Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 688

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 688 (NJ DDR 1967, S. 688); achten ergeben und dem Angeklagten bewußt war, die Erzeugnisse ausgezeichnete Eigenschaften aufwiesen und seine Forderungen nur zum Schaden des Ansehens dieser Erzeugnisse führen konnten. Weiterhin unternahm es der Angeklagte, die IWK durch absolut ungerechtfertigte Globalreklamationen zu schädigen. Kaufmännisches und technisches Gutachten beweisen eindeutig, daß es sich bei diesen Globalreklamationen um Störtätigkeit handelte. Obwohl er unerlaubte Eingriffe in die Pumpen hatte vornehmen lassen und sie für unzulässige Einsatzbedingungeri auf den Harkt gebracht hatte, reklamierte er sie in einer völlig ungerechtfertigten Höhe. Eine Nachprüfung erschwerte er ebenfalls bewußt, indem er der Wahrheit zuwider behauptete, die betreffenden Pumpen seien bereits umgebaut und abgesetzt. Bei den KWH störte der Angeklagte die ordnungsgemäße Tätigkeit dieses Betriebes, indem er 14 von 16 vereinbarten Lieferungen dadurch praktisch hintertrieb, daß er vertraglich zugesicherte Zulieferungen und Bezugsgenehmigungen verzögerte sowie Zahlungsbedingungen nicht einhielt, was ebenfalls zum Abstoppen der Auslieferung und zu erheblichen Schwierigkeiten im kontinuierlichen Produktionsablauf des Betriebes führte. Ebenso wie gegen die genannten Betriebe richteten sich diese Sabotagehandlungen auch gegen die zuständigen Außenwirtschaftsorgane der DDR und ihr Bestreben, die Außenhandelserlöse zu steigern. Der Außenwirtschaft der DDR wurde ein beträchtlicher Schaden zugefügt. Der Angeklagte hat somit, wenn auch seine einzelnen Handlungen unterschiedlich wirksam wurden, ebenfalls bezüglich des Imports von Erzeugnissen der DDR fortgesetzt Sabotage im Sinne des § 23 StEG betrieben. Soweit von der Firma des Angeklagten gelieferte Geräte und Aggregate durch eingebaute St'örquellen bereits kurze Zeit nach Inbetriebnahme unbrauchbar oder zerstört wurden, wie sich das bei der Lieferung von Siemens-Zählern für den Schiffsbetrieb und der Lieferung von Ölmengenzählern für das Heizkraftwerk Berlin-Mitte zeigte, hat sich der Angeklagte wegen Diversion gemäß § 22 StEG zu verantworten. Diese Handlungen waren, wie ihre Folgen zeigen, geeignet, schwere volkswirtschaftliche Schäden herbeizuführen. Da sie mit der vom Tatbestand des § 22 StEG vorausgesetzten Zielsetzung begangen wurden, ist auch die subjektive Seite dieses Tatbestandes gegeben. Der Angeklagte hat sich weiter der Verleitung von Bürgern der DDR zum Verlassen der DDR gemäß § 21 P bs. 1 Ziff. 1 StEG schuldig gemacht. Soweit die betreffenden Handlungen vor Inkrafttreten des StEG begangen sind, findet an Stelle des damals anzuwendenden Art. 6 der Verfassung der DDR die vorgenannte Bestimmung als das mildere Gesetz ebenfalls Anwendung. Nach den im Sachverhalt getroffenen Feststellungen hat es der Angeklagte in mindestens sieben Fällen unternommen, Bürger der DDR abzuwerben. In mindestens einem Falle ist ihm das gelungen. Die Ab'wer-bungshandlungen wurden vom Angeklagten und der in seiner Firma wirkenden DDR-feindlichen Gruppe als eine Methode zur Schädigung der DDR erkannt und verwirklicht. Mehrere Zeugen haben bestätigt, daß sie während ihres Aufenthalts in Hamburg in der Firma des Angeklagten bzw. auf der Leipziger Messe sowohl von diesem selbst als auch von Müller, Raab und Uhl unter Versprechungen und mit diskriminierenden Bemerkungen gegenüber der DDR sowie unter Verherrlichung der Verhältnisse in Westdeutschland aufgefordert wurden, sich nach Westdeutschland zu begeben. Dabei handelte es sich vor allem um Spezialisten aus dem Schiffsbau und dem Mineralölsektor der DDR. Da es sich demnach um eine gemeinsame Zielsetzung der vom BND gesteuerten Gruppe handelte, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts ein auftragsgemäßes Handeln im Sinne der vorgenannten Bestimmung auch dann gegeben, wenn ein Mitglied der Gruppe wie im vorliegenden Fall der Angeklagte in’ Verwirklichung der gemeinsamen Zielsetzung tätig wird. Soweit die Verteidigung unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung einwendet, dieser Rechtsgrundsatz könne nicht auf Handlungen angewandt werden, die vor seinem Ausspruch liegen, vergleicht sie die Entwicklung von Rechtsgrundsätzen zu Problemen der Rechtsanwendung unzutreffend mit der gesetzlichen Regelung über den zeitlichen Geltungsbereich von Gesetzen. Rechtsgrundsätze können durch die Gerichte erst entwickelt werden, wenn eine entsprechende Problematik auftaucht, unabhängig vom Zeitpunkt, an dem die rechtlich zu beurteilende Handlung begangen wurde. Die Verbrechen gemäß §§ 14, 21, 22 und 23 StEG sind wegen ihrer gleichartigen Begehungsform sowie ihres zeitlichen und subjektiven Zusammenhangs als fortgesetzte Handlungen zu beurteilen. Zwischen ihnen liegt auch Tateinheit (§ 73 StGB) vor. Das trifft entgegen der Auffassung der Verteidigung auch auf die Abwerbungshandlungen zu, da diese als eine der verwirklichten Methoden zur Schädigung der DDR gleichzeitig mit den anderen fortgesetzt begangen wurden. Soweit der Angeklagte tateinheitlich verbunden Spionage, Diversion und Sabotage begangen hat, können, diese Verbrechen wegen ihres engen Zusammenhanges nicht isoliert voneinander in ihrer Schwere eingeschätzt werden. Sie stellen vielmehr als Komplex einen schweren Fall dieser Verbrechen gemäß § 24 StEG dar. Das ergibt sich aus der viele Jahre andauernden Durchführung, dem Umfang und den überaus schweren Schäden, die mit diesen Verbrechen herbeigeführt wurden. Die gegen beide Angeklagten auszusprechenden Strafen sind deshalb aus § 24 StEG zu entnehmen. Die von der Verteidigung hervorgehobene Tatsache, daß beide Angeklagten auftragsgemäß auch eine Reihe von Informationen gesammelt und weitergeleitet haben, die für sich betrachtet nicht geheimzuhalten waren, vermag die Schwere ihrer insgesamt begangenen Verbrechen nicht zu mindern. Das gleiche gilt, soweit auf die Herkunft, den Werdegang und die Umwelt der Angeklagten verwiesen wurde. Beide Angeklagten waren sich über die Bedeutung und Folgen ihrer Verbrechen im klaren und begingen sie aus Feindschaft. Den Angeklagten Latinsky kann auch nicht das Vorbringen entlasten, daß Müller der Hauptakteur der Verbrechen gewesen sei. Er hat sich mit Müller verbunden und jahrelang in völliger Übereinstimmung mit dessen Zielsetzung mit ihm gemeinsam schwere Anschläge gegen den Aufbau des Sozialismus in der DDR verübt. Soweit ihm die Begehung von Verbrechen durch mangelnde Wachsamkeit und inkonsequentes Verhalten von einzelnen Mitarbeitern der Betriebe und Außenhandelsorgane der DDR erleichtert und zeitlich länger ermöglicht wurde, kann auch das nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Der Angeklagte hat vielmehr bewußt diese Umstände einkalkuliert und bei Verübung seiner Verbrechen ausgenutzt. Er hat Schäden von außergewöhnlichem Ausmaß herbeigeführt. Beide Angeklagten haben schwere Strafen verwirkt. Der Senat hat unter Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte und der zwischen beiden Angeklagten im Strafmaß erforderlichen Differenzierung dem Antrag des Generalstaatsanwalts entsprochen und gegen den Angeklagten Latinsky auf lebenslanges Zuchthaus erkannt sowie den Angeklagten Hüttenrauch zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 688 (NJ DDR 1967, S. 688) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 688 (NJ DDR 1967, S. 688)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung.

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