Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 639 (NJ DDR 1967, S. 639); Möglichkeiten für den Angeklagten objektiv bestanden haben, die Verfehlung seines Sohnes zu verhindern. (Vgl. hierzu Reuter, „Zur Aufsichtspflichtverletzung gegenüber Minderjährigen, die Brände verursacht haben“, NJ 1966 S. 426.) Das Kreisgericht hat die konkrete Aufsichtspfldchtver-letzung des Angeklagten darin erblickt, daß in seinem Haushalt Streichhölzer zeitweilig im unverschlossenen Küchenschrank aufbewahrt wurden. Abgesehen davon, daß sich die Aufsichtspflicht Erwachsener ohnehin nicht darin erschöpfen kann, Dinge, deren Gebrauch durch Kinder gefährliche oder schädliche Auswirkungen haben kann, unter Verschluß zu halten und ihnen den Umgang damit zu verbieten (vgl. OG, Urteil vom 13. Januar 1956 3 Zst III 78/55 NJ 1956 S. 186), ist dabei aber auch übersehen worden, daß der Sohn des Angeklagten am Brandtage überhaupt keine Streichhölzer aus dem Elternhaus bei sich führte, sondern diese von anderen Kindern erhalten hatte. Im übrigen erscheint es lebensfremd, die Forderung aufzustellen, Streichhölzer müßten vor einem 13jährigen Jungen verschlossen werden. Wenn auch eine solche Maßnahme bei kleineren Kindern geboten sein kann, so muß doch, wie in der vorliegenden Sache, beachtet werden, daß Kinder in diesem Alter, insbesondere bet berufsbedingter Abwesenheit ihrer Eltern, in der Lage sein müssen, Feuer anzuzünden, um sich Speisen und Getränke zu wärmen. Der Schüler Klaus W. war von seiner Mutter in mehreren Fällen beauftragt worden, im Herd Feuer anzuzünden. Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht nach § 139b StGB als Bestandteil der Erziehungspflicht der Eltern sind nicht fest begrenzt. Die vom Gesetz geforderte „gehörige Beaufsichtigung“ ist von vielerlei Faktoren des Einzelfalls abhängig. Insbesondere müssen das Alter des zu Beaufsichtigenden, sein Entwicklungsgrad, seine charakterliche Veranlagung und Willigkeit beachtet werden. Aber auch die außerhalb des zu Beaufsichtigenden liegenden, in der Person des Aufsichtspflichtigen begründeten Umstände, wie die Erwerbstätigkeit oder sein Gesundheitszustand und sonstige ihm obliegende Angelegenheiten, die evtl, die Möglichkeit einer Beaufsichtigung zeitweise einschränken, sind bedeutsam (vgl. das genannte OG-Urteil vom 13. Januar 1956, a. a. O.). Hätte unter diesen Gesichtspunkten das Kreisgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten geprüft, so hätte es feststellen müssen, daß der Brand bzw. die Brandgefährdung der Scheune nicht auf vom Angeklagten schuldhaft begangene Aufsichtspflichtverletzungen gegenüber seinem Sohn Klaus zurückzuführen ist. Dem Angeklagten war im Jahre 1964 bekannt geworden, daß sein Sohn in einem Falle einen Spirituskocher benutzt hatte, um in einem Schuppen Fische zu braten. Als er dies erfuhr, schlug er das Kind und verwarnte es in der Folgezeit mehrmals. Nachdem er später feststellte, daß sein Sohn sich mit Streichholzköpfen Knallkörper anfertigte, verschloß er die Streichhölzer. Seine erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Denken, Fühlen und Handeln des Kindes als Inhalt seiner konkreten Aufsichtspflicht waren auf Grund seines geringes Bildungsgrades und seines schlechten Gesundheitszustandes begrenzt. Dies mußte bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt werden. Angesichts dieses Umstands war die Feststellung gerechtfertigt, daß der Angeklagte das in der gegebenen Situation für ihn Zumutbare getan hat, um seinen Sohn vor der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen zu bewahren. Ihm konnte nicht zugemutet werden, das Kind ständig unter Aufsicht und Kontrolle zu halten, da ein Kind in diesem Alter im allgemeinen soviel Verständnis und geistige Fähigkeiten besitzt, sich in seiner Freizeit selbst ohne Aufsicht und ohne Gefahren für andere zu beschäftigen. Dies trifft auch auf das Kind Klaus W. zu, das bisher dritten Personen noch keinen Schaden zugefügt hatte. Im vorliegenden Fall war darüber hinaus zu beachten, daß der Angeklagte am Brandtage auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes einen Arzt aufsuchen mußte, während seine Ehefrau ihrer Arbeit nachging. Dadurch waren sowohl der Angeklagte als auch seine Ehefrau zeitweilig außerstande, ihren Sohn unmittelbar zu beaufsichtigen und sein Verhalten zu kontrollieren. Der Angeklagte wußte nicht und konnte auch nicht wissen, daß andere mit seinem Sohn spielende Kinder aus deren elterlichen Wohnungen Streichhölzer mitgenommen hatten, um im Keller der Scheune der LPG mit Feuer zu spielen. Aus der Gesamtheit dieser Faktoren ergibt sich mithin, daß der Angeklagte seinen Sohn gehörig beaufsichtigte, wobei als gehörig diejenige Aufsicht anzusehen ist, die dem Aufsichtspflichtigen bei Berücksichtigung seiner Verhältnisse und aller Umstände in der konkreten Situation zugemutet werden kann. § 223 StGB; § 18 JGG; Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 (NJ 1963 S. 538). Eine vorsätzliche Körperverletzung mit erheblichen Gesundheitsschäden schließt die bedingte Verurteilung eines jugendlichen Täters nicht grundsätzlich aus. Sie kann dann ausgesprochen werden, wenn die Tat im krassen Gegensatz zum bisherigen Gesamtverhalten des Jugendlichen steht, er seine einmalige Verfehlung aufrichtig bereut, dies durch besondere Anstrengungen und Leistungen bewiesen und ein sozialistisches Kollektiv sich mit der Übernahme einer Bürgschaft zu einer verantwortungsbewußten erzieherischen Einflußnahme auf den Jugendlichen verpflichtet hat. OG, Urt. vom 7. Juli 1967 - 5 Zst 11/67. Der 16jährige Angeklagte ist in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen. Er wurde aus der 7. Klasse der polytechnischen Oberschule entlassen. Durch gute Lern- und Arbeitsergebnisse war es ihm möglich, seine Lehre als Glasmacher vorzeitig zu beenden. Er hat auch danach gut gearbeitet. In seiner Freizeit trieb er vorwiegend Sport. Er war Jugendbeairksmeister im Ringen und auch bei der Kinder- und Jugendspartakiade erfolgreich. Entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten suchte der Angeklagte am 21. November 1966 gemeinsam mit anderen Jugendlichen mehrere Gaststätten auf. In der Gaststätte H. gerieten die Jugendlichen T., Tä. und W. in Streit. T. hatte mit von ihm angeblich begangenen Gewalttätigkeiten geprahlt und war deswegen von Tä. und W. zurechtgewiesen worden. Daraufhin beschimpfte T. den Jugendlichen Tä. Nachdem T. mit dem Jugendlichen N. die Gaststätte verlassen hatte, hielt der Angeklagte dem Tä. vor, daß er sich habe .beschimpfen lassen. Die drei Jugendlichen entschlossen sich nunmehr, den beiden zu folgen und T. zur Rede zu stellen. Als sie diese eingeholt hatten, kam es zu einer Auseinandersetzung, wobei der Angeklagte den T. ins Gesicht schlug. Als N. versuchte, den Streit zu schlichten, wurde er vom Angeklagten mit der Faust ins Gesicht geschlagen, und als er sich schützend die Hände vor das Gesicht hielt, versuchte der Angeklagte, ihm mit dem Knie in den Leib zu stoßen. Das wurde aber vom Jugendlichen Tä. verhindert. Durch die Wirkung der Schläge brach der Geschädigte N. zusammen. Der Angeklagte bemühte sich nicht um ihn. N. mußte ins Krankenhaus eingeliefert und 14 Tage stationär behandelt werden. Er trug eine laterale Mittelgesichtsfraktur und eine Fraktur der Nasenwurzel davon. Das Jochbein war in die Kiefernhöhle hineingestaucht, so daß er operiert werden mußte. Er war insgesamt sieben Wochen arbeitsunfähig. 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 639 (NJ DDR 1967, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 639 (NJ DDR 1967, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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