Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 614

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 614 (NJ DDR 1967, S. 614); einem Ehegatten Einfluß genommen werden. Ob solche Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht in mündlicher Verhandlung zu klären, wobei erforderlichenfalls die Deutsche Post zu hören ist. Postalische Belange sind soweit als möglich zu berücksichtigen. OG, Urt. vom 20. Juli 1967 - 1 ZzF 17/67. Der Antragsgegner hat Scheidungsklage erhoben. Uber seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil der Zivilkammer ist noch nicht entschieden. Seit Sommer 1966 wohnt der Antragsgegner bei einer anderen Frau. Er hat den in der Ehewohnung befindlichen Fernsprechanschluß sperren lassen und beantragt, diesen an seinen jetzigen Wohnsitz zu verlegen. Die Deutsche Post hat dem zugestimmt Auf Antrag der Ehefrau hat das Kreisgericht dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung untersagt, über den Telefonanschluß allein zu verfügen. Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Es führt dazu aus: Wenn auch das Teilnehmerverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Deutschen Post bestehe, so handele es sich bei der Benutzung des Femsprech-anschlusses doch um ein Recht, das der Lebensführung beider Ehegatten diene. Deshalb könne auch der Ehegatte, der alleiniger Vertragspartner sei, über die Rechte aus der Vereinbarung nicht allein verfügen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach § 9 Ziff. 5 FVerfO kann das Gericht für die Dauer des Eheverfahrens außer in den in Ziff. 1 bis 4 angeführten Fällen auch über sonstige zu regelnde Angelegenheiten durch einstweilige Anordnung entscheiden. Mit dieser Bestimmung werden alle Rechte der Ehegatten und weiterer Familienmitglieder, besonders auch minderjähriger ehelicher Kinder, erfaßt, die sich aus den familienrechtlichen Beziehungen ergeben, soweit zu ihrer Wahrnehmung eine sofortige Regelung geboten ist. Die besondere Bedeutung der Familie hat zur Folge, daß bei der Durchsetzung der Rechte jedes einzelnen Mitglieds der Familiengemeinschaft in angemessener Weise auch Einfluß auf Rechtsbeziehungen genommen werden darf, die zwischen einzelnen Familienangehörigen und Dritten bestehen, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur sind. In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob durch gerichtliche Entscheidung (einstweilige Anordnung) auch auf das Teilnehmerverhältnis zwischen der Deutschen Post und einem Ehegatten zugunsten des anderen Einfluß genommen werden kann, um Mitbenutzungsrechte zu sichern. Das kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. In bestimmten Fällen muß auch insoweit bedeutsamen familienrechtlichen Belangen gegenüber den Rechten der Vertragspartner der Vorrang eingeräumt werden. Das könnte z. B. dann der Fall sein, wenn die Einrichtung des Anschlusses wegen der familiären Lebensverhältnisse genehmigt wurde. Ob solche Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht in mündlicher Verhandlung zu klären, wobei vor Entscheidung erforderlichenfalls auch die Deutsche Post zu hören ist. In der einstweiligen Anordnung sind postalische Belange soweit als möglich zu berücksichtigen. Bei der Abwägung familiärer und vertraglicher Rechte und Pflichten ist, wenn notwendig, eine verständnisvolle Zusammenarbeit von Gericht und Deutscher Post erforderlich. Diese Umstände haben die Instanzgerichte nicht ausreichend beachtet. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß ein getrenntlebender Ehegatte grundsätzlich kein Recht habe, über den Telefonanschluß in der Ehewoh- nung zu verfügen, ist formal. Sofern der Antragsgegner den Anschluß in der Ehewohnung wegen seines Handwerksbetriebs erhielt und er ihn für geschäftliche Zwecke auch tatsächlich benötigt und vorwiegend benutzt hat, ist er berechtigt, selbst wenn sein eheliches Verhalten nicht gebilligt werden kann, die Verlegung des Telefons an seinen jetzigen Wohnsitz zu verlangen. Familienrechtliche Interessen übriger Familienmitglieder müßten dann zurücktreten. Bisher hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan, daß der Fernsprechanschluß auch für anerkennenswerte Bedürfnisse der Familie Verwendung gefunden hat und seine Verlegung für sie beachtliche Nachteile mit sich bringt. §61 FGB; §§20, 31, 42, 44 FVerfO; §§91, 93 ZPO. 1. Der § 93 ZPO zugrunde liegende Rechtsgedanke, daß die Partei, die die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht verursacht hat, unbeachtlich des sachlichen Ergebnisses nicht mit Kosten belastet werden soll, ist auch im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zu beachten. 2. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft kann § 93 ZPO nicht unmittelbar angewendet werden, da in diesem Verfahren ein wirksames Anerkenntnis nicht möglich ist. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch geboten, wenn die Mutter klagt und der Ehemann keinen Gegenantrag gestellt und keine ungerechtfertigten Verfahrenskosten verursacht hat. OG, Urt. vom 22. Juni 1967 - 1 ZzF 14/67. Die Ehe der Parteien ist seit dem 23. August 1966 rechtskräftig geschieden. Am 3. September 1966 hat die Klägerin das Kind Andrea geboren. Auf die Vaterschaftsanfechtungsklage hat das Kreisgericht festgestellt, daß das Kind nicht vom Verklagten abstammt, da er mit der Mutter in der Bmpfängniszeit nicht geschlechtlich verkehrt hat. Der Verklagte, der zum Feststellungsbegehren keinen Gegenantrag gestellt hatte, wurde unter Hinweis auf § 91 ZPO i. Verb, mit § 44 FVerfO verurteüt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat in der Urteilsbegründung richtig darauf hingewiesen, daß nach § 44 Abs. 1 FVerfO auf die Kostenentscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Kostembestimmungen der ZPO Anwendung finden. Es hat jedoch nicht beachtet, daß das den §§ 91, 92, 97 ZPO innewohnende Prinzip, daß in der Regel das Unterliegen einer Partei, also der Ausgang des Verfahrens, für die Kostentragungspflicht entscheidend ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung erfährt. So wirkt sich nach §§ 94, 96 und 97 Abs. 2 ZPO ein bestimmtes Verhalten einer Piartei unabhängig vom Prozeßausgang auf che Kostenentscheidung aus. § 93 ZPO berücksichtigt, ob die verklagte Partei Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hat. Dieser Vorschrift liegt also der Rechtsgedanke zugrunde, daß die Partei, die die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht verursacht hat, ohne Beachtung des sachlichen Ergebnisses nicht mit Kosten belastet werden soll. Die Grundsätze dieser Ausnahmeregelungen bedürfen vor allem in sonstigen nicht vermögensrechtlichen Familienrechtsverfahren besonderer Beachtung, um zu einer der Sachlage gerecht werdenden Entscheidung zu gelangen, zumal für das Eheverfahren in § 42 FVerfO eine Sonderregelung getroffen wurde, die die Kostenentscheidung nicht allein vom Erfolg oder Nichterfolg 614;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 614 (NJ DDR 1967, S. 614) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 614 (NJ DDR 1967, S. 614)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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