Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 647

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 647 (NJ DDR 1967, S. 647); gewollt. Es wurde hinsichtlich der Form der Übergabe sorgfältig unterschieden zwischen den ein-gebrachten Wirtschaftsgebäuden und weiteren Gebäudeteilen, an deren Benutzung die Genossenschaft ein bestimmtes Interesse hatte. Die Verklagte hat sich in der Folgezeit auch wie ein Eigentümer verhalten. So hat sie Rückzahlungen auf den zusätzlichen Inventarbeitrag über den Wert des beweglichen Inventars hinaus geleistet und ein übernommenes Gebäude ohne Zustimmung der Kläger abgerissen. Zutreffend hat das Bezirksgericht dargelegt, daß es nicht möglich ist, die fraglichen Gebäude ohne Zustimmung der Kläger in deren persönliches Eigentum zurückzuübertragen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Verklagte zwar darüber befinden konnte, welche Wirtschaftsgebäude zur Verfügung zu stellen waren und in welcher Form und Frist dies zu geschehen hatte. Dagegen kennt das LPG-Recht keine gesetzliche Bestimmung, wonach die in das genossenschaftliche Eigentum übergeführten Gebäude in 'das persönliche Eigentum der Mitglieder durch einseitige Erklärung der Genossenschaft zurückübertragen werden könnten. Eine derartige ausdrückliche gesetzliche Regelung wäre jedoch unerläßlich, wenn in Ab-w-ichung von allgemeinen Rechtsprinzipien für die Übertragung genossenschaftlichen Eigentums in persönliches Eigentum der Mitglieder ausnahmsweise deren Zustimmung entbehrlich sein sollte. Da es eine solche Regelung nicht gibt, ist es nicht möglich, die Rückübertragung einseitig zu verfügen (vgl. auch A r 11, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsschaftsbauern, Berlin 1965, S. 76). Das Bezirksgericht war, wie schon eingangs begrünr det wurde, befugt, die Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 18. November 1965 und 18. März 1966 festzustellen. Die vom Gericht vorzunehmende Prüfung, ob ein geltend gemachter vermögensrechtlicher Anspruch begründet ist, setzt die sorgfältige Untersuchung der Rechtsgrundlagen voraus, auf die er gestützt wird. Diese nimmt das Gericht eigenverantwortlich vor. Ist die Entschließung Vermögens rechtlichen Charakters und unterliegt ihr Inhalt nicht der alleinigen Entscheidung durch die LPG oder den Kreislandwirtschaftsrat, ist das Gericht, da dann zur eigenen Überprüfung befugt, wie im Falle der Schadenersatzklage (§ 17 Abs. 4 LPG-Ges.) an den Beschluß der Mitgliederversammlung nicht gebunden. Das Bezirksgericht hat also aus den dargelegten Gründen festgestellt, daß der Beschluß vom 18. November 1965 sowie der Bestätigungsbeschluß vom 18. März 1966 rechtsunwirksam waren. Die Verklagte war deshalb nach wie vor gehalten, entsprechend den Festlegungen über die Rückzahlung des zusätzlichen Inventarbeitrags an die Kläger auch die ihnen für das Jahr 1965 zustehenden Teilbeträge zu entrichten. Der Entscheidung des Bezirksgerichts ist daher zuzustimmen. Es hat eingehend dargelegt, welche Möglichkeiten der Verklagten offenstehen, um eine ihren ökonomischen Verhältnissen entsprechende Rückzahlung des zusätzlichen Inventarbeitrags an die Kläger festzulegen. Dem ist, soweit es die Bemessung künftiger Teilzahlungen anbelangt, beizupflichten. Es ist jedoch nicht zulässig, die Regelung für das Jahr 1965 zu ändern, sonst würde der Verklagten die Möglichkeit eröffnet, die Gerichtsentscheidungen zu modifizieren, was ihr nicht gestattet werden kann. Die Regelung für die künftige Rückzahlung kann sich nur auf die Termine und die Zahlungsweise erstrecken, nicht aber den Grund des Anspruchs, der sich aus dem Gesetz ergibt (Ziff. 19 Abs. 2 MSt III), in Wegfall bringen. §§15, 29 LPG-Ges.; Abschn. VI, Ziff. 25 Abs. 5 MSt für GPG. 1. § 15 LPG-Ges. regelt die Schadenersatzpflicht der leitenden und sonstigen Genossenschaftsmitglieder in gleicher Weise. Da sich für die Beurteilung, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, aus dem jeweiligen Arbeitsbereich des Mitglieds gewisse Unterschiede ergeben können, ist dieser eindeutig festzulegen und abzugrenzen. 2. Es ist zwar notwendig, auch leitende Mitglieder der Genossenschaft materiell zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie in grober Weise die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben. Es muß jedoch vermieden werden, daß ihnen allein das Risiko bei der Anordnung von Leitungsmaßnahmen in nicht vertretbarem Maße auferlegt wird, um nicht ihre Initiative bei der Organisation und Leitung der Genossenschaft zu hemmen. OG, Urt. vom 2. Februar 1967 1 Uz 1/67. Aus den Gründen: Das LPG-Gesetz regelt im § 15 die Schadenersatzpflicht der leitenden und sonstigen Genossenschaftsmitglieder in gleicher Weise. Jedes Mitglied ist gehalten, die genossenschaftlichen Pflichten unabhängig davon zu wahren, welche Tätigkeit es auf Grund der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation in der Genossenschaft ausübt. Ihre konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus der jeweiligen Verantwortung des Mitglieds für bestimmte Aufgaben. Da diese für Einzelleiter meist größer ist als für die übrigen Mitglieder, ergeben sich hieraus für die Beurteilung, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, die zur materiellen Verantwortlichkeit führt, gewisse Unterschiede. Für die Leiter bestimmter Produktions- und Arbeitsabschnitte ist deshalb eine eindeutige Festlegung und Abgrenzung ihres Arbeitsbereichs durch das Statut, die Betriebsordnung und unter Umständen durch weitere Beschlüsse der genossenschaftlichen Organe auch für den Nachweis der Verletzung bestimmter Arbeitspflichten von besonderer Bedeutung. Zu den leitenden Mitarbeitern der Genossenschaft gehört selbstverständlich auch deren Vorsitzender. Wenn für den Bereich der LPGs dessen hauptsächliche Rechte und Pflichten im Musterstatut festgelegt worden sind (Ziff. 59 MSt I, Ziff. 42 MSt II, Ziff. 62 MSt III), so schließt das nicht aus, daß seine spezifischen Aufgaben bei der Leitung der Genossenschaft, besonders auch bei der Organisation der Arbeit, im individuellen Statut, in der Betriebsordnung oder in anderen von den Leitungsorganen beschlossenen Dokumenten noch eingehender bestimmt werden. Das ist nicht nur zweckmäßig, sondern meist auch notwendig, um den immer größer werdenden Anforderungen bei der Durchführung des neuen ökonomischen Systems in der Landwirtschaft gerecht werden zu können. Besondere Bedeutung erlangt dieses Erfordernis für Gärtnerische Produktionsgenossenschaften, da in Ziff. 25 Abs. 5 MSt zu den Aufgaben des Vorsitzenden lediglich bestimmt ist, daß die Brigadiere unter seiner Anleitung arbeiten. Damit wird zwar klargestellt, daß auch der Vorsitzende einer GPG die Gesamtverantwortung für die Arbeitsorganisation und den Arbeitsablauf trägt. Aber gerade diese knappe Formulierung im Musterstatut verlangt, Desonders auch die Aufgaben des Vorsitzenden in den innerbetrieblichen Ordnungen in ausreichender und eindeutiger Weise festzulegen. Die besondere Problematik der Ersatzpflicht der Leiter von Produktions- und Arbeitsbereichen für fahrlässig verursachte Schäden liegt in einer vernünf- 647;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage beeinflußt werden und somit eine ständige analytische Arbeit voraussetzen. Die genaue Kenntnis der im Verantwortungsbereich konkret zu erwartenden Angriffe und Aktivitäten des Feindes, ihrer begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und wirkungsvoll zu bekämpfen. Unter den komplizierten Lagebedingungen gewinnt der Prozeß der Beweisführung bei der Untersuchung und Bekämpf mag von schweren Angriffen gegen die Staatsgrenze im Innern, der DDR. Der Schwerpunktorientierte Einsatz der ist besonders in folgenden verallgemeinerten Richtungen durchzuführen: Einsatz bei grenzspezifischen Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die unmittelbar zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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