Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 633

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 633 (NJ DDR 1967, S. 633); Eine gleichartige, nicht ausschließliche Lizenz ist unter denselben Bedingungen in Beschränkung des Art. 9 Abs. 1 der Stockholmer Fassung für Publikationen im Land in der Originalform zu erzieherischen und kulturellen Zwecken zulässig (Art. 1 Buchst, c des Protokolls). Ferner können besondere Voraussetzungen für die Ausübung des Senderechts im Inland festgelegt (Art. 1 Buchst, d des Protokolls) und allgemein der Schutz von Werken der Literatur und Kunst für Zwecke des Unterrichts, Studiums und der Forschung eingeschränkt werden (Art. 1 Buchst, e des Protokolls). Diese Vorbehaltsrechte dienen der kulturellen und wissenschaftlichen Hilfe für die Entwicklungsländer durch alle Geistes- und Kulturschaffenden der Welt. Sie haben ihre volle Berechtigung, zumal bei jeder Ausnahme das Persönlichkeitsrecht des Autors im Prinzip in seinen nichtvermögensrechtlichen, aber auch in seinen vermögensrechtlichen Befugnissen gewahrt bleibt. Werke, die der Urheber aus dem Verkehr gezogen hat, können auch nicht über die Lizenz genutzt werden. Angrenzende Schutzrechte und Urheberrechtsschutz Die speziellen Leistungsschutzrechte nach §§ 73 bis 76 URG sowie einen Titel-, Bildnis- und Briefschutz (§§ 84 bis 90 URG) kennt die RBÜ auch in der Stockholmer Fassung nicht. Diese Rechte können daher in der DDR von Bürgern aus den Verbandsländern nicht auf Grund der Konvention nach dem Inländer-Prinzip als „günstigere nationale Regelungen“ in Anspruch genommen werden. Das URG regelt hier in einem Gesetz zusammengefaßt noch eine andere Materie als das Urheberrecht, das der Konvention zugrunde liegt. Damit diese Schutzrechte auch Ausländern in der DDR zuteil wer- den, bedürfte es des beiderseitigen Beitritts zu einer besonderen internationalen Vereinbarung18 oder der ausdrücklichen staatlichen Gegenseitigkeitserklärung (§ 96 Abs. 3 URG). Rechtsbehelfe bei Verletzung ihrer Ansprüche stehen den Urhebern aus den Verbandsländern auch nach der Stockholmer Fassung entsprechend dem nationalen Recht (Art. 5 Abs. 2) zu, in der DDR also nach §§ 91 ff. URG. Die Urheber können sich in ihren Ansprüchen auf das materielle Recht des inländischen Gesetzes, aber auch unmittelbar auf die Konventionsnormen stützen, die seit der Brüsseler Fassung aus sich selbst heraus international gelten (Art. 2 Abs. 6). Für die DDR ist allerdings die damit gelöste alte Streitfrage kein prinzipielles Problem. Nach unserer völkerrechtlichen Auffassung genießen im Gesetzblatt verkündete internationale Verträge stets die gleiche Rechtsgeltung wie innerstaatliche Gesetze. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Konvention können, wenn kein anderer Lösungsweg gefunden wird, dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden (Art. 33 Abs. 1). Jedoch steht jedem Staat bei seinem Beitritt ein Vorbehalt gegenüber dieser Bestimmung zu (Art. 33 Abs. 2). Zusammenfassend ist festzustellen, daß das Urheberrechtsgesetz der DDR vom 13. September 1965 bereits die Regelungen und Normen der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst erfaßt. 18 Beispielsweise dem Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Tonträger-Hersteller und der Rundfunk- und Femsehanstalten. Zum SO. Jahrestag dar $ro\ieu Sozialistischen Oktoberrevolution Prof. Dr. S. W. BORODIN, Stellvertretender Leiter des Unionsforschungsinstituts für öffentliche Ordnung beim Ministerium für öffentliche Ordnung der UdSSR Der Schutz des Lebens der Bürger im sowjetischen Strafrecht Die Große Sozialistische Oktoberrevolution zerriß die Ketten der jahrhundertealten Versklavung des werktätigen Volkes; sie stellt den bedeutendsten Faktor der Befreiung der menschlichen Persönlichkeit dar. Indem sie die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigte, schuf sie die Voraussetzungen für einen wirksamen rechtlichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Werktätigen. Der Sieg des Sozialismus ist die sicherste Garantie für die Entfaltung der Persönlichkeit aller Bürger. Die Beziehungen zwischen den Menschen werden auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Vertrauens gestaltet. Dem Schutz der Persönlichkeit, des Lebens und der Gesundheit der Bürger wird in der sowjetischen Gesellschaft große Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei spielt das Strafrecht eine bedeutende Rolle, denn es ist dazu berufen, die gefährlichsten Angriffe auf die Persönlichkeit zu bekämpfen und zu verhüten. Bereits das erste Strafgesetzbuch der RSFSR, das am 1. Juli 1922 in Kraft trat, enthielt differenzierte Bestimmungen zur Bekämpfung von Angriffen auf das menschliche Leben. Von den Verbrechen, die sich ausschließlich gegen das Leben eines Menschen richteten, wurden solche Verbrechen unterschieden, die das Leben und zusätzlich noch andere gesellschaftliche Verhältnisse an-griffen, wie die Teilnahme an Handlungen mit konterrevolutionärer Zielsetzung, die sich gegen Vertreter der Sowjetmacht und Funktionäre revolutionärer Organisationen der Arbeiter und Bauern richteten, die Verübung von Diversionsakten, bei denen Menschen ums Leben kamen, und das Bandentum, dessen Tatbestand auch das Töten von Menschen umfaßte. Das im November 1926 beschlossene Strafgesetzbuch der RSFSR enthielt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für vorsätzliche Tötung keine wesentlichen Änderungen. Während das Strafgesetzbuch von 1922 Mindeststrafen vorgesehen hatte, wurden jetzt lediglich Höchststrafen festgesetzt. Die gerichtliche Praxis zeigte, daß die Bestimmungen über die vorsätzliche Tötung unter erschwerenden Umständen gewisse Unzulänglichkeiten aufwiesen. Eine exakte Erfassung der erschwerenden Umstände war sowohl für die richtige tatbestandsmäßige Qualifizierung der Tötung als auch für die Richtung der Bekämpfung dieser Verbrechen notwendig geworden. Diese Aufgabe wurde durch das Strafgesetzbuch der RSFSR vom 27. Oktober 1960 gelöst1. Nach Art. 102 wird als vorsätzliche Tötung unter erschwerenden Umständen angesehen, wenn die Tötung begangen wird a) aus Habsucht, b) aus rowdyhaften Beweggründen, 1 Die Grundsätze des StGB erläuterte Boldyrew, „Die neue Strafgesetzgebung der RSFSR“, NJ 1961 S. 401 fl. 633;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 633 (NJ DDR 1967, S. 633) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 633 (NJ DDR 1967, S. 633)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiuras gemäß in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der zu Fragen der Untersuchungshaft PrB - Gemeinsame Anweisung des Generalstoatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der die Auswertung von vielfältigen Publikationen aus der DDR. Sie arb eiten dabei eng mit dem Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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