Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 687

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 687 (NJ DDR 1967, S. 687); geworben und hat sich bereit erklärt, dessen Aufträge zur Erkundung und Übermittlung wichtiger Informationen aus bestimmten Bereichen der Produktion und des Außenhandels der DDR einschließlich deren Beziehungen zu anderen RGW-Ländern durchzuführen. Er ist bereits damit des Unternehmens dieses Verbrechens gemäß § 14 StEG schuldig. Das gleiche trifft auf den Angeklagten Latinsky zu, der seit Herbst 1956 für den BND nachrichtendienstlich tätig war. Für diese Beurteilung ist die gegenüber dem Angeklagten Hüttenrauch andere Form der Eingliederung in die Spionagetätigkeit ohne Bedeutung. Diese wurde vielmehr bestimmt von seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung, seiner für den Geheimdienst offen erkennbaren feindlichen Einstellung gegenüber der DDR und der Tatsache, daß sein Teilhaber in der Firma „Oelmess“, Müller, BND-Agent war. Bei dem Angeklagten Latinsky bedurfte es deshalb keiner besonderen Verpflichtung oder Besoldung. Das hat jedoch nichts damit zu tun, daß ihm der Charakter seiner Tätigkeit von Anfang an bekannt war. Er ergab sich für ihn aus dem in der Beweisaufnahme festgestellten. Inhalt und Zweck der Berichte, die Müller von ihm verlangte, sowie den dazu gegebenen eindeutigen Erklärungen wie auch aus den bei der Durchführung angewandten konspirativen Methoden. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß ihm auch der Charakter des „Büros Bonner Berichte“, für das seine Berichte bestimmt waren, klar gewesen ist. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, daß Müller die einzelnen Mitglieder der in der Firma des Angeklagten bestehenden DDR-feindlichen Gruppe nur jeweils insoweit in die Zusammenhänge eingeweiht hat, wie es zur Durchführung der Verbrechen erforderlich war, trifft also für die Einbeziehung des Angeklagten in die Spionagetätigkeit nur insoweit zu, als Müller dem Angeklagten nicht auch weitere, die Tätigkeit dieser Spionageagentur und die Zusammenarbeit mit ihr betreffende Einzelheiten mitgeteilt hat. Beide Angeklagten haben durch ihre nach ihrer Eingliederung den Geheimdiensten gelieferten umfangreichen Informationen den Tatbestand der Spionage weiterhin verwirklicht. Dabei ist die unterschiedliche Bedeutung und Qualität ihrer Berichte ohne Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit ihres Handelns, weil sie im Aufträge der Spionageagenturen handelten. Der Angeklagte Hüttenrauch ist des schweren Falles der Spionage gemäß § 14 in Verbindung mit § 24 StEG schuldig. Das ergibt sich insbesondere aus der Dauer seiner verbrecherischen Betätigung, der Vielzahl und der Bedeutung der von ihm gelieferten Berichte und der Tatsache, daß er sich mit der Anwerbung des Creutzmann eine Informationsquelle erschloß, über die er außerordentlich wichtige Nachrichten erhielt, deren Verwertung eine schwere Schädigung der Interessen der DDR ermöglichte. Er lieferte wichtige Führungsdokumente der Industrie und des Außenhandels der DDR, die den Bereich der elektronischen Bauelemente betrafen und als vertrauliche Materialien gekennzeichnet waren, Informationen über den Bezug von Embargowaren, über Reexportgeschäfte und über spezielle Sende- und Richtfunkanlagen. Er hat weiterhin 110 Bürger der DDR und 30 Handelspartner der DDR aus dem kapitalistischen Ausland nachrichtendienstlich aufgeklärt. Bei den ersteren handelt es sich vorwiegend um Personen mit bedeutsamen Verantwortungsbereichen und zahlreiche Reisekader. Schließlich hatte er sich auch umfangreiches vertrauliches Material über den zentralen Kurierdienst der staatlichen Organe der DDR beschafft, um es dem CIA auszuliefern. All das charakterisiert sein Verbrechen als schweren Fall im Sinne des § 24 Abs. 1 StEG. Der Angeklagte Latinsky hat sich weiterhin der Sabotage (§ 23 StEG) schuldig gemacht. Sowohl die von ihm ständig persönlich als auch die auf Grund seiner Weisung von seinen Mitarbeitern an Müller übergebenen Informationen waren gleichzeitig wesentliche Voraussetzungen für die systematisch und arbeitsteilig und z. T. auch unter weiterer direkter Mitwirkung des Angeklagten betriebene Behinderung der geordneten Tätigkeit von wichtigen Betrieben der DDR. Sie sind deshalb vom Unternehmen des Verbrechens der Sabotage umfaßt. Darüber hinaus hat der Angeklagte die mit seinem Einverständnis unter Mißbrauch seiner Firma unter Leitung seines Geschäftspartners, des Spions Müller, bestehende Gruppe, die auf dieser Grundlage fortgesetzt mit den verschiedenen im Sachverhalt festgestellten Methoden zum Schaden der Betriebe der DDR tätig wurde, auch in anderer Weise unterstützt. Zum Teil durch ihn selbst und z. T. durch seine Mitarbeiter wurden die für die einzelnen Vertragspartner oder Betriebe auftretenden Personen nach entsprechender Erkundung in verschiedener Weise beeinflußt, mit seiner Firma in erstmalige oder weitere Geschäftsbeziehungen zu treten. Das führte zu Verträgen, bei deren Vorbereitung, Abschluß und Realisierung es entsprechend der Zielsetzung des Angeklagten unternommen wurde, die Volkswirtschaft der DDR zu untergraben und den Aufbau des Sozialismus zu stören. Der Angeklagte hat auch, wie das am Beispiel des Ölhafens Rostock und des Heizkraftwerkes Berlin-Mitte besonders deutlich wird, die begangenen Verbrechen durch Täuschung und Vertuschung der Ursachen der Schäden abgedeckt sowie dadurch und durch Unterlassen von richtiger technischer Beratung sowie von Nach- und Ersatzlieferungen versucht, weitere Schäden herbeizuführen. Die strafrechtliche Gesamtverantwortung des Angeklagten für die durch die Gruppe mittels seines Betriebes begangenen Verbrechen wird dadurch gekennzeichnet, daß er Inhaber des Betriebes war und, da er über die Vorhaben der Gruppe generell unterrichtet war, die Verbrechen jederzeit hätte unterbinden können. Ihre Durchführung war unter seiner Mitwirkung so organisiert, daß sowohl der Zufluß von Informationen und deren Auswertung als auch die verschiedenen subversiven Anschläge von der Anwesenheit und Mitwirkung eines Beteiligten nicht abhängig waren. Deshalb kann es den Angeklagten auch nicht entlasten, daß er zeitweilig mehrere Tage oder Wochen infolge Krankheit oder Kuraufenthalts nicht im Betrieb anwesend oder aus anderen Gründen nicht über die einzelnen Vertragsabschlüsse mit der DDR und über die Realisierung der Verträge informiert war. Da die Sabotage zielgerichtet und systematisch betrieben und für jede einzelne Lieferung in die DDR von vornherein vorgesehen war und sich in diesem Umfange in der Beweisaufnahme auch bestätigt hat, wobei jeweils mehrere der beschriebenen Methoden, z. T. nacheinander, angewandt wurden, ist auch ausgeschlossen, daß es sich in Einzelfällen lediglich um Versehen oder unseriöses Geschäftsgebaren gehandelt hat. Dasselbe trifft auch auf den Bezug von Erzeugnissen der IWK und KWH durch den Angeklagten zu. Dieser hat es vielmehr aus seiner feindlichen Einstellung zur DDR heraus unternommen, die ordnungsgemäße Tätigkeit auch dieser Betriebe systematisch zu beeinträchtigen. Dies geschah beim IWK zunächst dadurch, daß er vor Abschluß von Verträgen und, ohne eine Absatzgarantie zu übernehmen, immer wieder mit Nachdruck aufwendige Umkonstruktionen forderte, welche die ihm bekannte spezifische Fertigungseinrichtung dieses Betriebes zu durchkreuzen suchten. Seine Schädigungsabsicht wird dadurch unterstrichen, daß, wie die Gut- 687;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 687 (NJ DDR 1967, S. 687) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 687 (NJ DDR 1967, S. 687)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel von den inoffiziellen Mitarbeitern mit Decknamen zu quittieren. Die Quittungen sind formlos, aber so zu halten, daß sie den Grund der Bezahlung erkennen lassen.

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