Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 685

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 685 (NJ DDR 1967, S. 685); heit von Anlagen und Einrichtungen des Schiffbaues und des Mineralölsektors. Solche Methoden wurden bei Lieferungen angewandt, die an die Peene-Werft in Wolgast, die Neptun-Werft in Rostode, die Mathias-Thesen-Werft in Wismar, die Emst-Thälmann-Werft in Brandenburg, den Ölhafen in Rostock, den VEB Gaselan Fürstenwalde und das Heizkraftwerk Berlin-Mitte erfolgten. 4. In der Beweisaufnahme ist durch Verlesung der entsprechenden Vertragsunterlagen, durch Vernehmung von Zeugen und durch die Gutachten der Sachverständigen festgestellt worden, daß keiner der von der Firma des Angeklagten abgeschlossenen Verträge entsprechend den vereinbarten Bedingungen erfüllt und abgewickelt wurde. Mit jeder Lieferung seiner Firma wurden vielmehr, wie es der Zielsetzung sowohl des Angeklagten als auch der in seiner Firma tätigen feindlichen Gruppierung und ihrem Handeln entsprach, Schwierigkeiten, Störungen oder finanzielle Schäden verursacht. (Es folgen Ausführungen über die Methoden der Sabotage und Diversion in den genannten Werften.) 5. Eine besonders intensive und umfangreiche Störtätigkeit wurde gegen den Ölhafen Rostock durchgeführt. Dafür hatte der Angeklagte durch Übergabe umfassender Informationen an Müller die Voraussetzungen geschaffen. Er war auch hier an der Durchführung persönlich beteiligt. So wurden zwei Granco-Zähler, deren Lieferung für Dezember 1959 vereinbart war, erst Ende Januar 1960 ausgeliefert, obwohl sie als vordringlich angefordert wurden, weil sie für die Messung des im Hafen umzuschlagenden Erdöls bestimmt waren. Außerdem wurden die Eichvorprüfscheine für 6 Granco-Zähler, die Zwischen dem 4. und 8. April 1960 vom Eichamt Hamburg ausgestellt wurden, erst im Juni 1960 übersandt und dadurch der eichpflichtige Verkehr im Hafen entsprechend verzögert. Im gleichen Jahre lieferte die Firma des Angeklagten für den Ölumschlag im Ölhafen Rostock 4 Granco-Zähler der Nennweite 250 mm mit Zubehöreinrichtungen, die für den Erdöleingang bei der Entladung der Tanker vorgesehen waren. Der Angeklagte wußte, daß diese Zähler, da sie für Messungen im kommerziellen Verkehr dienen sollten, geeicht werden mußten. Von ihm bzw. seinen Mitarbeitern wurde in mehreren Verhandlungen entgegen den Tatsachen mitgeteilt, die Bestätigung ihrer Eichfähigkeit durch die zuständige Behörde stünde bevor. Deshalb entschied sich der Projektant für die Verwendung dieser großen Zähler im Wert von 100 000 DM, um einen schnellen Ölumschlag zu gewährleisten. Diese Zähler waren in Wirklichkeit aber entgegen den Behauptungen des Angeklagten nicht eichfähig. Seine Täuschungsabsicht mit der Zielsetzung der Störung dieses wichtigen Objektes wird u. a. dadurch offenbar, daß seine Firma in dem in Frage kommenden Zeitraum einem polnischen Interessenten mitteilte, daß die genannten Zähler für Volumenmessungen in der Erdölindustrie überhaupt nicht geeignet sind. Die Zähler dieser Nennweite waren für den Ölhafen Rostode praktisch wertlos. Ein rechtzeitiger Hinweis des Angeklagten über den wahren Sachverhalt hätte dazu geführt, daß bei der Projektierung kleinere eichfähige Zähler evtl, in größerer Stückzahl vorgesehen worden wären, um damit die geplante Um-schlaggeschwindigkeit zu erreichen. Statt dessen lehnte er anläßlich einer am 7. März 1961 auf der Leipziger Messe geführten Besprechung einen Umtausch der Zähler kategorisch ab. Durch diese Handlungsweise wurde die vorgesehene eichamtliche Übernahme des Rohöls von Schiff an Land und umgekehrt erheblich verzögert. Es mußte auf eine veraltete, kosten- und zeitaufwendige Methode zurückgegriffen werden. Im Jahre 1960 wurden an den Ölhafen Rostock entgegen der in technischer Hinsicht eindeutigen Anfrage Granco-Zähler mit falschen Blasenabscheidern und Siebkörben geliefert. Es wurde eine Filterfeinheit gewählt, die schnell zur Verstopfung führen mußte. Bereits bei der Entladung des ersten Tankers mußten die Filter ausgetauscht werden. Es wurden regelmäßig zeitraubende Säuberungen der Filtereinsätze notwendig, und die Anlage wurde zeitweise außer Betrieb gesetzt. Der Umtausch dieser ungeeigneten Erzeugnisse wurde durch die Firma des Angeklagten ein Jahr hinausgezögert. Im Ölhafen Rostock sollte die Erdölbeladestation für Kesselwagen weitestgehend mechanisiert und automatisiert werden. Deshalb wurden für die Beladung von Kesselwagen Füllarme vorgesehen, deren Einsatz eine hohe Arbeitsproduktivität gewährleisten konnte sowie ein sicheres und störungsfreies Be- und Entladen ermöglichte. Deshalb war ein Rohrleitungssystem von 150 mm Durchmesser vorgesehen. Auch die Füllarme, die ein in verschiedene Richtungen horizontal und vertikal schwenkbares, durch Gelenke verbundenes Rohrleitungssystem darstellen, mußten eine Nennweite von 150 mm besitzen. Der Angeklagte, der auf der Leipziger Messe von den Projektanten konsultiert wurde, legte entsprechende Angebote vor. In seinem Prospekt heißt es u. a., daß sich der von ihm angebotene Füllarm durch erhöhte Beweglichkeit, weiches Nachgeben und leichte Handhabung auszeichnet. Der Zeuge Weigle hatte sich bereits in Düsseldorf und Duisburg von der Funktionsfähigkeit solcher von der Firma des Angeklagten gelieferten Füllarme überzeugt. Dem Ölhafen Rostock wurden sie jedoch mit einem Lieferverzug von 4 Monaten und in völlig unbrauchbarem Zustand geliefert. Sie waren, wie der Zeuge Lammert bekundete, mit eindeutig erkennbaren Fehlkonstruktionen ausgestattet. Die Federkolbenzylinder waren nicht in der Lage, die Vertikalbewegung auszuführen. Die Horizontalbewegung ließ sich nur unter erheblichem Kraftaufwand von mehreren Arbeitern, und zwar vom Kesselwagen aus, durchführen. In dem am 7. März 1961 auf der Leipziger Messe mit dem Angeklagten geführten Gespräch teilte er im Gegensatz zu seiner ursprünglichen Zusicherung überraschend mit, daß Füllarme der gelieferten Größenordnung nicht mechanisch und von Hand zu betätigen seien. Dafür sei eine Hydraulik erforderlich. Der Angeklagte schickte daraufhin Uhl nach Rostock, der die Störquellen nicht beseitigte. Der Angeklagte wurde von seinem Schwager, der als Montagemeister schon im Februar 1961 vergeblich versucht hatte, die Mängel zu beheben, darüber informiert, daß die Füllarme absolut unbrauchbar seien. Trotzdem versuchte er die Ursachen dafür zu verschleiern. Um den Einsatz der Füllarme zu gewährleisten, mußten diese mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand umgebaut werden. Das geschah unter Leitung des Zeugen Lammert in einer sozialistischen Arbeitsgemeinschaft in einjähriger Arbeit außerhalb der Arbeitszeit. Im Oktober 1962 kamen die Füllarme erstmalig zum Einsatz. Bis dahin, volle zwei Jahre, war für die Erdölverladung ein Provisorium geschaffen worden, das mit schwerer und gefährlicher körperlicher Arbeit verbunden war und den Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte erforderte. Während dieser Zeit konnte die Kapazität der Umschlaganlagen nur zu 42,9 % genutzt werden. Die Liegezeit der Tankschiffe wurde erheblich verlängert. 6. (Es folgen Ausführungen über die Störtätigkeit des Angeklagten in bezug auf den VEB „Gaselan“ in Fürstenwalde.) 7. In konzentrierter Form wurde mittels organisierter Störtätigkeit von der Firma des Angeklagten unter seiner persönlichen Mitwirkung gegen den Aufbau des Heizkraftwerkes Berlin-Mitte vorgegangen. Aus einem Bericht des Vertreters seiner Firma, Stielo, den der Angeklagte an Müller weitergeleitet hatte, konnte dieser entnehmen, daß dieses Heizkraftwerk Regierungsgebäude, das Gebäude des Staatsrates und viele neuerbaute Wohnblocks im Zentrum der Hauptstadt der DDR beheizen sollte. Der Angeklagte wußte, daß an diesem Objekt Sabotage verübt und ständig wirkende Störquellen eingebaut werden sollten, die den günstigen Ölverbrauch und damit die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen und zu erheblicher Rußbelästigung führen sollten. Er wurde von Müller aufgefordert, selbst mechanische Beschädigungen an den Rotoren der von 685;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 685 (NJ DDR 1967, S. 685) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 685 (NJ DDR 1967, S. 685)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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