Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 630

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 630 (NJ DDR 1967, S. 630); Staatenverband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst, die sog. Berner Union. Es handelt sich um eine offene multilaterale Konvention, der jedes Land beitreten kann, das den entsprechenden Schutz zu genießen und zu gewährleisten wünscht. Die DDR gehört der RBÜ in Rechtsnachfolge in die vom ehemaligen Deutschen Reich erworbene Mitgliedschaft in der Rom-Fassung vom 2. Juni 1928 (RGBl. 1933 II S. 889) an. Dies ist durch die Bekanntmachung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. April 1959 über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen (GBl. I S. 505) ausdrücklich erklärt worden. Die RBÜ ist somit eine internationale Vereinbarung im Sinne des § 96 Abs. 3 URG, durch die Werke von Bürgern anderer Staaten, die außerhalb der DDR veröffentlicht wurden, innerhalb der DDR geschützt werden.2 Die Stockholmer Revisionskonferenz führte zu einer Neufassung der RBÜ, die sowohl Veränderungen des materiellen Rechts und der Organisations- und Verfahrensregeln der Union als auch stilistische und begriffliche Verbesserungen enthält. Im folgenden sollen lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention erörtert werden.3 4 Infolge der Verflechtung der Organisationsprinzipien der Berner Union mit denen der neuen Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sieht die Stockholmer Fassung der RBÜ eine entscheidende Vorbehaltsmöglichkeit bei der Ratifizierung oder dem Beitritt vor. Jedes bisherige Verbandsland kann entweder den gesamten Text annehmen oder die materiellrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 bis 21) oder die neuen Verwaltungsregeln (Art. 22 bis 26) ausschließen (Art. 28 Abs. 2)/* In den zuletzt genannten Fällen gelten die entsprechenden Normen der bisher angenommenen Fassung der RBÜ im Verhältnis zu diesem Verbandsland weiter (Art. 32 Abs. 1; gegenüber zukünftigen Mitgliedern Abs. 2). Nicht-Verbandsländer können dagegen nur der Stockholmer Fassung beitreten (Art. 34). Die Veränderungen in den materiellrechtlichen Bestimmungen stellen einen Fortschritt gegenüber den bisherigen Fassungen der RBÜ dar. Sie betonen vor allem stärker den persönlichkeitsrechtlichen Charakter des subjektiven Urheberrechts und nähern sich insoweit in Grundzügen bereits mehr unserer prinzipiellen Auffassung vom Recht des Urhebers (§ 13 URG).5 Dies gilt insbesondere für den erweiterten Geltungsbereich der Konvention in subjektiver Hinsicht. Schutzfähige Werke Schutzobjekt des Urheberrechts sind nach der Stockholmer Fassung wie bisher Werke der Literatur und der Kunst, zu denen die der Wissenschaft ausdrücklich hinzugerechnet werden, und zwar jeweils ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks (Art. 2 Abs. 1). Dies entspricht dem Schutzobjekt unseres Urheberrechts (§ 2 URG), im wesentlichen auch in der beispielhaften Aufzählung von Werksarten.6 2 Näheres bei Glücksmann, „Das Urheberrechtsgesetz und die internationalen urheberrechtlichen Abkommen“, NJ 1965 S. 686 ff. 3 Die völlig neu gestalteten administrativen Vorschriften entsprechen den Regelungen der gleichzeitig als Dach-Organisation aller beteiligten Unionen insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und der mit ihr zusammenhängenden Spezialkonventionen gegründeten Weltorganisation für geistiges Eigentum. 4 Alle Hinweise auf Artikel der RBÜ beziehen sich auf die Stockholmer Fassung. 5 Vgl. Püschel, „Das subjektive Urheberrecht als sozialistisches Persönlichkeitsrecht“, NJ 1967 S. 335 ff. 6 Bedauerlicherweise wird aber - entgegen dem ursprüng- lichen Entwurf das Fernsehwerk doch nicht ausdrücklich, sondern nur in Analogie zum Film angeführt. Zum Werkbegriff vgl. Münzer, „Das Werk und sein Urheber“, NJ 1965 S. 670 ff. Soweit im Urheberrecht der DDR aus rechtstheoretischen Erwägungen Rechte an solchen Werken, wie z. B. Landkarten, wissenschaftlichen Plänen, plastischen Darstellungen, mit in das Leistungsschutzrecht gestellt sind (§§ 77, 78 URG), während sie nach der Stockholmer Fassung weiter unter den Objekten des Urheberrechts genannt werden, besteht kein grundsätzlicher Unterschied im praktischen Rechtsschutz. Handelt es sich um Werke der Literatur, der Kunst oder der Wissenschaft was auch nach unserer Auffassung, wenn auch nur imi Ausnahmefall, möglich sein kann , so erstrecken sich die urheberrechtlichen Bestimmungen der DDR gleichfalls auf sie. Im übrigen werden die Konventionspflichten von uns in diesen Beziehungen über das Leistungsschutzrecht erfüllt.7 Übereinstimmung besteht ferner darüber, daß es sich auch ohne ausdrückliche Betonung im Text der Konvention im konkreten Fall jeweils um eine individuell schöpferische Leistung handeln muß. Bearbeitungen, Umgestaltungen und Übersetzungen sind in gleicher Weise wie Originalwerke zu schützen (Art. 2 Abs. 3), ebenso Sammelwerke entsprechend § 4 Abs. 2 URG (Art. 2 Abs. 5). Bedauerlich ist jedoch, daß die Stockholmer Fassung den Verbandsländern die Möglichkeit offenläßt, in ihrer Gesetzgebung Werken oder Werksarten nur dann Schutz zu gewähren, wenn sie auch materiell fixiert sind. Dies widerspricht unserer Auffassung, wonach das Werk ohne materiellen Träger aus sich selbst heraus existiert und Schutzobjekt wird.8 Diese Vorbehaltsklausel erscheint als eine Kompromißlösung zu dem der Konferenz vorausgegangenen Streit über den Schutz der Live-Fernsehsendung. Als solche wäre sie wenigstens dem ursprünglichen Vorschlag vorzuziehen, Live-Sendungen grundsätzlich vom Rechtsschutz der Konvention auszunehmen. Der Urheber und seine Befugnisse In seiner rechtssubjektiven Wirkung ist der Geltungsbereich der RBÜ durch die Stockholmer Fassung entscheidend erweitert worden, und zwar im Sinne des Urheberrechts als eines unverlierbaren Persönlichkeitsrechts. Der bis in die Brüsseler Fassung aufrechterhaltene Unterschied im Schutz für unveröffentlichte und für veröffentlichte Werke ist weggefallen. Der Urheber aus einem verbandsangehörigen Land genießt nunmehr allein nach dem Persönlichkeitsprinzip für sine unveröffentlichten Werke und für die veröffentlichten, gleich wo die Erstveröffentlichung erfolgte, in der gesamten Berner Union Konventionsschutz (Art 3 Abs. 1 Buchst, a). Es kommt also für ihn nicht mehr auf die Erstveröffentlichung in einem Verbandsland an. Dies ist eine wesentliche fortschrittliche Regelung, die geeignet ist, die kulturellen Beziehungen zwischen den Völkern der gesamten Welt zu fördern. Urheber aus Nicht-Verbandsländern genießen, wenn sie nicht ihren Wohnsitz in einem Verbandsland haben (Art. 3 Abs. 2), weiter den Konventionsschutz nur für ihre Werke, die sie zuerst oder gleichzeitig, d. h. innerhalb von 30 Tagen (Art. 3 Abs. 4), in einem Ver-bandsland veröffentlichen (Art. 3 Abs. 1 Buchst, b). Für sie bleibt also das Territorialprinzip erhalten, das hier mit dem Mittel des Rechts zur Erstpublikation im Verband anreizen soll. Der Veröffentlichungsbegriff der Stockholmer Fassung entspricht wie bisher dem Begriff des Erscheinens nach § 12 URG, so daß z. B. ein nicht im Druck erschienenes, aber aufgeführtes oder gesendetes Theateroder Musikwerk oder ein nicht reproduziertes, jedoch ausgestelltes Gemälde noch nicht im Sinne der Kon- 7 Soweit im Einzelfall Zweifelsfragen zur Schutzfrist entstehen sollten (vgl. § 82 URG), ist gegenüber dem ausländischen Werk vorsorglich die urheberrechtliche Schutzfrist zugrunde zu legen. 8 vgl. Münzer, NJ 1955 S. 671 f. 630;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 630 (NJ DDR 1967, S. 630) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 630 (NJ DDR 1967, S. 630)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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