Einheit von Beschlußfassung und Organisierung der Durchführung und Kontrolle ist der Ausbau der wissenschaftlichen Arbeitsplanung des Obersten Gerichts bis zu den Kreisgerichten. Sie muß ausgehend von einer umfassenden, exakten Analyse des Standes der Rechtsprechung und ihrer Leitung und der gegenwärtig erkennbaren Probleme der gesellschaftlichen Entwicklung Inhalt, Umfang und Ziel realisierbarer Hauptforderungen für die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und ihrer Leitung mit verbindlicher Wirkung festlegen. Die Bezirksgerichte sind stärker in den Planungsprozeß einzubeziehen. Es ist eine weitestgehende Koordinierung zu erreichen. Diese Zielsetzung erfordert, die Zusammenarbeit mit den anderen zentralen Rechtspflegeorganen und der Wissenschaft zur sozialistischen Gemeinschaftsarbeit zu entwickeln. Auf der Grundlage der wissenschaftlich fundierten Analysen der Rechtsprechung und unter prognostischen Gesichtspunkten ist auch die lang- fristige Planung der Themen für die Plenartagungen des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte vorzunehmen. Das Oberste Gericht hat stärkeren Einfluß auf die inhaltliche Abstimmung und Gestaltung der Plenartagungen der Bezirksgerichte zu nehmen, um die Effektivität der Leitung der Bezirksgerichte zu erhöhen und ihre Ergebnisse für eine schnelle Umsetzung und Verallgemeinerung zu nutzen. Zur Erhöhung des wissenschaftlichen Niveaus der Aufgabenstellung und ihrer Realisierbarkeit ist es erforderlich, ihre inhaltliche Zielsetzung bereits zum Zeitpunkt ihrer Planung konzeptionell zu begründen. Zur weiteren Entfaltung einer koordinierten und komplexen Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen, insbesondere der Kriminalität, müssen die Bezirksgerichte dazu übergehen, die Planung der gemeinsamen Aufgaben der Rechtspflege- und Staatsorgane im Bezirk unter Beachtung der Aufgabenstellung im Bezirksperspektivplan auf lange Sicht zu entwickeln. Die Wissenschaftlichkeit der Arbeitsplanung hängt davon ab, daß insbesondere die Präsidien der Bezirksgerichte den Planungsprozeß als wesentliches Element ihrer Führungstätigkeit erkennen und mit ihm auch die wirksame Durchführung und Kontrolle sichern. Mit dem Ziel, die Eigenverantwortlichkeit des Direktors des Kreisgerichts für eine fundierte, vorausschauende Planung zu heben und ihn zu befähigen, die Aufgabenstellung insbesondere auf die Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung und iKre Kontrolle zu richten, hat das Bezirksgericht die erforderliche Grundorientierung zu geben und durch eine straff organisierte Anleitung und Kontrolle verstärkt darauf Einfluß zu nehmen, daß auch die Eigenverantwortlichkeit der Richter gestärkt und die Kollektivität bei der Lösung der Aufgaben weiterentwickelt wird. 2.2. Zur Erhöhung des wissenschaftlichen Niveaus der Vorbereitung und Durchführung der Plenartagungen haben die Präsidien zu gewährleisten, daß in den Konzeptionen die politisch-ideologische und fachliche Zielstellung der Plenartagungen erarbeitet und exakt umrissen sowie die Verantwortlichkeit und Terminstellung konkret und kontrollierbar festgelegt werden (zur Gewährleistung einer gründlichen Vorbereitung auf die Plenartagungen sind die Konzeptionen den Bezirks- bzw. Kreisgerichten zur Verfügung zu stellen); in den Berichten an das Plenum die Lösung der aufgeworfenen fachlichen Probleme auch mit der erforderlichen politischen Überzeugung erfolgt und daß die ideologische Auseinandersetzung mit den Ursachen und Mängeln in der Arbeit sowie die Verallgemeinerung guter Beispiele für die Arbeit aller Gerichte weiter ausgebaut werden (die dem Plenum zu unterbreitenden Materialien Berichte und Beschlußentwürfe sind allen Plenarmitgliedern rechtzeitig zu übermitteln, um eine gründliche Beratung sicherzustellen); die in den Plenartagungen vorgebrachten Vorschläge oder gegensätzlichen Stellungnahmen im Interesse einer einheitlichen Anleitung einer Lösung zugeführt werden. 2.3. Inhalt der Plenartagungen des Obersten Gerichts und seiner Entscheidungen (Richtlinien und Beschlüsse) müssen die Grundfragen der Einheitlichkeit in der politisch-ideologischen und fachlichen Führung und dei Erhöhung des gesellschaftlichen Nutzeffekts der Rechtsprechung sein. Den Plenen der Bezirksgerichte obliegt die Verantwortung für die Einheitlichkeit, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit und für den Erfolg der politisch-ideologischen Funktion der Rechtsprechung und für die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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