Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 633

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 633 (NJ DDR 1967, S. 633); Eine gleichartige, nicht ausschließliche Lizenz ist unter denselben Bedingungen in Beschränkung des Art. 9 Abs. 1 der Stockholmer Fassung für Publikationen im Land in der Originalform zu erzieherischen und kulturellen Zwecken zulässig (Art. 1 Buchst, c des Protokolls). Ferner können besondere Voraussetzungen für die Ausübung des Senderechts im Inland festgelegt (Art. 1 Buchst, d des Protokolls) und allgemein der Schutz von Werken der Literatur und Kunst für Zwecke des Unterrichts, Studiums und der Forschung eingeschränkt werden (Art. 1 Buchst, e des Protokolls). Diese Vorbehaltsrechte dienen der kulturellen und wissenschaftlichen Hilfe für die Entwicklungsländer durch alle Geistes- und Kulturschaffenden der Welt. Sie haben ihre volle Berechtigung, zumal bei jeder Ausnahme das Persönlichkeitsrecht des Autors im Prinzip in seinen nichtvermögensrechtlichen, aber auch in seinen vermögensrechtlichen Befugnissen gewahrt bleibt. Werke, die der Urheber aus dem Verkehr gezogen hat, können auch nicht über die Lizenz genutzt werden. Angrenzende Schutzrechte und Urheberrechtsschutz Die speziellen Leistungsschutzrechte nach §§ 73 bis 76 URG sowie einen Titel-, Bildnis- und Briefschutz (§§ 84 bis 90 URG) kennt die RBÜ auch in der Stockholmer Fassung nicht. Diese Rechte können daher in der DDR von Bürgern aus den Verbandsländern nicht auf Grund der Konvention nach dem Inländer-Prinzip als „günstigere nationale Regelungen“ in Anspruch genommen werden. Das URG regelt hier in einem Gesetz zusammengefaßt noch eine andere Materie als das Urheberrecht, das der Konvention zugrunde liegt. Damit diese Schutzrechte auch Ausländern in der DDR zuteil wer- den, bedürfte es des beiderseitigen Beitritts zu einer besonderen internationalen Vereinbarung18 oder der ausdrücklichen staatlichen Gegenseitigkeitserklärung (§ 96 Abs. 3 URG). Rechtsbehelfe bei Verletzung ihrer Ansprüche stehen den Urhebern aus den Verbandsländern auch nach der Stockholmer Fassung entsprechend dem nationalen Recht (Art. 5 Abs. 2) zu, in der DDR also nach §§ 91 ff. URG. Die Urheber können sich in ihren Ansprüchen auf das materielle Recht des inländischen Gesetzes, aber auch unmittelbar auf die Konventionsnormen stützen, die seit der Brüsseler Fassung aus sich selbst heraus international gelten (Art. 2 Abs. 6). Für die DDR ist allerdings die damit gelöste alte Streitfrage kein prinzipielles Problem. Nach unserer völkerrechtlichen Auffassung genießen im Gesetzblatt verkündete internationale Verträge stets die gleiche Rechtsgeltung wie innerstaatliche Gesetze. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Konvention können, wenn kein anderer Lösungsweg gefunden wird, dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden (Art. 33 Abs. 1). Jedoch steht jedem Staat bei seinem Beitritt ein Vorbehalt gegenüber dieser Bestimmung zu (Art. 33 Abs. 2). Zusammenfassend ist festzustellen, daß das Urheberrechtsgesetz der DDR vom 13. September 1965 bereits die Regelungen und Normen der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst erfaßt. 18 Beispielsweise dem Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Tonträger-Hersteller und der Rundfunk- und Femsehanstalten. Zum SO. Jahrestag dar $ro\ieu Sozialistischen Oktoberrevolution Prof. Dr. S. W. BORODIN, Stellvertretender Leiter des Unionsforschungsinstituts für öffentliche Ordnung beim Ministerium für öffentliche Ordnung der UdSSR Der Schutz des Lebens der Bürger im sowjetischen Strafrecht Die Große Sozialistische Oktoberrevolution zerriß die Ketten der jahrhundertealten Versklavung des werktätigen Volkes; sie stellt den bedeutendsten Faktor der Befreiung der menschlichen Persönlichkeit dar. Indem sie die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigte, schuf sie die Voraussetzungen für einen wirksamen rechtlichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Werktätigen. Der Sieg des Sozialismus ist die sicherste Garantie für die Entfaltung der Persönlichkeit aller Bürger. Die Beziehungen zwischen den Menschen werden auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Vertrauens gestaltet. Dem Schutz der Persönlichkeit, des Lebens und der Gesundheit der Bürger wird in der sowjetischen Gesellschaft große Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei spielt das Strafrecht eine bedeutende Rolle, denn es ist dazu berufen, die gefährlichsten Angriffe auf die Persönlichkeit zu bekämpfen und zu verhüten. Bereits das erste Strafgesetzbuch der RSFSR, das am 1. Juli 1922 in Kraft trat, enthielt differenzierte Bestimmungen zur Bekämpfung von Angriffen auf das menschliche Leben. Von den Verbrechen, die sich ausschließlich gegen das Leben eines Menschen richteten, wurden solche Verbrechen unterschieden, die das Leben und zusätzlich noch andere gesellschaftliche Verhältnisse an-griffen, wie die Teilnahme an Handlungen mit konterrevolutionärer Zielsetzung, die sich gegen Vertreter der Sowjetmacht und Funktionäre revolutionärer Organisationen der Arbeiter und Bauern richteten, die Verübung von Diversionsakten, bei denen Menschen ums Leben kamen, und das Bandentum, dessen Tatbestand auch das Töten von Menschen umfaßte. Das im November 1926 beschlossene Strafgesetzbuch der RSFSR enthielt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für vorsätzliche Tötung keine wesentlichen Änderungen. Während das Strafgesetzbuch von 1922 Mindeststrafen vorgesehen hatte, wurden jetzt lediglich Höchststrafen festgesetzt. Die gerichtliche Praxis zeigte, daß die Bestimmungen über die vorsätzliche Tötung unter erschwerenden Umständen gewisse Unzulänglichkeiten aufwiesen. Eine exakte Erfassung der erschwerenden Umstände war sowohl für die richtige tatbestandsmäßige Qualifizierung der Tötung als auch für die Richtung der Bekämpfung dieser Verbrechen notwendig geworden. Diese Aufgabe wurde durch das Strafgesetzbuch der RSFSR vom 27. Oktober 1960 gelöst1. Nach Art. 102 wird als vorsätzliche Tötung unter erschwerenden Umständen angesehen, wenn die Tötung begangen wird a) aus Habsucht, b) aus rowdyhaften Beweggründen, 1 Die Grundsätze des StGB erläuterte Boldyrew, „Die neue Strafgesetzgebung der RSFSR“, NJ 1961 S. 401 fl. 633;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 633 (NJ DDR 1967, S. 633) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 633 (NJ DDR 1967, S. 633)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel zu spät, die Verbindung zur Unter-suchungsabteilung erst aufzunehmen, wenn nach längerer Zeit der Bearbeitung des Operativen Vorgangs erste Hinweise auf Täter erarbeitet wurden, da dann die Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen ergeben. Die taktische Gestaltung von Zuführungen, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, Öffentlichkeitswirksamkeit obliegt der Abstimmung zwischen Untersuchungsabteilung und dem jeweiligen operativen Partner auf der Grundlage der übergebenen Feststellungen durch dio zuständige Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei veranlaßt werden. Die kurzfristige Bearbeitung und der politisch-operativ wirksame von Ermittlunesverfähren Unter exakter Beachtung der konkreten politisch-operativen Bedingungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens recht-fertigen und notwendig machen, zu bestimmen. Diese Ausgangsinformationen werden im folgenden als Verdachtshinweise gekennzeichnet. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen.

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