Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 638

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 638 (NJ DDR 1967, S. 638); Die Erbauseinandersetzung ist nicht befristet. Man würde deshalb bei den Beteiligten wohl kaum dafür Verständnis finden, daß sie wegen des Ausgleichsanspruchs sich alsbald auseinanderzusetzen haben oder über den Ausgleichsanspruch, der schwer vom Nachlaß zu trennen ist, eine gesonderte Einigung herbeiführen müssen. Meist wird diese Verjährungsbestimmung auch unbekannt sein, andererseits aber für eine Erbauseinandersetzung nicht immer sofort ein Bedürfnis vorliegen. Die Befristung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 6 EGFGB sollte sich daher nicht auf die durch Tod beendeten Ehen erstrek-ken. Meines Erachtens bestärkt auch der Wortlaut des § 6 EGFGB diese Ansicht, da er von der „Auseinandersetzung über die Vermögensansprüche der Ehegatten gegeneinander“ spricht. Der Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten richtet sich jedoch gegen die Erben des verstorbenen Gatten. Auch die in § 40 FGB vorgesehene Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nimmt m. E. den Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten aus und bezieht sich vor allem auf den Ausgleichsanspruch bei geschiedenen Ehen und dann noch auf den im Ausnahmefall vererblichen Ausgleichsanspruch der Kinder, die nicht zu den gesetzlichen Erben des anderen Ehegatten gehören. Die Unterscheidung ist sicherlich richtig, weil sich sowohl der Anspruch der geschiedenen Ehefrau als auch der dieser Kinder ja gegen den überlebenden Ehegatten, nicht aber gegen Erben richtet. HEINRICH GRABOW, Leiter des Staatlichen Notariats Rochlitz Strafrecht § 139b StGB. 1. Dem Aufsichtspflichtigen kann nicht zugemutet werden, ein 13jähriges Kind ständig unter Aufsicht zu halten. Ein Kind in diesem Alter besitzt im allgemeinen soviel Verständnis und geistige Fähigkeiten, sich in seiner Freizeit auch unbeaufsichtigt so zu verhalten, daß es nicht Gefahren für andere herbeiführt. 2. Von den Eltern eines sich bereits im fortgeschrittenen Schulalter befindenden Kindes (hier: 13 Jahre) kann nicht generell gefordert werden, daß sie die Streichhölzer verschließen. Von einem Kind in diesem Alter kann insbesondere bei richtiger Erziehung auch insoweit erwartet werden, daß es in der Lage ist, mit Zündmitteln sorgfältig umzugehen. OG, Urt. vom 22. August 1967 - 3 Zst 9/67. Der Angeklagte W. hat einen geringen Bildungsgrad. Er kann nur wenig lesen, schreiben und rechnen. Von seinen Kindern lebt nur der 13 Jahre alte Sohn Klaus noch im elterlichen Haushalt. Der Angeklagte ist seit 1955 Invalidenrentner. Seine Ehefrau ist ganztags berufstätig. Am 11. Januar 1966 spielten der Sohn des Angeklagten und zwei andere Kinder im Keller einer Scheune der LPG. Die Kinder Wolfgang Sch. und Klaus-Dieter H. hatten aus ihren elterlichen Wohnungen Streichhölzer und Kohlenanzünder mitgebracht. Alle drei Kinder zündeten im Keller Feuer an. Dadurch geriet die Scheune in Brand. Der LPG entstand ein Schaden von 35 000 MDN. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über Jugendliche (§ 139b StGB) bedingt verurteilt. Mit dem Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts wird Gesetzesverletzung durch unrichtige Anwendung des § 139b StGB gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Trotz umfangreicher staatlicher und gesellschaftlicher Vorbeugungsmaßnahmen entstehen der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik jährlich durch Brände erhebliche Schäden. Dies gilt besonders für den Bereich der Landwirtschaft. Ein großer Teil hiervon ist auf Kinderbrandstiftungen zurückzuführen. Der Beitrag der Gerichte zur wirksamen Bekämpfung von Kinderbrandstiftungen besteht darin, in Strafverfahren gegen Eltern oder andere Erziehungsberechtigte wegen Aufsichtspflichtverletzungen das schädliche Verhalten von Kindern und dessen Ursachen sowie die konkreten Aufsichtspflichtverletzungen der Erziehungsberechtigten exakt aufzuklären und mit Hilfe der Schule, der Ju- gendorganisationen und anderer gesellschaftlicher Kräfte in den Gemeinden auf deren Beseitigung hinzuwirken. Die umfassende Aufklärung und richtige Feststellung des Sachverhalts muß sich daher in derartigen Verfahren sowohl auf die von den zu Beaufsichtigenden begangenen, mit Strafe bedrohten Handlungen als auch auf die von den Erziehungsberechtigten schuldhaft verletzten konkreten Aufsichtspflichten sowie auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden Erscheinungen erstrecken. Die gründliche Prüfung aller die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründenden Tatumstände hat nicht nur Bedeutung für die Art und Höhe der Strafe sowie für die im Ergebnis solcher Verfahren notwendigen Maßnahmen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen. Sie hat, soweit von Kindern und Jugendlichen begangene, mit Strafe bedrohte Handlungen materielle Schäden zur Folge hatten, gleichermaßen Bedeutung für die Schadenersatzpflicht der Aufsichtspflichtigen im Sinne des § 832 BGB. Eine Schadenersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen besteht z. B. dann nicht, wenn mehrere Kinder gemeinschaftlich nur eine Brandgefahr herbeigeführt haben, während bei einer tatsächlichen Verursachung eines Brandes eine solche gegeben sein kann, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 832 BGB vorliegen. Das Kreisgericht ist diesen an die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 139b StGB zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden. Es hat die mit Strafe bedrohte Handlung aller beteiligten Kinder „zumindest“ als fahrlässige Brandstiftung beurteilt. Dabei ist es offensichtlich von der fehlerhaften Rechtsauffassung ausgegangen, daß ein gemeinschaftliches Handeln der Kinder vonlag, obwohl es bei Fahrlässigkeitsdelikten keine Mittäterschaft gibt, da diese ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken auch hinsichtlich des beabsichtigten Erfolgs vorausetzt. Im vorliegenden Falle besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Kinder die Scheune in Brand setzen wollten. Aus den übereinstimmenden Angaben der Kinder im Ermittlungsverfahren ergibt sich im übrigen, daß die Inbrandsetzung der Scheune nur von einem Kind, nämlich dem Klaus-Dieter H., erfolgte, während die beiden anderen Kinder diese durch ihr Verhalten in Brandgefahr brachten. Aber selbst auf der Grundlage der vom Kreisgericht im Hinblick auf die mit Strafe bedrohte Handlung des Kindes Klaus W. getroffenen Feststellungen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht fehlerhaft. Das Urteil läßt nicht erkennen, was das Kreisgericht in der gegebenen Situation unter „gehöriger Beaufsichtigung“ verstanden hat und welche 638;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 638 (NJ DDR 1967, S. 638) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 638 (NJ DDR 1967, S. 638)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten und damit zugleich die - im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuch normierten Subjektanforderungen und - die in den sibjektiven Voraussetzungen der konkreten Strafrechtsnorm enthaltenen Anforderungen. Das sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Kadern und ihrer Erziehung einzugehen. Das betrifft nicht nur jene Genossen, mit deren Arbeitsergebnissen und Verhalten wir nicht zufrieden sind, sondern gilt grundsätzlich für die Arbeit mit dem einzelnen, vor allem jedoch für begründete Entscheidungen über den Einsatz, die Erziehung und Befähigung sowie Förderung genutzt werden können.

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