Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 612

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 612 (NJ DDR 1967, S. 612); zwischen den Parteien zu ermitteln. Es ist dabei jedoch im wesentlichen bei den Differenzen wegen des Grundstücks haften geblieben, ohne hinreichend zu erforschen, welche Umstände ihnen zugrunde lagen und dazu geführt hatten, daß die Parteien wegen dieser Angelegenheit keine Übereinstimmung erzielen konnten. Der jahrzehntelange Bestand der Ehe und die Ansicht beider Parteien, daß sie harmonisch zusammengelebt haben, sprechen dafür, daß es ihnen in der Vergangenheit möglich war, alle bedeutsamen Fragen des gemeinsamen Lebens in Übereinstimmung zu regeln. Gerade deshalb ist es nicht erklärlich, daß ihnen die erforderliche gegenseitige Abstimmung in einer Angelegenheit nicht gelungen ist, die nicht nur sie, sondern auch die gemeinsamen Kinder berührt, an deren Wohl den Eltern im allgemeinen in gleicher Weise gelegen ist. Insoweit ist die Vermutung naheliegend, daß die Meinungsverschiedenheiten in den vermögensrechtlichen Fragen bereits die Auswirkung vorangegangener Mißhelligkeiten sind. Ob diese mit den ehebrecherischen Beziehungen des Verklagten zusammenhingen oder in dem unterschiedlichen Verhältnis der Klägerin und des Verklagten zu dem Sohn Siegfried und dessen Frau begründet waren, wäre aufzuklären gewesen. So ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Siegfried H., daß die Differenzen der Parteien sich auch unmittelbar auf ihn und seine Frau ausgedehnt hatten. Weitere beachtliche Gesichtspunkte liegen in den Aussagen des Verklagten und der Ehefrau des Sohnes Siegfried im Ermittlungsverfahren gegen den Verklagten. Aus dem Inhalt dieser Aussagen hätte sich für die Instanzgerichte die Notwendigkeit ableiten müssen, die beiden anderen Söhne der Parteien zu vernehmen, um in die gesamten Familienbeziehungen zwischen den Parteien und ihren Kindern Einblick zu erhalten. Erst auf der Grundlage einer weitergehenden Erforschung der tatsächlichen Ehesituation wäre es dem Bezirksgericht möglich gewesen, die vermögensrechtlichen Streitigkeiten in ihrer Bedeutung für die Ehe richtig einzuordnen. Auf die Notwendigkeit, nicht nur ein eheliches Fehlverhalten, sondern auch dessen Gründe, Dauer und Tiefe zu untersuchen, hat das Oberste Gericht wiederholt hingewiesen (so OG, Urteil vom 5. Oktober 1956 - 1 Zz 250/56 - OGZ Bd. 5, S. 44; NJ 1956 S. 738). In der gleichen Entscheidung war auch das Erfordernis dargelegt worden, stets zu untersuchen, welche Auswirkungen ein bestimmtes Verhalten auf die Ehe gehabt hat. Obwohl die Instanzgerichte diese Frage mit untersucht haben, sind sie bei ihren Entscheidungen über die diesbezüglichen Erklärungen der Klägerin hinweggegangen. Diese hatte bei ihren Parteivernehmungen zum Ausdruck gebracht, daß sie nach allem Vorgefallenen nichts mehr für den Verklagten empfinde und zu ihm kein Vertrauen mehr habe. Daß das Bezirksgericht insoweit auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eingegangen ist, liegt in seiner unrichtigen Aufassung vom Inhalt des § 24 FGB begründet. Es hat sich darauf beschränkt, den festgestellten Sachverhalt allein unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, ob das Verhalten beider Parteien als ernstlicher Grund für eine Ehescheidung gemäß § 24 FGB zu betrachten ist oder nicht. Es hat hierbei nicht berücksichtigt, daß die Betrachtung und Bewertung bestimmter Geschehnisse und Verhaltensweisen der Ehegatten niemals für sich allein, sondern stets nur im Zusammenhang mit dem gesamten Verlauf der Ehe und in bezug auf die Wirkungen auf die Parteien erfolgen darf. Ereignisse und Eheverfehlungen, die in der einen Ehe überwunden werden, können in einer anderen zu tiefgehenden Auswirkungen führen. Deshalb können die im Verfahren festgestellten Tatsachen nicht für sich allein unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, ob sie ernst- liche Gründe sind oder nicht. Einzubeziehen ist vielmehr stets die Untersuchung der Frage, ob die Ehe dadurch objektiv zerrüttet und sinnlos geworden ist oder nicht. Insoweit werden die ernstlichen Gründe von dem allgemeinen Zerrüttungstatbestand miterfaßt und sind inhaltlich und im Ergebnis mit der Feststellung identisch, daß die Ehe ihren Sinn verloren hat (vgl. Lehrkommentar Famiiienrecht, Berlin 1966, Anm. II zu § 24, S. 103). Hierzu gehört auch die Prüfung, die das Bezirksgericht nur ungenügend vorgenommen hat, welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß die Parteien die eingetretenen ehelichen Schwierigkeiten überwinden. Wenn auch der lange Bestand der Ehe darauf hindeutet, daß in der Vergangenheit zwischen den Parteien starke Bindungen zueinander bestanden haben, so ist dieser Umstand allein noch nicht ausreichend, um die Erwartung zu begründen, daß eine Annäherung gelingen werde. Hinzutreten müssen bestimmte Umstände, die darauf schließen lassen, daß eine Besserung der ehelichen Beziehungen erfolgen könne und werde. Eine Voraussetzung könnte in der vom Verklagten geäußerten Bereitschaft liegen, die Ehe fortzuführen. In Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen Bedenken und Vorbehalte wäre es allerdings notwendig gewesen, sorgfältig zu prüfen, ob seine Bereitschaft wirklich ernsthaft gemeint ist. So hatte die Klägerin nämlich u. a. mit der Berufung vortragen lassen, der Verklagte habe sie während ihres Krankenhausaufenthaltes nicht einmal besucht. Aufklärungsbedürftig wäre auch der Umstand gewesen, daß die Parteien wegen der allgemeinen Streitigkeiten mit dem Sohn Siegfried und dessen Frau zu Beginn des Jahres 1966 innerhalb des Hauses wohnraummäßige Veränderungen durchgeführt hatten. Immerhin lag hier offensichtlich ein Versuch vor, die bereits damals angespannte Situation zu bessern. Sein Ergebnis bzw. die Gründe für sein Mißlingen bedurften deshalb näherer Untersuchung, um daraus Rückschlüsse auf künftige Aussöhnungsmöglichkeiten zu ziehen. Schließlich wäre in diesem Zusammenhang auf die ablehnende Haltung der Klägerin gegenüber einer Fortführung der Ehe einzugehen gewesen. Hierbei könnte von Bedeutung sein, zu prüfen, ob die Erhebung der Ehescheidungsklage einen Tag nach den Tätlichkeiten des Verklagten das nunmehr ausgelöste Ergebnis länger andauernder Überlegungen oder nur eine Reaktion der Klägerin auf sein Verhalten war und sich erst im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens ihre ablehnende Haltung bestimmte und festigte. § 31 FGB. 1. Die Fortdauer der Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten kommt nur dann in Betracht, wenn neben den allgemeinen Unterhaltsvoraussetzungen Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit noch weitere Umstände vorliegen, die ihre Zumutbarkeit begründen. Dadurch unterscheidet sie sich vom Überbrückungsgeld. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Fortdauer der Unterhaltspflicht nicht gerechtfertigt ist. OG, Urt. vom 25. Mai 1967 - 1 ZzF 7/67. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und der Verklagte verurteilt, an die Klägerin für das erste Jahr nach Ehescheidung monatlich 130 MDN und für ein weiteres Jahr monatlich 75 MDN Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin hat noch vor Ablauf des ersten Jahres nach der Scheidung Klage erhoben und beantragt, ihr auch für das zweite Jahr ein Überbrückungsgeld in Höhe von 130 MDN zuzuerkennen, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe und ihr deshalb die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht möglich sei. Diesen Anspruch hat der Verklagte anerkannt. 612;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 612 (NJ DDR 1967, S. 612) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 612 (NJ DDR 1967, S. 612)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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