Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 64 (NJ DDR 1967, S. 64); musik. Wenn sich beide Vorrichtungen auch äußerlich voneinander unterscheiden, so sind sie doch nach Auffassung des Senats auf Grund ihrer spezifischen Funktion urheberrechtlich gleichzusetzen. Letzten Endes stellt die Musikbox eine technische Weiterentwicklung des Plattenspielers dar und ist ebenso wie dieser zur Aufführung eines Musikwerkes bestimmt. Dabei ist für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich, daß beim Plattenspieler der Gaststätteninhaber die Auswahl der Musikwerke steuert, während bei der Musikbox der Gast das aufzuführende Werk aussucht. Nach Auffassung des Senats kommt es allein darauf an, daß in beiden Fällen Musikwerke öffentlich zur Aufführung gelangen, d. h. Urheberrechte genutzt werden, die gesetzlich geschützt sind. Das Fehlen einer Einwirkungsmöglichkeit des Gastwirtes auf das Abspielen der Platten in einer Musikbox kann im Ergebnis auch nicht zu einer ökonomischen Benachteiligung führen, weil durch die Box, abgesehen von der Umsatzsteigerung, noch Geldeinnahmen erzielt werden. Ausgehend von einer urheberrechtlichen Gleichartigkeit zwischen Schallplattenaufführungen mittels Plattenspieler und mittels Musikboxen, war auch für letztere die Anwendung der für Plattenspieler geltenden Tarife zu bejahen. § 12 der jetzt aufgehobenen AWA-VO vom 5. April 1951 (GBl. I S. 235) hatte die Weitergeltung der von der Rechtsvorgängerin der AWA, der GEMA, seinerzeit angewandten Tarife ausdrücklich angeordnet. Ebenso heißt es in § 10 der VO über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik vom 17. März 1955, daß die bisherigen Tarife bis zur Schaffung eines neuen Tarifs in Kraft bleiben. Die GEMA hat erwiesenermaßen bis einschließlich 1953 in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich, der sich bis zum Jahre 1951 dem Zeitpunkt der Gründung der AWA auch auf das Gebiet der DDR erstreckte, Schallplattenaufführungen in Gaststätten nach dem U-Tarif berechnet. Erst mit Wirkung vom 1. Okober 1965 ist ein von der Klägerin ausgearbeiteter und von zuständiger Seite bestätigter Tarif für das Abspielen von Schallplatten mittels Musikboxen in Kraft getreten. Unter Berücksichtigung des Dargelegten ist die Klägerin folglich berechtigt, bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifs die Gebühren für Musikboxen nach dem Tarif zu berechnen, den die GEMA bis zum Jahre 1951 in der DDR für Schallplattenmusik in Gaststätten anwandte (wird, ausgeführt). Die Zahlungsverpflichtung der Verklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich bei Annahme eines Verschuldens unmittelbar aus § 37 LdtUG. Der Senat erachtet im vorliegenden Falle zumindest Fahrlässigkeit als gegeben (§ 276 Abs. 1 BGB). Bei Beachtung der nach § 276 BGB gebotenen Sorgfalt hätte die Verklagte erkennen müssen, daß durch das von ihr ohne Erwerb eines Aufführungsrechts betriebene öffentliche Abspielen urheberrechtlich geschützter Schallplatten dem Berechtigten ein Schaden entstehen kann. Jede Schallplatte trägt den Aufdruck: „Alle Rechte des Schallplattenherstellers und des Eigentümers des aufgenommenen Werkes Vorbehalten. Veranstaltungen, öffentliche Aufführungen und Verbreitung dieser Platte durch Rundfunk sind untersagt.“ Daraus wird auch für den Laien deutlich, daß der Schallplattenkäufer mit dem Kauf der Platte nur das Recht der nichtöffentlichen Aufführung, d. h. des Abspielens im privaten Kreise, erworben hat. Da die Verklagte das Aufstellen von Musikboxen gewerbsmäßig betreibt, war für sie in dieser Hinsicht besondere Sorgfalt geboten. Sicher hat sie keine Vorstellung über Art, Umfang und insbesondere Höhe des eintretenden Schadens besessen und hätte eine solche auch nicht ohne weiteres erlangen können. Zur Annahme der Fahrlässigkeit ge- nügt jedoch bereits, daß auf Grund aller Umstände die Entstehung irgendeines Schadens vorauszusehen war. Dies ist unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zu bejahen. Ergänzend sei hinzugefügt, daß auch bei einer nur objektiven Zuwiderhandlung die Ersatzpflicht bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auf der Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) eintreten würde. Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen. Die Befugnis der AWA zur Wahrnehmung von musikalischen Aufführungsrechten erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst, a der VO vom 17. März 1955 auf Aufführungen durch sämtliche mechanischen Vorrichtungen, also nicht nur auf Schallplatten mit Plattenspieler, sondern auch auf „ähnliche Verfahren", zu denen die Wiedergabe durch die Musikbox gehört. Durch diese Bestimmung wird auch klargestellt, daß § 22a LitUG, nach dem die Benutzung mechanischer, erlaubterweise hergestellter Tonwiedergabevorrichtungen zu Aufführungen keiner Erlaubnis bedurfte, seitdem in der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr galt. Daß bei der Musikbox die Gäste die Vorrichtung „steuern“, d. h. das spielende Musikstück auswählen und die Tätigkeit der Box auslösen, beseitigt selbstverständlich nicht den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung, wenn der Aufsteller der Box oder der Gaststätteninhaber von der AWA keine Erlaubnis erhalten hatte. Sie beseitigt auch nicht die Passivlegitimation des Aufstellers, der durch sein Handeln die Betätigung der Gäste ermöglichte. Zu prüfen wäre allenfalls die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung des Inhabers der Gaststätte, falls er nicht mit dem Aufsteller der Musikbox identisch ist. Im übrigen spricht vieles dafür, daß der Aufsteller nicht bloß fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich gehandelt hat. Es ist kaum anzunehmen, daß jemand, der eine größere Anzahl von Musikboxen auf stellt, nicht auch die dafür bestimmten Schallplatten beschafft, auf denen sich der Vermerk des Rechtevorbehalts befindet. Er hat also mindestens von den Titeln der Platten Kenntnis genommen, wenn auch die Auswahl der zu spielenden Platte den Gästen überlassen bleibt. Oberrichter Dr. Kurt Cohn, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Festschrift Hans Nathan Als Sonderdruck aus der Wissenschaftlichen Zeitschrift der Humboldt-Universität zu Berlin, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe, Jahrgang XV (1966) Heft 6, erschien soeben die Festschrift für Hans Nathan, in der u. a. folgende wichtige Aufsätze enthalten sind: Hilde Benjamin: Die Kontinuität in der Entwicklung des Familienrechts der Deutschen Demokratischen Republik Anita Grandke: Einige Gedanken zur Theorie des Familienrechts der DDR Gerhard Haney: Einheit und Differenziertheit von Recht und Moral Heinz Such: Zur Spezifik des Zivilrechts Martin Posch: Zum Begriff des subjektiven Rechts Heinz Püschel: Das subjektive Urheberrecht als sozialistisches Persönlichkeitsrecht Friedrich-Karl Winkler: Zum Verhältnis zwischen dem Vertragsgesetz und dem künftigen Zivilgesetzbuch Herbert Kietz: Zum Begriff der Ursachen der Zivil- und Familienrechtskonflikte Fritz Niethammer: Das Rechts mittel verfahren im künftigen Zivilprozeßrecht der DDR Horst Kellner: Richtlinien und Beschlüsse bedeutende Leitungsakte des Obersten Gerichts der DDR 64;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Erkenntnisse über die Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Gegners ist der Geheimnisschutz in den-nächsten Jahren weiter zu festigen und zu vervollkommnen.

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