Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 677

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 677 (NJ DDR 1967, S. 677);  die Gewährleistung der Mitwirkung der Bürger; die Feststellung der Wahrheit4. Für ein Parteiprinzip ist im sozialistischen Strafverfahren der DDR kein Raum5. Das Parteiprinzip ist nicht geeignet, das Wesen des sozialistischen Strafverfahrens zu charakterisieren, sondern führt zu dessen Verwischung. Im sozialistischen Strafverfahren stehen sich nicht wie etwa im anglo-amerikanischen Recht Angeklagter und Verteidiger auf der einen Seite und Staatsanwalt auf der anderen Seite gegenüber,über denen dann das Gericht sozusagen als Schiedsrichter steht. Mit dem Parteiprinzip wird die Stellung der am Strafverfahren Beteiligten nicht richtig erfaßt: weder die Stellung des Gerichts mit seiner Pflicht zur unvoreingenommenen allseitigen Aufklärung der Sache und zur gerechten Entscheidung noch die des Staatsanwalts als Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit, noch die des Verteidigers als eines wichtigen an der sozialistischen Rechtspflege Mitwirkenden. Nicht zuletzt stehen auch die neuen Arten der unmittelbaren Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren der Einordnung aller Verfahrensbeteiligten unter den Begriff „Partei“ entgegen. Man denke nur an die selbständige Stellung des gesellschaftlichen Anklägers oder des gesellschaftlichen Verteidigers. In der Diskussion wurden ferner Vorschläge zur Ergänzung und Änderung der Bestimmungen über die Stellung des Geschädigten unterbreitet. Geschädigter ist nicht nur der unmittelbar materiell Geschädigte, der einen Schadenersatzanspruch im Strafverfahren geltend macht, sondern jeder durch eine Straftat materiell oder idell unmittelbar Betroffene. Es ist ein besonderes Anliegen des StPO-Entwurfs, über die bisherige, unvollständige Regelung der Mitwirkung des Geschädigten in der geltenden StPO hinauszugehen. Deshalb wurde von der Regelung eines zivilrechtlichen Anschlußverfahrens als besonderer Verfahrensart, die es im eigentlichen Sinne dieses Begriffs niemals war, Abstand genommen. Neben den schon im Entwurf geregelten Rechten des Geschädigten zur Mitwirkung am gesamten Strafverfahren, insbesondere neben seinem Recht, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, Beweisanträge zu stellen, von abschließenden Entscheidungen unterrichtet zu werden und Beschwerde gegen ihn betreffende Entscheidungen einzulegen, soll ihm auch das Recht zugebilligt werden, sich bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs eines Rechtsanwalts zu bedienen6. Dies steht im Einklang mit der Aufgabe des Strafverfahrens, die sozialistische Gesellschaft und jeden Bürger vor Straftaten zu schützen und zugleich jeden ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte der Bürger bei der Strafverfolgung auszuschließen. Zur Hervorhebung der relativ selbständigen Stellung 4 Ebenso Luther, a. a. O., S. 22, der lediglich die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Wahrung der Rechte und gesetzlichen Interessen der Bürger als zwei Prinzipien auffaßt. Luther ist auch zuzustimmen, wenn er den Begriff „Prozeßparteien“ im Strafverfahren konsequent vermeidet und von „Prozeßbeteiligten“ spricht. Besser ist m. E. allerdings der Begriff „Verfahrensbeteiligte“, da unter „Prozeß“ öfter nur das gerichtliche Verfahren verstanden wird. 5 Anderer Ansicht ist Herrmann in: Strafprozeßrecht der DDR, Lehrhefte für das juristische Fernstudium an der Humboldt-Universität, Berlin 1967, Heft 4, S. 19. Dort heißt es: „Das Parteiprinzip beruht 1. auf der prozessualen Funktion der Anklage und der Verteidigung: jede der beiden Funktionen wird getrennt durch entsprechende Prozeßteilnehmer wahrgenommen: 2. auf der prozessualen Gleichberechtigung der Prozeßpartei des Anklägers (Staatsanwalt, gesellschaftlicher Ankläger, Verletzter, wenn sein Schadenersatzanspruch in das Strafverfahren einbezogen wurde) mit der Prozeßpartei des Angeklagten (Angeklagter, Verteidiger, gesellschaftlicher Verteidiger, Erziehungspflichtige von jugendlichen Angeklagten) .; 3. auf der aktiven Leitung der Hauptverhandlung durch das Gericht; “ 6 So auch Hartisch / Kroke / Scholz, „Zur Gewährleistung der Rechte des Beschuldigten und des Geschädigten im Strafverfahren“, NJ 1967 S. 348 ff. (351). des Rechtsanwalts als Verteidiger soll die Formulierung in § 15 Abs. 1 des StPO-Entwurfs, daß er den Beschuldigten oder Angeklagten zu vertreten hat, entfallen. Der Rechtsanwalt als Verteidiger hat im Strafverfahren die spezielle Aufgabe, zur Aufklärung der Straftat hinsichtlich aller entlastenden oder die Verantwortlichkeit mindernden Umstände beizutragen und dem Beschuldigten bzw. dem Angeklagten die erforderliche Unterstützung zur Wahrnehmung seiner Rechte zu gewähren. Eine Anzahl von Vorschlägen betrifft die Regelung der Zusammenarbeit der Organe der Strafrechtspflege mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen. Mit Recht wurde in der Diskussion darauf hingewiesen, daß die Verantwortung jedes staatlichen und gesellschaftlichen Organs für die Gewährleistung der Gesetzlichkeit und der Ordnung und Sicherheit in seinem Bereich eindeutig fixiert werden muß. Insbesondere wurde die Formulierung in § 17 Abs. 2 StPO-Entwurf kritisiert und vorgeschlagen, die Verantwortung der Organe der Strafrechtspflege für die Information der anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organe und Einrichtungen über Ursachen und Bedingungen von Straftaten und die Verantwortung der Betriebe und Organe für die Beseitigung dieser Ursachen und Bedingungen sowie für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit in ihrem Bereich festzulegen. Wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Regelung der Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher im StGB-Entwurf werden entsprechende Änderungen der strafprozessualen Vorschriften nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang soll nur erwähnt werden, daß die Organe der Jugendhilfe keine Organe der Strafrechtspflege sind7 und demzufolge auch keine strafverfolgenden Aufgaben ausüben. Es wurde deswegen z. B. vorgeschlagen, die Möglichkeit.der Übergabe von Strafsachen an die Organe der Jugendhilfe ersatzlos zu streichen. Reichen pädagogische Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe aus, so soll dies etwa wie nach § 35 JGG ein Grund zur Einstellung des Verfahrens sein. Beweisführung und Beweismittel Die erstmalige Regelung von Grundsätzen der Beweisführung in einer Strafprozeßordnung der DDR und zugleich die umfassende Darlegung aller Beweismittel fanden in'der Diskussion einheitliche Zustimmung. Verschiedentlich wurde vorgeschlagen, im Zusammenhang mit den §§ 21, 22 des Entwurfs eine spezielle Bestimmung zu schaffen, die die Unmittelbarkeit der Beweisführung betrifft. Das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bedeutet, daß die unmittelbarsten der zur Verfügung stehenden Beweise erhoben werden und daß das Gericht grundsätzlich in der Hauptverhandlung selbst die Beweise erhebt. Das bedeutet jedoch nicht, daß nur unmittelbare Beweise verwertet werden dürfen; die Praxis verlangt in bestimmten Fällen auch die Erhebung und Berücksichtigung mittelbarer Beweise. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 1957 - 2 Zst III 43/57 - (NJ 1957 S. 518) dargelegt: „Das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bedeutet nicht, daß die Erhebung mittelbarer Beweise grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern es legt dem Gericht die Pflicht auf, den unmittelbarsten der zur Verfügung stehenden Beweise zu erheben-.“ Daß die mittelbaren Beweise besonders kritisch gewürdigt werden müssen, bedarf keiner Hervorhebung. Koristka hat in der Diskussion vorgeschlagen, bei den Beweisgegenständen und schriftlichen Beweisen (§§ 23, 50 des Entwurfs) den Begriff „Aufzeichnung“ als 7 Anderer Ansicht Luther, „Einzellragen der Neuregelung des Strafverfahrens gegen Jugend ) che“, NJ 1967 S. 224 ff. 677;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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