Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 63 (NJ DDR 1967, S. 63); Parteien in ihren vertraglichen Beziehungen ergeben hat. Es war deshalb zu prüfen, ob der Forderung der Verklagten auf Rücknahme des Inventars durch den Kläger wesentliche Umstände zugrunde liegen und ob die Verklagte alles getan hat, um eine Abänderung des Pachtvertrags auch für den Kläger vertretbar zu gestalten. Nach Prüf: (a.a.O.) kann bei gewerblichen Objekten eine wesentliche Veränderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände dann gegeben sein, wenn der Mieter oder Pächter einer Verkaufsstelle oder Gaststätte diese völlig oder teilweise auf Selbstbedienung umstellen will oder wenn das vorhandene Inventar in einer Weise unmodern oder vom hygienischen Standpunkt aus nicht mehr geeignet ist, daß seine weitere Benutzung nicht mehr zumutbar ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Verkaufsstelle ist nicht auf Selbstbedienung umgestellt worden. Der Senat hat das mitgepachtete Inventar in Augenschein genommen und ist der Auffassung, daß zumindest ein großer Teil der Ladeneinrichtung zu verwenden ist, ohne daß dadurch eine gute Verkaufskultur beeinträchtigt würde. Es darf auch nicht die Bereitschaft des Klägers übersehen werden, an einer Modernisierung der Ladeneinrichtung mitzuwirken und so dem Bestreben der Verklagten auf Verbesserung der Verkaufskultur entgegenzukommen. Von dieser Bereitschaft hat aber die Verklagte keinen Gebrauch gemacht. Sie hat vielmehr den Kläger vor vollendete Tatsachen gestellt, als sie eigenmächtig die Ladeneinrichtung entfernte und den Pachtzins kürzte. Die Verklagte ist auch nicht auf die mehrfach bewiesene Vergleichsbereitschaft des Klägers eingegangen, obwohl es ihr möglich wäre, einen Teil des Inventars in einem ihrer Warenlager zu verwenden, so daß den Kläger nicht alle wirtschaftlichen Auswirkungen einer evtl. Vertragsänderung treffen würden. Es ist daher festzustellen, daß die Voraussetzungen, welche die Zulässigkeit der Teilkündigiung hinsichtlich des Inventars im Ausnahmefall rechtfertigen könnten, nicht vorliegen und die Verklagte sich auch nicht bemüht hat, im Zusammenwirken mit dem Kläger eine beiden Parteien gerecht werdende Lösung zu finden. Deshalb war das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers hin abzuändem. §§ 2,10 der VO über die Wahrung der Aufführungsund Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik vom 17. März 1955 (GBl. I S. 313); §§ 11 Abs. 2, 37 LitUG (jetzt: §§ 18 Abs. 1 Buchst, c, 19 Abs. 2, 91 URG); § 276 BGB. 1. Die Musikbox ist eine mechanische Vorrichtung zur öffentlichen Aufführung von Schallplattenmusik und hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes der Aufführungsrechte wie der Plattenspieler zu behandeln. Dabei ist es unbeachtlich, daß bei der in einer Gaststätte aufgestellten Musikbox die Auswahl der Schallplatten von den Gästen getroffen wird und der Gaststätteninhaber keine Möglichkeit hat, darauf Einfluß zu nehmen. 2. Mit dem Kauf einer Schallplatte wird, wie aus dem auf der Platte vermerkten Vorbehalt der Rechte ersichtlich ist, nur das Recht zur nichtöffentlichen Aufführung erworben. 3. Zum Verschulden bei -Verletzung des Rechts zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken. BG Dresden, Urt. vom 20. Mai 1966 - 3 BCB 24/66. Die Verklagte hat seit 1964 in verschiedenen Gaststätten Musikboxen aufgestellt, mit denen Schallplatten öffentlich aufgeführt werden. Die Klägerin (AWA) hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, für die Aufstellung von Musikboxen monatlich 470,40 MDN Aufführungsgebühren zu entrichten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Verklagte habe unerlaubt Musikwerke von Schallplatten unter Verwendung von 12 Musikboxen öffentlich aufgeführt. Das Abspielen von Schallplatten in Musikboxen sei als öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken zu bewerten. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Anwendung der Tarife UB und UC sei ausgeschlossen, weil diese nur auf das Abspielen von Schallplatten in Gaststätten Anwendung fänden. Das Spielen in Musikboxen sei davon aber ausgenommen. Zwischen beiden bestehe ein wesentlicher Unterschied. Das Abspielen von Schallplatten könne vom Gastwirt beliebig gesteuert werden, während die Bedienung der Musikboxen durch die Gäste erfolge. Unter diesen Umständen bestehe für die Anwendung der alten GEMA-Tarife kein Raum. Das Kreisgericht hat die Verklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt. Die Berufung der Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LitUG), vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227) i. d. F. vom 22. Mai 1910 (RGBl. S. 793) enthält das Urheberrecht an einem Werke der Tonkunst auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. Bei schuldhafter Verletzung dieser ausschließlichen Befugnis des Urhebers tritt nach § 37 LitUG Schadenersatzpflicht gegenüber dem Berechtigten ein. Auch in dem am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Gesetz über das Urheberrecht (URG) vom 13. September 1965 (GBl. I S. 209) ist das ausschließliche Entscheidungsrecht des Urhebers über die öffentliche Aufführung seines Werkes (§ 18 Abs. 1 Buchst, c), der ihm bei Übertragung seiner Befugnisse zustehende Vergütungsanspruch (§ 19 Abs. 2) und der bei Verletzung der Urheberrechte eintretende Rechtsschutz (§ 91) geregelt. Dieses Gesetz findet jedoch materiellrechtlich auf vorliegende Sache keine Anwendung, da es nach § 95 für jede nach seinem Inkrafttreten erfolgte Verwendung eines Werkes oder einer Leistung gilt, von der Klägerin aber Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung für die Zeit vom Oktober bis Dezember 1964 geltend gemacht werden. Durch die VO über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik vom 17. März 1955 (GBl. I S. 313) ist die Klägerin für das Gebiet der DDR zur Wahrnehmung der Aufführungsrechte an Werken der Musik und der Rechte an der mechanischen Vervielfältigung derselben berufen. Die Wahrnehmung der Aufführungsrechte an Musikwerken umfaßt nicht nur direkte Darbietungen durch Kapellen, Solisten, Chöre usw., sondern erstreckt sich entsprechend § 2 der VO auch auf die Aufführungen durch mechanische Vorrichtungen wie Rundfunk, Fernsehen, Tonfilm, Schallplatten, Tonbänder oder ähnliche Verfahren. Fest steht, daß die Verklagte Musikwerke von Schallplatten unter Verwendung von zwölf in Gaststätten aufgestellten Musikboxen öffentlich aufgeführt hat, ohne die Befugnis hierzu vom Urheber erworben zu haben. Nach ihrer Auffassung soll dieser Vorgang jedoch dem Abspielen von Schallplatten mittels Plattenspieler nicht gleichgesetzt werden können, so daß die dafür geltenden Bestimmungen, insbesondere soweit sie gebührenrechtliche Vorschriften betreffen, auf vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden dürften. Diese Meinung ist unzutreffend. Die Musikbox ist ebenso wie der Plattenspieler eine mechanische Vorrichtung zur öffentlichen Aufführung von Schallplatten- 63;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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