Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 642

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 642 (NJ DDR 1967, S. 642); tum, zurückzuführen sind. Das Kreisgericht war indes nicht in der Lage, die Widersprüche in den Aussagen der Zeugin zu klären. Die im Urteil vorgenommene pauschale Einschätzung, daß die Fakten überwiegend für die Zeugin sprächen, zeigen, daß das Kreisgericht die Verurteilung des Angeklagten auf Aussagen stützte, die es selbst nur als wahrscheinlich glaubwürdig betrachtete. Der zweifelsfreie Nachweis der Schuld des Angeklagten konnte indes nicht geführt werden, obwohl alle Möglichkeiten der Sachaufklärung genutzt worden sind. Das Kreisgericht hätte deshalb nicht zu den im Urteil getroffenen Feststellungen kommen dürfen. Es hätte den Angeklagten freisprechen müssen, weil nicht zu beweisen ist, daß er die ihm mit der Anklage zur Last gelegten Verbrechen begangen hat. § 200 StPO; §§ 125, 304 StGB. 1. Zum Umfang der Sachaufklärung bei Gruppenstraftaten Jugendlicher. 2. Zur Abgrenzung der gruppenweise begangenen Sachbeschädigung vom Landfriedensbruch. BG Neubrandenburg, Urt. vom 12. Mai 1967 1 BS 17/67. Obwohl sich die Eltern der angeklagten sechs Jugendlichen bemühten, ihre Kinder positiv zu erziehen, kam es deshalb, weil diese Erziehung teilweise inkonsequent und auch nicht einheitlich war, zu Schwierigkeiten. Insbesondere nahmen die Eltern der Angeklagten keinen Einfluß auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Jugendlichen. Ab Ende 1965 entwickelte sich bei diesen vor allem unter dem demoralisierenden Einfluß von Sendungen des westdeutschen Rundfunks und Fernsehens eine ablehnende Einstellung zu den gesellschaftlichen Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik, aus der heraus sie eine Vielzahl von Straftaten begingen. So zerstörten oder beschädigten mehrere von ihnen teilweise gemeinschaftlich, teilweise aber auch allein von Anfang 1966 bis Januar 1967 ständig Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen und der Verschönerung öffentlicher Anlagen dienten. Sie zerschlugen Straßenlampen, Fensterscheiben und Scheiben von Schaukästen, rissen an einem Sportplatz Zaunlatten und von einer Badeanstalt Kabinentüren ab und zerstörten Bänke im Park und Hocker in der Badeanstalt. Da zwischen den Jugendlichen im Wohnort der Angeklagten und den dort in einem Internat befindlichen Lehrlingen der zentralen Berufsschule des Fleischerhandwerks Spannungen bestanden, beschlossen die Angeklagten am 15. Januar 1967, die Lehrlinge zu verprügeln. Sie folgten den mit einem Autobus angekommenen Lehrlingen auf dem Weg zum Internat und provozierten sie. Als die Angeklagten A. und P. unter ihnen jedoch Sportler erkannten, ließen sie von den Lehrlingen ab. Gleichzeitig wurden sie sich jedoch darüber einig, daß sie die eine Woche später ankommenden Lehrlinge verprügeln wollten. Verabredungsgemäß trafen sich die Angeklagten und andere Jugendliche am 22. Januar 1967 und gingen gemeinsam zum Busbahnhof. Vor der Ankunft des Busses warfen sie eine Toilette der Bauarbeiter um/ und rollten zwei große Schwungräder einer Strohpresse eine Böschung hinunter. Diese konnten später nur durch den Einsatz eines Kranes geborgen werden. Als die gegen 20.30 Uhr ankommenden Lehrlinge M., B., N. und K. sich zum Internat begaben, folgten ihnen die Jugendlichen und provozierten sie. Nachdem der Angeklagte E. den Lehrling B. mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, schlugen auch die Mitangeklagten auf ihn ein. Danach gingen sie zum Busbahnhof zurück, um weitere Lehrlinge zu schlagen. Da sich diese bereits auf dem Weg zum Internat befanden, wurden sie zunächst durch die Angeklagten verfolgt und belästigt. Danach schlug der Angeklagte S. die Lehrlinge B. und K. mit der Faust ins Gesicht. Auch die anderen Angeklagten schlugen auf die Lehrlinge L., K. und Z. ein. Zur Erhöhung der Schlagwirkung hatte Sch. einen Zündschlüssel unter den Lederhandschuh gesteckt. Durch die Mißhandlungen zogen sich die Lehrlinge Platz- und Schürfwunden sowie Schwellungen im Gesicht zu. Der Lehrling K. erlitt einen Kieferbruch und den Verlust eines Schneiidezahns, während der Geschädigte L. eine leichte Gehirnerschütterung davontrug und 14 Tage arbeitsunfähig war. Auf Grund dieses Sachverhalts wurden die Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Körperverletzung und wegen fortgesetzter schwerer, teilweise gemeinschaftlich begangener Sachbeschädigung (§§ 125, 223, 223 a, 303, 304, 47 StGB) zu Freiheitsentziehung verurteilt. Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit den vom Vertreter des Referats Jugendhilfe und vom Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks vorgetragenen Auffassungen sind hinsichtlich aller jugendlichen Angeklagten die Voraussetzungen des §4 JGG zu bejahen (wird im einzelnen begründet). Bei der rechtlichen Würdigung der Straftaten der jugendlichen Angeklagten ist vom Charakter der von ihnen gebildeten losen Gruppierung und der Entwicklung ihrer Zielstellungen auszugehen. Die Jugendlichen kennen sich teilweise von Kindheit an sowie vom gemeinsamen Schulbesuch und aus ihrer sportlichen Betätigung. Der Angeklagte A. ist sportlich interessiert. Er bemühte sich zunächst mit Erfolg, gemeinsam mit anderen Jugendlichen Ubungs-möglichkeiten für den Tischtennissport zu organisieren. Die Angeklagten P., E. und S. sowie andere Jugendliche beteiligten sich rege an den Ubungsstunden. Da später jedoch verlangt wurde, daß sie in Turnschuhen spielten, und es ihnen nicht paßte, die Schlüssel zum Übungsraum vom Hausmeister zu holen, stellten sie die Übungsabende etwa im Februar 1966 ein. Danach versuchten sie, eine Ringerstaffel aufzubauen, die von einer Sportgemeinschaft betreut wurde. Bis Herbst 1966 wurde auch trainiert. Als die Übungen nicht mehr regelmäßig stattfanden, erlosch das Interesse der Angeklagten am Ringen. Sie und andere Jugendliche aus P. trafen sich nunmehr in unregelmäßigen Abständen mit wechselnden Teilnehmern auf der Straße. Da sie dabei ihre Kofferradioapparate auf Überlautstärke einstellten, wurden sie von verschiedenen Bürgern und auch vom Abschnittsbevollmächtigten wiederholt ermahnt. Durch die Zusammenkünfte bildete sich bei den Angeklagten ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl heraus. Sie gaben ihrer losen Gruppierung den Namen „Gelbe Maske“. Es gab keine festen Gruppennormen und auch keine gewählten oder stillschweigend anerkannten Anführer. Die Angeklagten A., P. und S. wurden jedoch wegen ihrer im Verhältnis zu den anderen Jugendlichen wesentlich stärker ausgeprägten Intelligenz in gewisser Hinsicht als Initiatoren angesehen. Feste Vereinbarungen darüber, sich an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten und mit einem festgesetzten Teilnehmerkreis zu treffen, bestanden gleichfalls nicht. Das gemeinsame Ziel der Jugendlichen bestand darin, durch negatives Benehmen aufzufallen. Das wollten sie zunächst dadurch erreichen, daß sie die Bürger ihres Wohnortes „ärgerten“; später ging ihr Bestreben jedoch dahin, Angst und Unruhe zu verbreiten, um sich dadurch Geltung und Ansehen zu verschaffen. Während ihrer Zusammenkünfte verherrlichten sie die Auswüchse westlicher Unkultur, wie das Auftreten der „Rolling Stones“ in Westberlin. 642;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 642 (NJ DDR 1967, S. 642) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 642 (NJ DDR 1967, S. 642)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der gesamten Untersuchungstätigkeit systematisch zu erhöhen, wozu die Anregungen und Festlegungen des Zentralen Erfahrungsaustausches. beitrugen. Teilweise wurden gute Ergebnisse erzielt, wurden in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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