Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 616

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 616 (NJ DDR 1967, S. 616); auf 676 MDN beläuft, also 2000 MDN nicht übersteigt. Entstehen jedoch für verbundene Ansprüche Gebühren, sei es, daß im Verfahren erster Instanz ihr Wert mehr als 2000 MDN beträgt, sei es, daß im Rechtsmittelverfahren über sie allein zu befinden ist (§ 43 Abs. 4 FVerfO), so können der Ausgang dieser Verfahren und die hierzu in der Entscheidung enthaltenen Feststellungen nicht in jedem Falle außer Betracht bleiben. Sie werden vor allem dann bei der Kostenverteilung mit zu berücksichtigen sein, wenn z. B. eine Partei auch nach Belehrung durch das Gericht wenig aussichtsreich oder unbegründet hohe Vermögensausein-andersetzungsanträge gestellt hat oder leichtfertige, nicht beweisbare Behauptungen vorgebracht wurden. Aber auch andere Umstände können je nach Lage des Einzelfalls die Kostenentscheidung mehr oder weniger beeinflussen. Andererseits darf, worauf bereits hingewiesen wurde, die Berücksichtigung solcher Tatsachen nicht dazu führen, auf eine Kostenentscheidung nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zuzukommen. Denn auch in solchen Fällen sind die Feststellungen zum Scheidungsausspruch und die sonstigen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu beachten. Das gilt auch dann, wenn in zweiter Instanz nur über verbundene Ansprüche eine Sachentscheidung getroffen worden ist. § 54 Abs. 2 FGB; § 27 Abs. 1 FVerfO. Wird durch ein serologisches Gutachten festgestellt, daß von zwei in Anspruch genommenen Verklagten nur die Vaterschaft des einen unwahrscheinlich ist, so reicht das zur Verurteilung des anderen aus. BG Dresden, Urt. vom 23. Juni 1966 2 BF 130/65. Die Klägerin ist die Mutter des am 30. Juli 1961 außerhalb der Ehe geborenen Kindes Michael F. Eine Klage gegen den Verklagten M. auf Gewährung von Unterhalt für das Kind ist mlit Urteil vom 8. April 1965 abgewiesen worden. Die Klagabweisung hat das Kreisgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe während der gesetzlichen Emp-fängniszeit außer mit dem Verklagten auch mit dem Zeugen H. Geschlechtsverkehr gehabt. Aus einem in einem vorangegangenen, jedoch durch Klagrücknahme nicht entschiedenen Verfahren eingeholten Blutgruppengutachten ergebe sich, daß weder der Verklagte noch der Zeuge H. als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen werden könnten. Aus diesem Grunde und weil auch andere Umstände nicht vorhanden seien, die in Verbindung mit einem erbbiologischen Gutachten zu einem Ausschluß eines der beiden Männer führen könnten, sei die Klage abzuweisen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Senat hat zur Frage der Voraussetzungen für die Bei Ziehung eines erweiterten Vaterschaftsgutachtens zwei Stellungnahmen eingeholt. Über die Behauptung der Klägerin, daß der Verkehr mit dem Zeugen H. nicht zur Empfängnis geführt habe, wurde zu den bisherigen Gutachten ein Zusatzgutachten unter Einbeziehung der Serummerkmale Gm x + f, Lp und Ag eingeholt. Mit Beschluß vom 19. April 1966 wurde der Zeuge H. in das Verfahren ednbezogen, der dadurch die Stellung eines weiteren Verklagten erlangte. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben; festzustellen, daß der Verklagte H. der Vater des Kindes Michael F. ist; den Verklagten H. ab Geburt dieses Kindes zur Unterhaltszahlung zu verurteilen. Der Verklagte H. hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Zusatzgutachten vom 4. März 1966 spreche nur von einer „Unwahrscheinlichkeit“ hinsichtlich der Vaterschaft des Verklagten M., was zu dessen Ausschluß als Erzeuger des Kindes nicht ausreiche. Um den tatsächlichen Erzeuger feststellen zu können, sei deshalb die Nachprüfung dieses Gutachtens und die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens erforderlich. Aus den Gründen: Auf Grund des vom Senat eingeholten Blutgruppenzusatzgutachtens war die Sache zur Entscheidung reif, so daß sich eine Zurückverweisung an das Kreisgericht erübrigte. Nach § 2 EGFGB waren für die im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden farmlienrechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen des FGB und der FVerfO anzuwenden. Nach § 56 Abs. 1 FGB konnte die Mutter des minderjährigen Kindes in das Verfahren als Klägerin eintreten. Auch die Erweiterung des Klagantrags auf Feststellung der Vaterschaft ist aus § 27 Abs. 1 FVerfO begründet. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung mußte zur Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils und zur anderweiten Entscheidung führen. Nach § 54 Abs. 2 FGB kann als Vater festgestellt werden, wer mit der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verkehr nicht zur Empfängnis geführt haben kann oder die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Unstreitig haben die Verklagten M. und H. innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit des Kindes mit der Klägerin Geschlechtsverkehr ausgeübt, und zwar der Verklagte M. am 29. Oktober 1960 und der Verklagte H. am 25. Oktober 1960 und am 9. November 1960. Sowohl das im vorangegangenen Verfahren erstattete Blutgruppengutachten vom 5. November 1962 wie auch das auf diesem und auf einem weiteren, auf Betreiben der Klägerin nach dem Gc-System ausgearbeiteten Gutachten aufbauende Zusatzgutachten vom 4. März 1966 haben keinen der Verklagten als Erzeuger ausgeschlossen. Während jedoch das am 5. November 1962 erstattete Gutachten auf Grund der ihm zugrunde liegenden Systeme lediglich zu dem Schluß kam, daß eine Abstammung des Kindes aus einer Beiwohnung mit der Kindesmutter bei beiden jetzigen Verklagten nicht offenbar unmöglich sei, ist nach dem Zusatzgutachten vom 4. März 1966 eine Vaterschaft des Verklagten M. zu dem Kinde unwahrscheinlich. Zu diesem Ergebnis ist der Gutachter unter Berücksichtigung des Ag-Systems gelangt, weil das zwar beim Kind, aber nicht bei der Mutter vorhandene Merkmal Ag vom Erzeuger vererbt worden sein muß, dem Verklagten M. dieses Merkmal jedoch fehlt. Da nach diesem Gutachten für den Verklagten H. die Voraussetzungen für den Ausschluß von der Vaterschaft nicht zutreffen und er demzufolge wie auch im Gutachten aiusgeführt wird der Erzeuger des Kindes sein kann, ist die Vaterschaft des Verklagten H. wahrscheinlicher als die des Verklagten M. Das reicht nach § 54 Abs. 2 letzter Halbsatz FGB aus, um den Verklagten H. als Vater des Kindes festzustellen. Das Verfahren gegen den Verklagten M. war gemäß § 29 Abs. 3 FVerfO einzustellen. Dem Antrag des Verklagten H. auf Nachprüfung des Blutgruppengutachtens und auf Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens war nicht zu folgen, da die beantragten Gutachten ein anderes Ergebnis nicht herbeiführen können. Sie könnten allenfalls zum Ausschluß des Verklagten M. als Vater des Kindes führen, jedoch keinesfalls den Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft des Verklagten H. umkehren. 616;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 616 (NJ DDR 1967, S. 616) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 616 (NJ DDR 1967, S. 616)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die erforderlichen Informationen und Beweise zu erarbeiten und bei denen günstige Möglichkeiten der konspirativen Kontaktaufnahme, Werbung und inoffiziellen Zusammenarbeit bestehen; die weitere Aufklärung und Überprüfung von Personen, die in Reisesperre stehen sowie in der wirksamen Unterstutzung der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs im grenzüberschreitenden Verkehr.

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