Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 680 (NJ DDR 1967, S. 680); Fristen für Ladung und Verfahrensdurchführung beibehalten werden können. Lediglich die Frist für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens soll an die 4-Wochen-Frist für das erstinstanzliche Verfahren angeglichen werden. Bei der Ladungsfrist ist zu bedenken, daß die fünf Tage eine Mindestfrist sind. Bereits seit langer Zeit sind die Gerichte darauf orientiert worden, die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und über die zur Vorbereitung der Hauptverhand-fung erforderlichen Maßnahmen möglichst kurzfristig nach Eingang der Anklage zu treffen, damit die Ladung rechtzeitig erfolgen kann. Die Verlängerung der Ladungsfrist auf zehn Tage12 würde eine Ausdehnung der Frist für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nach sich ziehen, was keineswegs den Interessen des Angeklagten entspräche. Der Abschaffung des Freispruchs mangels Beweises sowie der Unterscheidung der Urteile nach Verurteilung (§ 245), Absehen von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit (§ 246) und Freispruch (§ 247) wurde zugestimmt. Um den echten Freispruch, der den Angeklagten von dem durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gerichtlich festgestellten Verdacht der Begehung einer Straftat rehabilitiert, von allen anderen Fällen des Ausschlusses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Einstellungsgrund klarer abzugrenzen, soll § 247 Abs. 1 StPO-Ent-wurf wie folgt gefaßt werden: „Das Gericht spricht den Angeklagten frei, wenn sich die Anklage nicht als begründet erwiesen hat. In den Urteilsgründen muß der Sachverhalt dargelegt und umfassend gewürdigt werden. Formulierungen, welche die Schuld des Freigesprochenen in Zweifel ziehen, sind unzulässig.“ Das Gericht soll in den anderen in § 247 genannten Fällen des Ausschlusses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Fehlen der Voraussetzungen für die Strafverfolgung, mangelnde Entwicklungsreife jugendlicher Angeklagter, Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten durch Beschluß die endgültige Verfahrenseinstellung auch im Ergebnis der Hauptverhandlung aussprechen können. Uneinheitlich ist die Praxis gegenwärtig bei der Durchführung der Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittel- oder Kassationsgericht an das Gericht erster Instanz. Die geltende StPO und auch der Entwurf enthalten dafür keine Regelungen. Deshalb wird vorgeschlagen, für diese Fälle folgende Bestimmung in den StPO-Entwurf aufzunehmen, um eine einheitliche Verfahrensweise der Gerichte zu sichern: „(1) Wird das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang aufgehoben, so richtet sich die erneute Hauptverhandlung erster Instanz nach den allgemeinen Vorschriften. Nach der Feststellung der Personalien des Angeklagten ist die Formel des Urteils des Rechtsmittel- oder Kassationsgerichts zu verlesen. (2) Wird das erstinstanzliche Urteil in seinen tatsächlichen Feststellungen bestätigt und nur teilweise aufgehoben, ist nach der Feststellung der Personalien des Angeklagten das zweitinstanzliche Urteil vorzutragen. Eines erneuten Vortrages der Anklage und einer Verlesung des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Hauptverhandlung erster Instanz.“ Zum Rechtsmittelverfahren Zum Rechtsmittelverfahren hat Neumann eine Anzahl von Vorschlägen unterbreitet13, die im wesentlichen Berücksichtigung finden sollen. Die Erstreckung der 12 SO der Vorschlag von Hartisch / Kroke / Scholz, a. a. O., S. 350. 13 Neumann, „Einige Fragen des Rechtsmittelverfahrens nach dem StPO-Entwurf“, NJ 1967 S. 317 ft. Nachprüfungspflicht auf Angeklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 295 Abs. 2 StPO-Entwurf) dürfte wie Neumann begründet darlegt zu weit führen. Deshalb soll diese Bestimmung ersatzlos gestrichen und gleichzeitig § 306 StPO-Entwurf im Sinne des geltenden § 295 StPO geändert werden. In § 300 Abs. 2 soll das Wort „ergänzende“, wie Neumann vorschlägt, gestrichen werden und § 302 Abs. 2 etwa folgenden Wortlaut erhalten: „Das Gericht kann, soweit dies erforderlich ist, ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchführen, wenn der Angeklagte anwesend ist.“ Da es in der Diskussion Unklarheiten über die verschiedenen Möglichkeiten der Berufungseinlegung gegeben hat, soll § 292 Abs. 2 bestimmen, daß die Berufung vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, von ihm selbst schriftlich oder in seinem Auftrag durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Um die aktive Mitwirkung der Beteiligten am Strafverfahren auch im Rechtsmittelverfahren strikt zu gewährleisten und andererseits unnötige Rechtsmittelurteile zu vermeiden, wird zutreffend vorgeschlagen, in § 294 StPO-Entwurf die Rücknahme des Rechtsmittels bis zum Ende der Schlußvorträge und nicht nur bis zum Schluß der Beweisaufnahme vorzusehen. Auch die Regelung der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluß (§ 297 Abs. 3) soll dazu beitragen, unnötige Rechtsmittelverhandlungen zu vermeiden. So gibt es Urteile, die in ihren Ergebnissen und auch in den hauptsächlichsten Teilen der Gründe völlig richtig sind, jedoch in einem Satz eine nicht erhebliche Ungenauigkeit enthalten. Deshalb sollen in § 297 Abs. 3 die Worte „in allen seinen Teilen“ gestrichen werden. * Die hier erörterten Probleme sind nur ein Ausschnitt aus der Diskussion über die im StPO-Entwurf behandelten Fragen14. Sowohl über die Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche als auch über die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit15 sind gesonderte Darlegungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Regelungen des StGB-Entwurfs notwendig. 44 So wurde u. a. vorgeschlagen, ausdrücklich die Anwendung der StPO für das Verfahren vor Militärgerichten zu regeln. Das kann im Einführungsgesetz zur StPO, geschehen. Es handelt sich dabei um untergeordnete Fragen, denn die Vorschriften der StPO gelten für alle Strafverfahren. 45 Vgl. hierzu Peiler / Jäckisch, „Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Strafen“, NJ 1967 S. 407 ff. In der Diskussion wurde allgemein begrüßt, daß die Verantwortung des Gerichts nicht mit der Urteilsverkündung, sondern erst dann endet, wenn die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verwirklicht sind. Arbeitsschutz und Rechtspflege Sonderheft der Zeitschrift „Sozialversicherung/Arbeitsschutz“ Dieses Sonderheft enthält Materialien eines Lehrgangs an der Spezialschule des FDGB für Arbeitsschutz in Jena-Lobeda. Allen, die für den Gesundheits- und Arbeitsschutz verantwortlich sind oder auf diesem Gebiet Kontrollpflichten ausüben, werden darin wertvolle Erkenntnisse vermittelt. Das Heft ist eine gute Anleitung zur besseren Aufdeckung, Untersuchung und Bekämpfung von Rechtspflichtverletzungen sowie Straftaten auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes. Einleitend legt der Leiter der Abteilung Arbeitsschutz beim Bundesvorstand des FDGB die Erfahrungen der Gewerkschaften im Gesundheits- und Arbeitsschutz und die Steh auf diesem Gebiet bis zum Jahre 1970 ergebenden Aufgaben dar. In den folgenden Beiträgen von Staatsanwälten wird über Erscheinungsformen von Straftaten und Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes sowie deren wesentlichste Ursachen informiert. Von besonderem Interesse dürften auch die Artikel über Probleme der Kausalität und über die fahrlässige Schuld sein. Schließlich wird auch noch zur Schadenersatzpflicht des Betriebes nach § 98 GBA Stellung genommen. Bestellungen sind an die Absatzabteilung des Verlages Tribüne Berlin, 1193 Berlin-Treptow, Am Treptower Park 28-30, zu richten. Der Preis beträgt 0,70 MDN. 680;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 680 (NJ DDR 1967, S. 680) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 680 (NJ DDR 1967, S. 680)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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