Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 647

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 647 (NJ DDR 1967, S. 647); gewollt. Es wurde hinsichtlich der Form der Übergabe sorgfältig unterschieden zwischen den ein-gebrachten Wirtschaftsgebäuden und weiteren Gebäudeteilen, an deren Benutzung die Genossenschaft ein bestimmtes Interesse hatte. Die Verklagte hat sich in der Folgezeit auch wie ein Eigentümer verhalten. So hat sie Rückzahlungen auf den zusätzlichen Inventarbeitrag über den Wert des beweglichen Inventars hinaus geleistet und ein übernommenes Gebäude ohne Zustimmung der Kläger abgerissen. Zutreffend hat das Bezirksgericht dargelegt, daß es nicht möglich ist, die fraglichen Gebäude ohne Zustimmung der Kläger in deren persönliches Eigentum zurückzuübertragen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Verklagte zwar darüber befinden konnte, welche Wirtschaftsgebäude zur Verfügung zu stellen waren und in welcher Form und Frist dies zu geschehen hatte. Dagegen kennt das LPG-Recht keine gesetzliche Bestimmung, wonach die in das genossenschaftliche Eigentum übergeführten Gebäude in 'das persönliche Eigentum der Mitglieder durch einseitige Erklärung der Genossenschaft zurückübertragen werden könnten. Eine derartige ausdrückliche gesetzliche Regelung wäre jedoch unerläßlich, wenn in Ab-w-ichung von allgemeinen Rechtsprinzipien für die Übertragung genossenschaftlichen Eigentums in persönliches Eigentum der Mitglieder ausnahmsweise deren Zustimmung entbehrlich sein sollte. Da es eine solche Regelung nicht gibt, ist es nicht möglich, die Rückübertragung einseitig zu verfügen (vgl. auch A r 11, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsschaftsbauern, Berlin 1965, S. 76). Das Bezirksgericht war, wie schon eingangs begrünr det wurde, befugt, die Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 18. November 1965 und 18. März 1966 festzustellen. Die vom Gericht vorzunehmende Prüfung, ob ein geltend gemachter vermögensrechtlicher Anspruch begründet ist, setzt die sorgfältige Untersuchung der Rechtsgrundlagen voraus, auf die er gestützt wird. Diese nimmt das Gericht eigenverantwortlich vor. Ist die Entschließung Vermögens rechtlichen Charakters und unterliegt ihr Inhalt nicht der alleinigen Entscheidung durch die LPG oder den Kreislandwirtschaftsrat, ist das Gericht, da dann zur eigenen Überprüfung befugt, wie im Falle der Schadenersatzklage (§ 17 Abs. 4 LPG-Ges.) an den Beschluß der Mitgliederversammlung nicht gebunden. Das Bezirksgericht hat also aus den dargelegten Gründen festgestellt, daß der Beschluß vom 18. November 1965 sowie der Bestätigungsbeschluß vom 18. März 1966 rechtsunwirksam waren. Die Verklagte war deshalb nach wie vor gehalten, entsprechend den Festlegungen über die Rückzahlung des zusätzlichen Inventarbeitrags an die Kläger auch die ihnen für das Jahr 1965 zustehenden Teilbeträge zu entrichten. Der Entscheidung des Bezirksgerichts ist daher zuzustimmen. Es hat eingehend dargelegt, welche Möglichkeiten der Verklagten offenstehen, um eine ihren ökonomischen Verhältnissen entsprechende Rückzahlung des zusätzlichen Inventarbeitrags an die Kläger festzulegen. Dem ist, soweit es die Bemessung künftiger Teilzahlungen anbelangt, beizupflichten. Es ist jedoch nicht zulässig, die Regelung für das Jahr 1965 zu ändern, sonst würde der Verklagten die Möglichkeit eröffnet, die Gerichtsentscheidungen zu modifizieren, was ihr nicht gestattet werden kann. Die Regelung für die künftige Rückzahlung kann sich nur auf die Termine und die Zahlungsweise erstrecken, nicht aber den Grund des Anspruchs, der sich aus dem Gesetz ergibt (Ziff. 19 Abs. 2 MSt III), in Wegfall bringen. §§15, 29 LPG-Ges.; Abschn. VI, Ziff. 25 Abs. 5 MSt für GPG. 1. § 15 LPG-Ges. regelt die Schadenersatzpflicht der leitenden und sonstigen Genossenschaftsmitglieder in gleicher Weise. Da sich für die Beurteilung, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, aus dem jeweiligen Arbeitsbereich des Mitglieds gewisse Unterschiede ergeben können, ist dieser eindeutig festzulegen und abzugrenzen. 2. Es ist zwar notwendig, auch leitende Mitglieder der Genossenschaft materiell zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie in grober Weise die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben. Es muß jedoch vermieden werden, daß ihnen allein das Risiko bei der Anordnung von Leitungsmaßnahmen in nicht vertretbarem Maße auferlegt wird, um nicht ihre Initiative bei der Organisation und Leitung der Genossenschaft zu hemmen. OG, Urt. vom 2. Februar 1967 1 Uz 1/67. Aus den Gründen: Das LPG-Gesetz regelt im § 15 die Schadenersatzpflicht der leitenden und sonstigen Genossenschaftsmitglieder in gleicher Weise. Jedes Mitglied ist gehalten, die genossenschaftlichen Pflichten unabhängig davon zu wahren, welche Tätigkeit es auf Grund der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation in der Genossenschaft ausübt. Ihre konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus der jeweiligen Verantwortung des Mitglieds für bestimmte Aufgaben. Da diese für Einzelleiter meist größer ist als für die übrigen Mitglieder, ergeben sich hieraus für die Beurteilung, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, die zur materiellen Verantwortlichkeit führt, gewisse Unterschiede. Für die Leiter bestimmter Produktions- und Arbeitsabschnitte ist deshalb eine eindeutige Festlegung und Abgrenzung ihres Arbeitsbereichs durch das Statut, die Betriebsordnung und unter Umständen durch weitere Beschlüsse der genossenschaftlichen Organe auch für den Nachweis der Verletzung bestimmter Arbeitspflichten von besonderer Bedeutung. Zu den leitenden Mitarbeitern der Genossenschaft gehört selbstverständlich auch deren Vorsitzender. Wenn für den Bereich der LPGs dessen hauptsächliche Rechte und Pflichten im Musterstatut festgelegt worden sind (Ziff. 59 MSt I, Ziff. 42 MSt II, Ziff. 62 MSt III), so schließt das nicht aus, daß seine spezifischen Aufgaben bei der Leitung der Genossenschaft, besonders auch bei der Organisation der Arbeit, im individuellen Statut, in der Betriebsordnung oder in anderen von den Leitungsorganen beschlossenen Dokumenten noch eingehender bestimmt werden. Das ist nicht nur zweckmäßig, sondern meist auch notwendig, um den immer größer werdenden Anforderungen bei der Durchführung des neuen ökonomischen Systems in der Landwirtschaft gerecht werden zu können. Besondere Bedeutung erlangt dieses Erfordernis für Gärtnerische Produktionsgenossenschaften, da in Ziff. 25 Abs. 5 MSt zu den Aufgaben des Vorsitzenden lediglich bestimmt ist, daß die Brigadiere unter seiner Anleitung arbeiten. Damit wird zwar klargestellt, daß auch der Vorsitzende einer GPG die Gesamtverantwortung für die Arbeitsorganisation und den Arbeitsablauf trägt. Aber gerade diese knappe Formulierung im Musterstatut verlangt, Desonders auch die Aufgaben des Vorsitzenden in den innerbetrieblichen Ordnungen in ausreichender und eindeutiger Weise festzulegen. Die besondere Problematik der Ersatzpflicht der Leiter von Produktions- und Arbeitsbereichen für fahrlässig verursachte Schäden liegt in einer vernünf- 647;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ergeben sich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen unvorhergesehene Möglichkeiten der Verwirklichung politisch-operativer Zielstellungen, hat durch die Untersuchungsabteilung eine Abstimmung mit der zuständigen operativen Diensteinheit zu erfolgen, in deren Ergebnis diese über die Realisierung der erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen entscheidet. Für die Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der ist auf strafrechtlich relevante Handlr-nven, die Nachweisführung für die Schaffung von Voraussetzungen oder Bedingungen zur Begehung der Straftat zu Konzentrieren.

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