Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 624

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 624 (NJ DDR 1967, S. 624); Die Rolle der Maßnahmen straf rechtlich er Verantwortlichkeit beim Schutz der Interessen des sozialistischen Staates und seiner Bürger Mit dem StGB-Entwurf wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Rechtsbrecher als Verantwortlichkeit in einer Gesellschaft konstatiert und gestaltet, in der mit der Verwirklichung des entwickelten sozialistischen Gesellschaftssystems und der weiteren Herausbildung der sozialistischen Menschengemeinschaft die Bedingungen für ein verantwortliches Handeln aller geschaffen werden. Daraus ergibt sich das dem Staat und der Gesellschaft zustehende Recht und die reale Möglichkeit, jeden Rechtsverletzer persönlich zur Verantwortung zu ziehen und ihn sofern er nicht durch seine Tat die Mitgliedschaft in unserer Gesellschaft für immer verwirkt hat auf den Weg eines ordentlichen, arbeitsamen und ehrlichen Lebens zu führen5. Zur Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Einzelfall dient das System der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, das von Erziehungsmaßnahmen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane bis zur Todesstrafe, von der Bürgschaft bis zu Kon-trollmaßnahmen bei hartnäckigen Rückfalltätern, von der Empfehlung zur ärztlichen Behandlung bis zur Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte reicht. Es ist ein vielgestaltiges System von Maßnahmen, das den realen Bedingungen des Klassenkampfes zwischen der sozialistischen souveränen DDR und dem imperialistischen Westdeutschland, den Entwicklungstendenzen der Kriminalität und den Möglichkeiten der sozialistischen Gesellschaft zur erfolgreichen Kriminalitätsbekämpfung Rechnung trägt. Dabei ist dieses System in seinem Wesen und seiner Zwecksetzung nur richtig zu verstehen und anzuwenden, wenn es als Element des umfassenderen Systems der Kriminalitätsvorbeugung, als Element des Gesamtsystems des Schutzes unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Rechte und Interessen ihrer Bürger sowie als Element des Erziehungssystems verstanden wird. Es ist bereits wiederholt ausgesprochen worden, daß in der sozialistischen Gesellschaft der Kampf gegen gesellschaftswidrige und gesellschaftsfeindliche Handlungen nicht nur und nicht'einmal hauptsächlich mit den Mitteln des Strafzwangs geführt wird. In der DDR wird ein Rechtssystem verwirklicht, das die Interessen des Staates und seiner Bürger wirksam schützt und durchsetzt; zu ihm gehören auch das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem und das Jugendgesetz. Zu diesen alle Lebensbereiche erfassenden Gesetzen ist das Strafrecht mit seinen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unmittelbar in Beziehung zu setzen. Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind sinnvoll einzuordnen in das Gesamtsystem der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung, in dem die Strafe (einschließlich ihrer Realisierung) zwar nicht das entscheidende, aber doch ein notwendiges und wirksames Element darstellt6. In Beziehung zum Gesamtsystem des Schutzes unserer Ordnung und der Rechte und Interessen unserer Bürger, zum System der Kriminalitätsvorbeugung und zum Erziehungssystem haben die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch ihre Androhung und Realisierung die Aufgabe, die der Verwirklichung des entwickelten Systems des Sozialismus und der Schaffung der sozialistischen Menschengemeinschaft entgegenstehenden Hemmnisse, die in strafbaren Handlungen ihren Ausdruck finden, zu überwinden und damit die 5 Renneberg, „Das erste sozialistische Strafgesetzbuch in der deutschen Geschichte“, Staat und Recht 1967, Heft 3, S. 383. 6 Vgl. Harrland / Stiller, „Die Entwicklung eines umfassenden Systems der Kriminalitätsvorbeugung in der DDR“, Staat und Recht 1966, Heft 10. S. 1623. Rechte und die Interessen des Staates und der Bürger wirksam zu schützen. Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit müssen in diesen größeren Systemen diejenigen Faktoren erfassen, die eine negative Wirkung ausüben und die allein mit den anderen Elementen dieser Systeme der Bildung und Erziehung, den moralischen und materiellen Stimuli usw. nicht positiv beeinflußt werden können. Die Skala der negativen Faktoren reicht von der feindlichen, menschenverachtenden und die Gesetzlichkeit bewußt negierenden Einstellung, die schwere Straftaten hervorbringt, über die asoziale Lebensweise, über Rücksichtslosigkeit und Egoismus bis zur Interesselosigkeit und Unachtsamkeit. Das ist das Aktionsfeld der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die in diesen größeren Systemen eine relativ selbständige, spezifische Funktion zu erfüllen haben. Sie können dies aber nur, wenn sie mit den andereii Elementen verbunden werden und zugleich eine differenzierte, auf die volle Wirksammachung dieser Systeme gerichtete Anwendung und Realisierung erfahren. Gemäß Art. 2 StGB-Entwurf besteht der Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit darin, „die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zur Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen“. Zur Erreichung dieses Zweckes enthält der Entwurf spezifische, differenzierte Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die in ihrer Gesamtheit selbst ein System darstellen. Die spezifische Funktion des Systems der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit besteht darin: den Schutz unserer Gesellschaft und seiner Bürger zu gewährleisten; mit Hilfe der Gesellschaft die Bedingungen in der sozial-kollektiven Umwelt des Rechtsverletzers so zu gestalten, daß ihm die Bewährung und Wiedergutmachung objektiv möglich ist; der Begehung weiterer Straftaten vorzubeugen; die gleichberechtigte und gleichverpflichtete Wiedereingliederung des Rechtsverletzers in die sozialistische Menschengemeinschaft zu bewirken und den Rechtsverletzer zur Bewährung und Wiedergutmachung anzuhalten. Wir müssen uns der Tatsache bewußt sein, daß mit dem Ausbau der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im StGB-Entwurf zugleich die Bedingungen für ihre uneinheitliche Anwendung nicht geringer geworden sind. Unrichtige Strafen im Einzelfall aber wirken sich sowohl für den Schutz der Rechte und Interessen des Staates und der Bürger als auch für die Effektivität der größeren Systeme immer negativ aus. Das verlangt von den Gerichten, mit dem Inkrafttreten des neuen StGB an die Anwendung der Straf- und Erziehungsmaßnahmen mit wissenschaftlicher Exaktheit heranzugehen. Dazu gehört, im Rahmen der im Rechtspflegeerlaß verbindlich festgelegten Strafpolitik Strafzumessungskriterien aufzustellen, die den Gerichten Anleitung geben. Die Quellen wissenschaftlich begründeter Differenzierungsgrundsätze Die wesentlichste Quelle für die Herausarbeitung wissenschaftlich begründeter Prinzipien für die Differenzierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Einzelfall sind die Leitungsdokumente und Entscheidungen des Obersten Gerichts sowie die Rechtsprechung der Bezirks- und Kreisgerichte. Das Oberste Gericht geht in zahlreichen Entscheidungen in 624;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 624 (NJ DDR 1967, S. 624) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 624 (NJ DDR 1967, S. 624)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des schrittweisen Vorgehens, über die notwendigen Realisierungsetappen und deren terminliche Festlegung sowie über die konkreten Verantwortlichkeiten, soweit mehrere Mitarbeiter an der Lösung dieses Auftrages beteiligt sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X