Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 625 (NJ DDR 1967, S. 625); seinen Aussagen besonders auch im Hinblick auf die Strafzumessung weit über den Einzelfall hinaus. Viele Rechtsgrundsätze besitzen über die konkrete Straftat oder die Deliktsgruppe hinausgehend allgemeine Gültigkeit hinsichtlich der Bestimmung des Strafmaßes und der Straf art. Zugleich wurden in Entscheidungen die Rolle einzelner Strafzumessungskriterien herausgearbei-tet und neue Elemente der Strafzumessung, wie sie sich aus der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und der sozialistischen Strafrechtspflege ergeben, sichtbar gemacht. Unseres Erachtens besteht die Aufgabe jetzt darin, die vielfältigen Strafzumessungskriterien einer gründlichen Analyse zu unterziehen. Dabei müßte zunächst die Wertigkeit der einzelnen Strafzumessungskriterien im System der Strafzumessung bestimmt werden. Es gibt gegenwärtig kaum Schwierigkeiten bei der Frage, nach welchen Kriterien die Strafe zu bemessen ist. Die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Strafzumessung stellen von der Anzahl und wenn auch noch nicht vollständig von ihrer inhaltlichen Bestimmung her eine genügende Grundlage für die Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Einzelfall dar. Die Schwierigkeiten beginnen jedoch bei der richtigen Einordnung einzelner Kriterien nach ihrer Bedeutung und Wertigkeit für den Einzelfäll, also dort, wo es darauf ankommt, den Platz der Schuld, der Folgen, der Art und Weise der Begehung der Tat, der Ursachen und Bedingungen, der Motive, der Täter-persönlichkeit usw. sowie die Beziehungen dieser Kriterien zueinander zu bestimmen. Erst auf dieser Basis wird es aber möglich sein, jene notwendige Maßnahme zu bestimmen, die zum Schutz des Staates, der Rechte und Interessen der Bürger sowie zur Erziehung und Wiedereingliederung des Rechtsverletzers im Einzelfall erforderlich ist. Eine weitere Quelle für die Herausarbeitung wissenschaftlicher Differenzierungsgrundsätze sehen wir in zahlreichen analytischen Arbeiten von Strafrechtstheoretikern und -praktikern. Betrachtet man die seit Inkrafttreten des Rechtspflegeerlasses bis zum Ende des Jahres 1966 in dieser Zeitschrift erschienenen Beiträge7, so fällt auf, daß sich zehn von insgesamt 22 auf Probleme der Strafzumessung bei einzelnen Deliktsgruppen beziehen. Insbesondere wird die Rechtsprechung bei * S. 7 Buchholz, „Die Erforschung der Ursachen der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten und ihre Bekämpfung“, NJ 1963 S. 106 ff.; Barwinsky / Knecht, „Einige Bemerkungen zur fehlerhaften Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentzug“, NJ 1963 S. 300 ff.; Ziegler, „Zur Entwicklung der Rechtsprechung ln Strafsachen seit dem VI. Parteitag der SED“, NJ 1963 S. 354 ff.; Hänsel / Creuzburg, „Zur Strafpolitik bei Gewaltverbrechen“, NJ 1963 S. 422 fl.; Ziegler, „Einige aktuelle Probleme der Kriminalitätsbekämpfung“, NJ 1963 S. 710 ff.; Wagner/Krohn, „Arbeitsbummelantentum und Kriminalität“, NJ 1963 S. 776; Ehrenwall / Gräf, „Zur strafrechtlichen Beurteilung und Bekämpfung von Gewalt- und Sexualverbrechen“, NJ 1964 S. 171 ff.; Biebl / Strasberg, „Zur Tätigkeit der Gerichte bei der Bekämpfung von Verkehrsdelikten“, NJ 1964 S. 294 ff.; Kallsch / Bäselt / Böhrer, „Zur Anwendung kurzer Freiheitsstrafen", NJ 1964 S. 303 ff.; Schlegel, „Zur Anwendung der bedingten Verurteilung“, NJ 1964 S. 459 ff.; Peckermann / Lehmann, „Probleme der Rechtsprechung bei der Bekämpfung der Kriminalität Im Bereich des Binnenhandels“, NJ 1964 S. 679 fl.; Manecke, „Können sich Ursachen und begünstigende Bedingungen von Straftaten auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit auswirken?“, NJ 1965 S. 286 ff.; Lischke / Schröder, „Zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen“, NJ 1965 S. 349; Neumann, „Einige Fragen der Schuld und der Strafzumessung bei Verkehrsdelikten“, NJ 1965 S. 410 ff.; Schulze / Schlegel, „Wann wirken sich begünstigende Bedingungen von Straftaten strafmildernd aus?“, NJ 1965 S. 446 ff.: Schlegel, „Zur Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung ln Jugendstrafverfahren“, NJ 1965 S. 472 fl.; Neumann / Biebl, „Zur Rechtsprechung bei Sexualdelikten und Körperverletzungen“, NJ 1965 S. 697 ff.; Dähn, „Kollektives Rechtsbewußtsein und bedingte Verurteilung“, NJ 1965 S. 725 ff.; Wittenbeck, „Strafzumessung bei Körperverletzungsdelikten“, NJ 1966 S. 73 fl.; Reinwarth. „Die Wirkung des Verbots der Straferhöhung bei der Abänderung erstinstanzlicher Urteile“, NJ 1966 S. 210 ff.; Wittenbeck, „Möglichkeiten der Strafmilderung beim Totschlag“, NJ 1966 S. 676 fl.; Schlegel / Amboß /Lehmann, „Zu den Voraussetzungen für den Ausspruch von Geldstrafen durch die Gerichte“, NJ 1966 S. 750 ff. Gewaltdelikten, bei Eigentumsdelikten und bei Verkehrsdelikten analysiert. In sechs Beiträgen wird von der Strafart (bedingte Verurteilung und kurzfristige Freiheitsstrafe) ausgehend, zu den Problemen der Strafzumessung Stellung genommen. Vier Beiträge behandeln die Problematik unter dem Aspekt der Täterpersönlichkeit, und in zwei Beiträgen wird versucht, die Beziehungen zwischen den Ursachen und Bedingungen und der Strafzumessung herauszuarbeiten. Wir verfügen demnach schon heute auf wichtigen Teilgebieten der Kriminalität über aussagekräftige Untersuchungen zur Durchsetzung der Differenzienungsgrund-sätze. Tatschwere und Schuld einheitliche Strafzumessungskriterien für alle Deliktsgruppen Die bisherigen Arbeiten zu Problemen der Strafzumessung lassen uns die Frage aufwerfen, ob es überhaupt möglich und erforderlich ist, für alle Deliktsgruppen einheitliche und in ihrer Wertigkeit relativ stabile Kriterien für die Bestimmung des Strafmaßes und der Strafart herauszuarbeiten. Gehen wir zunächst von den erwähnten Beiträgen in der „Neuen Justiz“ aus, so zeigt sich insofern eine einheitliche Ausgangsbasis, als alle Verfasser zunächst die Schwere der Straftaten der von ihnen behandelten Deliktsgruppen und teilweise in den Begriff der Tatschwere mit einbezogen, teilweise auch selbständig behandelt die Schuld einer historisch konkreten Betrachtung unterziehen und aus diesen beiden Größen die zum Schutz des Staates und der Bürger notwendigen Schlußfolgerungen für die Strafzumessung ableiten. In allen Beiträgen werden Tatschwere8 und Schuldform als die wesentlichsten Kriterien für die Strafzumessung sichtbar gemacht9. Daraus läßt sich folgern, daß bei allen Deliktsgruppen die historisch konkret begründete Schwere der Tat und der Grad der Schuld Ausgangspunkt für die Bestimmung der Strafart und der Strafhöhe sein können und müssen. Das ist zunächst deshalb so, weil generell eine Bestrafung immer nur wegen einer bestimmten Straftat erfolgt, d. h. der Strafzumessungsgrund in der Tat selbst liegt. Die konsequente Durchsetzung des Tatprinzips ist von erstrangiger Bedeutung für die erzieherische Wirksamkeit unseres Strafrechts überhaupt. Gleichzeitig vermag das Strafrecht nur dann einen aktiven Beitrag zur Herausbildung, Entwicklung und Festigung des individuellen und gesellschaftlichen Staats- und Rechtsbewußtseins zu leisten, wenn es für die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von der Schuld des Täters vom Schuldprinzip ausgeht. Von diesen zwei zentralen Kriterien Tatschwere und Schuld werden fast alle weiteren bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Kriterien mit erfaßt. Die Folgen der Tat, die Art und Weise der Tatbegehung die Intensität und die begünstigenden Bedingungen, die Motive sowie die bisherige Entwicklung der Persönlichkeit des Täters alle diese Kriterien bestimmen zu einem wesentlichen Teil auch die Schwere der Tat und den Grad der Schuld und damit die für den wirksamen Schutz des Staates und der Rechte und Interessen der Bürger sowie zur Erziehung des Rechtsverletzers not- 8 Hierunter werden in der Regel die Rolle und die Stellung des angegriffenen Objekts, die Art und Weise der Begehung und die ideellen wie materiellen Folgen der Straftat gefaßt. 9 So kommt Wittenbeck (NJ 1966 S. 74) zu der Feststellung, daß „das Problem vor allem in einer unrichtigen Einschätzung der Gefährlichkeit einzelner Straftaten“ liegt, und Hänsel/Creuzburg (NJ 1963 S. 422) legen dar, daß „in der Begründung solcher Urteile (die den Anforderungen nicht entsprechen D. Verf.) nicht die Charakterisierung der Gefährlichkeit dieser Sexualdelikte im Mittelpunkt (steht)“. 625;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 625 (NJ DDR 1967, S. 625) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 625 (NJ DDR 1967, S. 625)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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