Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 612

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 612 (NJ DDR 1967, S. 612); zwischen den Parteien zu ermitteln. Es ist dabei jedoch im wesentlichen bei den Differenzen wegen des Grundstücks haften geblieben, ohne hinreichend zu erforschen, welche Umstände ihnen zugrunde lagen und dazu geführt hatten, daß die Parteien wegen dieser Angelegenheit keine Übereinstimmung erzielen konnten. Der jahrzehntelange Bestand der Ehe und die Ansicht beider Parteien, daß sie harmonisch zusammengelebt haben, sprechen dafür, daß es ihnen in der Vergangenheit möglich war, alle bedeutsamen Fragen des gemeinsamen Lebens in Übereinstimmung zu regeln. Gerade deshalb ist es nicht erklärlich, daß ihnen die erforderliche gegenseitige Abstimmung in einer Angelegenheit nicht gelungen ist, die nicht nur sie, sondern auch die gemeinsamen Kinder berührt, an deren Wohl den Eltern im allgemeinen in gleicher Weise gelegen ist. Insoweit ist die Vermutung naheliegend, daß die Meinungsverschiedenheiten in den vermögensrechtlichen Fragen bereits die Auswirkung vorangegangener Mißhelligkeiten sind. Ob diese mit den ehebrecherischen Beziehungen des Verklagten zusammenhingen oder in dem unterschiedlichen Verhältnis der Klägerin und des Verklagten zu dem Sohn Siegfried und dessen Frau begründet waren, wäre aufzuklären gewesen. So ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Siegfried H., daß die Differenzen der Parteien sich auch unmittelbar auf ihn und seine Frau ausgedehnt hatten. Weitere beachtliche Gesichtspunkte liegen in den Aussagen des Verklagten und der Ehefrau des Sohnes Siegfried im Ermittlungsverfahren gegen den Verklagten. Aus dem Inhalt dieser Aussagen hätte sich für die Instanzgerichte die Notwendigkeit ableiten müssen, die beiden anderen Söhne der Parteien zu vernehmen, um in die gesamten Familienbeziehungen zwischen den Parteien und ihren Kindern Einblick zu erhalten. Erst auf der Grundlage einer weitergehenden Erforschung der tatsächlichen Ehesituation wäre es dem Bezirksgericht möglich gewesen, die vermögensrechtlichen Streitigkeiten in ihrer Bedeutung für die Ehe richtig einzuordnen. Auf die Notwendigkeit, nicht nur ein eheliches Fehlverhalten, sondern auch dessen Gründe, Dauer und Tiefe zu untersuchen, hat das Oberste Gericht wiederholt hingewiesen (so OG, Urteil vom 5. Oktober 1956 - 1 Zz 250/56 - OGZ Bd. 5, S. 44; NJ 1956 S. 738). In der gleichen Entscheidung war auch das Erfordernis dargelegt worden, stets zu untersuchen, welche Auswirkungen ein bestimmtes Verhalten auf die Ehe gehabt hat. Obwohl die Instanzgerichte diese Frage mit untersucht haben, sind sie bei ihren Entscheidungen über die diesbezüglichen Erklärungen der Klägerin hinweggegangen. Diese hatte bei ihren Parteivernehmungen zum Ausdruck gebracht, daß sie nach allem Vorgefallenen nichts mehr für den Verklagten empfinde und zu ihm kein Vertrauen mehr habe. Daß das Bezirksgericht insoweit auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eingegangen ist, liegt in seiner unrichtigen Aufassung vom Inhalt des § 24 FGB begründet. Es hat sich darauf beschränkt, den festgestellten Sachverhalt allein unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, ob das Verhalten beider Parteien als ernstlicher Grund für eine Ehescheidung gemäß § 24 FGB zu betrachten ist oder nicht. Es hat hierbei nicht berücksichtigt, daß die Betrachtung und Bewertung bestimmter Geschehnisse und Verhaltensweisen der Ehegatten niemals für sich allein, sondern stets nur im Zusammenhang mit dem gesamten Verlauf der Ehe und in bezug auf die Wirkungen auf die Parteien erfolgen darf. Ereignisse und Eheverfehlungen, die in der einen Ehe überwunden werden, können in einer anderen zu tiefgehenden Auswirkungen führen. Deshalb können die im Verfahren festgestellten Tatsachen nicht für sich allein unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, ob sie ernst- liche Gründe sind oder nicht. Einzubeziehen ist vielmehr stets die Untersuchung der Frage, ob die Ehe dadurch objektiv zerrüttet und sinnlos geworden ist oder nicht. Insoweit werden die ernstlichen Gründe von dem allgemeinen Zerrüttungstatbestand miterfaßt und sind inhaltlich und im Ergebnis mit der Feststellung identisch, daß die Ehe ihren Sinn verloren hat (vgl. Lehrkommentar Famiiienrecht, Berlin 1966, Anm. II zu § 24, S. 103). Hierzu gehört auch die Prüfung, die das Bezirksgericht nur ungenügend vorgenommen hat, welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß die Parteien die eingetretenen ehelichen Schwierigkeiten überwinden. Wenn auch der lange Bestand der Ehe darauf hindeutet, daß in der Vergangenheit zwischen den Parteien starke Bindungen zueinander bestanden haben, so ist dieser Umstand allein noch nicht ausreichend, um die Erwartung zu begründen, daß eine Annäherung gelingen werde. Hinzutreten müssen bestimmte Umstände, die darauf schließen lassen, daß eine Besserung der ehelichen Beziehungen erfolgen könne und werde. Eine Voraussetzung könnte in der vom Verklagten geäußerten Bereitschaft liegen, die Ehe fortzuführen. In Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen Bedenken und Vorbehalte wäre es allerdings notwendig gewesen, sorgfältig zu prüfen, ob seine Bereitschaft wirklich ernsthaft gemeint ist. So hatte die Klägerin nämlich u. a. mit der Berufung vortragen lassen, der Verklagte habe sie während ihres Krankenhausaufenthaltes nicht einmal besucht. Aufklärungsbedürftig wäre auch der Umstand gewesen, daß die Parteien wegen der allgemeinen Streitigkeiten mit dem Sohn Siegfried und dessen Frau zu Beginn des Jahres 1966 innerhalb des Hauses wohnraummäßige Veränderungen durchgeführt hatten. Immerhin lag hier offensichtlich ein Versuch vor, die bereits damals angespannte Situation zu bessern. Sein Ergebnis bzw. die Gründe für sein Mißlingen bedurften deshalb näherer Untersuchung, um daraus Rückschlüsse auf künftige Aussöhnungsmöglichkeiten zu ziehen. Schließlich wäre in diesem Zusammenhang auf die ablehnende Haltung der Klägerin gegenüber einer Fortführung der Ehe einzugehen gewesen. Hierbei könnte von Bedeutung sein, zu prüfen, ob die Erhebung der Ehescheidungsklage einen Tag nach den Tätlichkeiten des Verklagten das nunmehr ausgelöste Ergebnis länger andauernder Überlegungen oder nur eine Reaktion der Klägerin auf sein Verhalten war und sich erst im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens ihre ablehnende Haltung bestimmte und festigte. § 31 FGB. 1. Die Fortdauer der Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten kommt nur dann in Betracht, wenn neben den allgemeinen Unterhaltsvoraussetzungen Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit noch weitere Umstände vorliegen, die ihre Zumutbarkeit begründen. Dadurch unterscheidet sie sich vom Überbrückungsgeld. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Fortdauer der Unterhaltspflicht nicht gerechtfertigt ist. OG, Urt. vom 25. Mai 1967 - 1 ZzF 7/67. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und der Verklagte verurteilt, an die Klägerin für das erste Jahr nach Ehescheidung monatlich 130 MDN und für ein weiteres Jahr monatlich 75 MDN Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin hat noch vor Ablauf des ersten Jahres nach der Scheidung Klage erhoben und beantragt, ihr auch für das zweite Jahr ein Überbrückungsgeld in Höhe von 130 MDN zuzuerkennen, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe und ihr deshalb die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht möglich sei. Diesen Anspruch hat der Verklagte anerkannt. 612;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 612 (NJ DDR 1967, S. 612) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 612 (NJ DDR 1967, S. 612)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat gefährden darf; prinzipiell Gefahren ununterbrochen, zu jeder Tages- und Nachtzeit, bei allen Maßnahmen in der Untersuchungshaftanstalt, vor allem bei Bewegungen außerhalb der Verwahrräume objektiv vorhanden sind.

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