Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 644

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 644 (NJ DDR 1967, S. 644); Feststellungen der Art, daß die übrigen Beteiligten das konkrete Vorgehen des oder der jeweils Handelnden billigten und das auch nach außen zum Ausdruck brachten, konnten nicht getroffen werden. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfordert aber, daß von der Menschenmenge die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, auch wenn es genügt, daß nur eine Person Gewalttätigkeiten begeht (vgl. dazu Mühlberger Keil, „Zum Tatbestand des Landfriedensbruchs [§ 125 StGB]", NJ 1967 S. 162 ff.). In diesem Zusammenhang sei noch auf folgendes hingewiesen: In einem Urteil eines anderen Gerichts wurde zum Tatbestandsmerkmal „Menschenmenge“ i. S. des § 125 StGB ausgeführt, daß es genüge, wenn sich die Angeklagten die selbst keine Menschenmenge darstellten innerhalb einer Menschenmenge zusammengerottet haben. Dem kann gleichfalls nicht gefolgt werden, da nach einer solchen Auslegung alle Personen, die bei der Zusammenrottung der Angeklagten lediglich anwesend waren, als zusammengerottet erfaßt werden könnten, sogar solche, die sich für Sicherheit einsetzen und Personen unterstützen, gegen die die Gewalttätigkeiten gerichtet sind. Es liegt auf der Hand, daß der Tatbestand des Landfriedensbruchs sich nicht gegen solche Bürger richtet. Er erfaßt aber auch nicht solche Personen, die nur aus Neugier Zusehen bzw. nicht verantwortungsbewußt genug sind, gegen ungesetzliche Handlungen vorzugehen. Demzufolge muß in jedem Falle sorgfältig aufgeklärt und festgestellt werden, wie sich die anwesenden Personen verhalten haben, um beurteilen zu können, ob sie sich zusamrnengerottet haben oder nicht. Eine Zusammenrottung setzt andererseits nicht voraus, daß alle daran Beteiligten von Anfang an zu dem Zweck zusammengekommen waren, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten zu begehen. Auch aus einem nur zufällig zusammengekommenen Kreis von Personen kann eine Zusammenrottung werden, wenn die Personen bei Beginn oder im Verlaufe der Gewalttätigkeiten durch ihr Verhalten erkennen lassen, daß sie an der Entschlußfassung der die Gewalttätigkeiten Ausführenden mitwirken und dadurch ihre Absicht, ordnungsstörend aufzutreten, sichtbar wird. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß auch Gewalttätigkeiten, die erst in einiger Entfernung von der Ansammlung verübt werden, weil sich z. B. ein Bürger einem bevorstehenden Angriff entziehen will, aber verfolgt und angegriffen wird, vom Tatbestand des § 125 StGB erfaßt werden. Oberrichter Fritz Mühlberger, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zivilrecht § 286 Abs. 1 ZPO; §§ 808, 185 BGB. 1. Die dem Instanzgcricht obliegende Beweiswürdigung ist im Kassationsverfahren nur nachprüfbar, wenn sie die Grundlagen der Beweiswürdigung verletzt, so z. B., wenn sie ohne hinreichende Anhaltspunkte von allgemein anerkannten Erfahrungssätzen abweicht. Das Gesetz ist jedoch verletzt, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung wesentliche Verhandlungs- oder Beweisergebnisse nicht berücksichtigt oder überhaupt nicht bzw. nur ungenügend die für seine Überzeugung maßgeblich gewesenen Gründe im Urteil angibt. 2. Zur rechtswirksamen Zuwendung eines Sparguthabens ist die Aushändigung des Sparbuchs nicht erforder- lich. Es genügt die Ausstellung des Sparbuchs auf den Namen des Begünstigten mit der Erklärung ihm gegenüber, daß ihm das Guthaben zugewendet werde, und die Annahme der Zuwendung. Die Übergabe des Sparbuchs kann aber zum Beweis der Zuwendung dienen. 3. An die Folgerung, der Berechtigte habe die von einem Nichtberechtigten getroffene Verfügung durch schlüssiges Verhalten genehmigt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein solches Verhalten hat nur dann rechtliche Bedeutung, wenn der Nichtberechtigte oder der Vertragspartner davon in einer Weise Kenntnis erhalten, die die stillschweigende Genehmigung erkennbar werden läßt. 4. Die von einem Nichtberechtigten getroffene Verfügung kann nur mit dem Inhalt genehmigt werden, mit dem sie vorgenommen worden ist. Eine Genehmigung anderen Inhalts kann nur als ein Angebot zum Abschluß des Rechtsgeschäfts mit diesem anderen Inhalt angesehen werden. OG, Urt. vom 11. November 1966 2 Zz 17/66. Die Klägerin ist die Mutter des Verklagten. Ihre Ehe wurde 1960 geschieden und dem Vater des Verklagten das Sorgerecht über ihn übertragen. Im Jahre 1958 legte der Vater der Klägerin für sie ein Sparbuch mit einer Einlage von 3000 MDN an. Er teilte ihr dies mit, behielt aber das Sparbuch in seinem Besitz. Am 15. Oktober 1959 ließ er das Guthaben auf ein auf den Namen des Verklagten ausgeteiltes Sparbuch übertragen. Die Klägerin verließ am 17. Oktober 1959 ohne die erforderliche Genehmigung die DDR. Das Sparbuch wurde später von ihrem Vater dem Vater des Verklagten als dessen gesetzlichem Vertreter übergeben. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Vater habe das Sparguthaben ohne ihre Zustimmung auf den Verklagten übertragen lassen. Es stehe daher nach wie vor ihr zu. Sie fordert vom Verklagten, in die Umschreibung des Sparbuchs auf ihren Namen einzuwilligen und es an sie herauszugeben. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die Klägerin sei nicht Inhaberin der Forderung auf das Sparbuch geworden, da ihr von ihrem Vater das Sparbuch nicht ausgehändigt worden sei. Dieser habe wirksam über das Guthaben zugunsten des Verklagten verfügen können. Ihm stände das Guthaben aber auch dann zu, wenn der Vater der Klägerin unberechtigt über dasselbe verfügt habe, da dies im Verhältnis zwischen ihm und dem Verklagten keine rechtliche Bedeutung habe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts antragsgemäß erkannt. Der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend ist das Bezirksgericht entgegen der fehlerhaften Auffassung des Kreisgerichts davon ausgegangen, daß der Vater der Klägerin, der Zeuge W., dieser das Sparguthaben rechtswirksam zugewendet hat. Dem steht nicht entgegen, daß er ihr das Sparbuch nicht ausgehändigt hat. Es genügt die Ausstellung des Sparbuchs auf den Namen der Klägerin mit der Erklärung des Zeugen ihr gegenüber, daß er ihr das Guthaben zuwende, und die Annahme der Zuwendung durch sie. Die Zuwendung eines Sparguthabens vollzieht sich nicht nach sachenrechtlichen Regeln durch Übergabe des Sparbuchs, sondern im vorliegenden Fall durch Abschluß des Sparkontovertrags mit der Sparkasse zugunsten der Klägerin. Die Übergabe des Sparbuchs könnte je nach Lage des Falls allerdings zum Beweis der Zuwendung des Sparguthabens dienen. Eines solchen Beweises bedarf es jedoch bei den Erklärungen des Zeugen W. nicht, die 644;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 644 (NJ DDR 1967, S. 644) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 644 (NJ DDR 1967, S. 644)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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