Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 635

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 635 (NJ DDR 1967, S. 635); &us dar Praxis ßür die Praxis Anklageerhebung nach Entscheidung gesellschaftlicher Rechtspflegeorgane über geringfügige Strafsachen Im sozialistischen Strafrecht gilt uneingeschränkt der Grundsatz, daß eine erneute Strafverfolgung ausgeschlossen ist, wenn ein Gericht der DDR über eine Straftat rechtskräftig entschieden hat (§ 6 Abs. 1 StPO). Anders ist die Rechtslage nach Entscheidungen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege. Der Staatsanwalt kann innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des gesellschaftlichen Organs der Rechtspflege wegen der gleichen Sache Anklage bei Gericht erheben, wenn sich nachträglich Umstände herausstellen, aus denen sich ergibt, daß die übergebene Sache nicht geringfügig ist (Ziff. 63 KK-Richtlinie und Ziff. 35 SchK-Richtlinie). Die Anklageerhebung durch den Staatsanwalt ist aber nur dann möglich, wenn nachträglich solche Tat-sachen (sowohl objektiver wie subjektiver Natur) bekannt werden, die wären sie dem Untersuchungsorgan oder dem Staatsanwalt zum Zeitpunkt der Übergabe bekannt gewesen zur Erhebung der Anklage geführt hättet! Als Tatsachen (Umstände) im Sinne des Gesetzes sind nur solche anzusehen, die mit der bereits entschiedenen geringfügigen Straftat ■ im Zusammenhang stehen. Bei Würdigung aller Umstände muß ersichtlich sein, daß es sich nicht um eine geringfügige Straftat handelt und daher die Voraussetzungen zur Übergabe nicht vorliegen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Sache auf Grund einer geringfügigen fahrlässigen Schuld übergeben wurde, zu einem späteren Zeitpunkt aber ein vorsätzliches Handeln des Täters ermittelt wird. Die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen können sich auch auf die Auswirkungen und Folgen der Tat beziehen, z. B., wenn nachträg- Rationelles Arbeiten Die Forderung, mit geringerem Arbeitsaufwand einen größeren Nutzen zu erzielen, gilt wie für alle Rechtspflegeorgane auch für die Staatlichen Notariate. Die im folgenden dargelegten Gedanken sollen dazu anregen, einige wichtige Aufgabengebiete der notariellen Tätigkeit neu zu durchdenken, damit auch hierunter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Beteiligten die Arbeit rationeller gestaltet werden kann. Nachlaßsachen Wird die Abschrift des eröflneten privatschriftlichen Testaments (am besten Fotokopie) übersandt, dann sollte gleichzeitig zur Äußerung darüber aufgefordert werden, ob und welche Bedenken gegen seine Gültigkeit bestehen. Dadurch wird nach lieh größere Folgen oder Schäden festgestellt werden. Unter Tatsachen, die nachträglich bekannt werden, sind auch solche zu verstehen, die auf den Umfang der Straftat Einfluß haben, z. B., wenn die Sache wegen eines geringfügigen Diebstahls übergeben wurde, später jedoch ermittelt wird, daß der Täter bereits über einen längeren Zeitraum andere Diebstähle begangen hat, die wegen ihres Umfangs nicht als geringfügig zu bezeichnen sind. Es ist auch denkbar, daß es zur Übergabe der Sache kam, weil kein Strafregisterauszug beigezogen wurde und daher nicht bekannt war, daß es sich um einen hartnäckigen Rückfalltäter handelt. Eine fehlerhafte Einschätzung der Schwere der Tat, des Verschuldens des Täters und der Folgen und Schäden durch das übergebende Rechtspflegeorgan kann nicht als nachträglicher Umstand im Sinne des Gesetzes angesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn diese Mängel in der Arbeitsweise des Untersuchungsorgans oder des Staatsanwalts erst später festgestellt und auf gedeckt werden. Die Anklageerhebung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Staatsanwalt wird dann Anklage erheben müssen, wenn durch die Übergabe und endgültige Beratung vor einem Organ der gesellschaftlichen Rechtspflege die sozialistische Gesetzlichkeit und die Prinzipien der Gerechtigkeit erheblich verletzt wurden und deshalb im Interesse des Schutzes des Staates oder der Rechte der Bürger ein gerichtliches Strafverfahren erforderlich ist. HEINZ WINKELBAUER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR im Staatlichen Notariat einem späteren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins die Anhörung gemäß § 2360 Abs. 2 BGB erspart. Außerdem sollte auf eventuelle Auslegungsmöglichkeiten des Testaments und darauf hingewiesen werden, daß ein Erbscheinsantrag erforderlich ist. Erhebungen über die Gültigkeit des privatschriftlichen Testaments sind bereits bei seiner Ablieferung zur Verwahrung oder zur Eröffnung anzustellen. Viele Bürger sind ohnehin der Ansicht, ein so wichtiges Dokument würde von Amts wegen auf seine Gültigkeit geprüft. Bei der Entgegennahme zur Verwahrung sollte auch stets die eventuelle Errichtung eines notariellen Testaments besprochen und bei der Ablieferung nach dem Tode des Erblassers die Eröffnung des Testaments geregelt werden. Ob die Beteiligten zu einem besonderen Eröffnungstermin zu laden sind, richtet sich nach dem Einzel-fal! Da in den Ladungsvordrucken darauf hingewiesen wird, daß den Beteiligten beim Nichterscheinen eine Testamentsabschrift zugestellt wird, erscheinen die Beteiligten sowieso oft nicht, so daß in der Regel nur unnötiger Mehraufwand entsteht. Hat der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament durch Vermächtnisse und Teilungsanordnungen über sein gesamtes Vermögen verfügt, so sollte eine Nachlaßpflegschaft eingeleitet werden. Dadurch wird der Erbschein entbehrlich und der Nachlaß durch die Tätigkeit des unparteiischen Pflegers besser und unkomplizierter geregelt. Die Bedachten wissen auch, an wen sie sich halten können. Eventuelle Bedenken wegen der Schuldenhaftung sind deshalb unangebracht, weil die Bedachten auch nachträglich analog dem Kürzungsrecht gern. § 1992 BGB durch Herausgabe des Erlangten einzustehen hätten. Solche Bedenken würden auch durch die Erteilung eines Erbscheins nicht hinfällig. In notariellen Testamenten kann die Erfüllung von Vermächtnissen, die öffentlich nachgewiesene Rechte betreffen (Grundstücke, Hypotheken, Spareinlagen usw.), sehr erleichtert werden, wenn der Vermächtnisnehmer gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker in bezug auf die vermachte Sache ernannt wird. Er kann dann ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit der Beschränkung auf den betreffenden Gegenstand erhalten. Dadurch wird den Beteiligten die Erfüllung durch besonderen notariellen Akt unter Mitwirkung aller Erben erspart. Hinsichtlich des etwaigen Kürzungsrechts nach § 1992 BGB wegen Schulden und Pflichtteilansprüchen sind vor- Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses Erhebungen des Staatlichen Notariats angebracht. Die sonst übliche und ausreichende Bescheinigung über die Annahme des Testamentsvollstrek-keramts genügt m. E. nicht. Die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins macht oft deshalb Schwierigkeiten, weil erteilte Ausfertigungen nicht wiedererlangt werden können. Der Erbschein wird dann im Zentralblatt für kraftlos erklärt. Abgesehen davon, daß der Erfolg der Veröffentlichung oft zweifelhaft ist, kann diese ohne Bedenken dann unterbleiben, wenn der Erbschein durch Eintritt einer Nacherbschaft beim Tode des Vorerben unrichtig wurde. In diesem Fall ist die Gefahr der unberechtigten Verfügung über den Nachlaß mit dem gegenstandslos gewordenen Erbschein ausgeschlossen. Pflegschaftssachen Zu einer gewissen Vereinfachung hat geführt, daß im Gesetz die vormundschaftliche Genehmigung zu Rechtsgeschäften des Vormunds und Pflegers nicht mehr zwingend vorge- 635;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 635 (NJ DDR 1967, S. 635) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 635 (NJ DDR 1967, S. 635)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Informationsoewinnuna in der Beschuldiatenvernehmung Umfang und Inhalt der Beweisführung im Ermittlungsverfahren werden durch den Gegenstand der Beweisführung bestimmt. Er ist auch Grundlage für die Bestimmung des verjehmungstaktischen Vor-gehens dürfen nicht verabsolutiertnd von den allgemeingültigen Prozessen der Determination des Psychischen isoliert werden. Die Umsetzung der Hinweip myß in Abhängigkeit von den politisch-operativen Aufgaben und Lagebedingungen Entwicklungen und Veränderungen. Die spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften erfassenjene Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften, die die in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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