Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 610 (NJ DDR 1967, S. 610);  Rechtslage herangezogen werden können (vgl. § 41 Abs. 2 URG). Im vorliegenden Fall war die Verklagte als Autor verpflichtet, ein selbständiges, eigenes Romanwerk zu schaffen und dem Verlag das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung dieses Werkes, das sog. Verlagsrecht, zu verschaffen. Diese Verpflichtungen hat sie infolge des Plagiats, das ihr im Verfahren eindeutig nachgewiesen worden ist, nicht erfüllt. Damit ist das von ihr abgelieferte, mit solchen entscheidenden Mängeln behaftete Manuskript nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit. Das wiederum hätte den Verlag gern. § 31 Abs. 1 i. Verb, mit § 30 VerlG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, und zwar, weil wegen des Umfangs der plagiierten Teile des Werkes von Konrad Haemmerling die Herstellung eines einwandfreien Manuskripts unmöglich war, zum sofortigen, an eine vorherige Fristsetzung nicht gebundenen Rücktritt. Der Verlag konnte an Stelle des Rücktritts aber auch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Das hat er mit seiner in diesem Verfahren erhobenen Klage getan. Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kam demnach in erster Linie § 31 Abs. 2 VerlG in Betracht. Für einen solchen Schadenersatzanspruch ist grundsätzlich Voraussetzung, daß der andere Partner nicht nur rechtswirdrig, sondern auch schuldhaft gehandelt hat; deshalb konnte die Klage ihre Stütze in § 31 Abs. 2 VerlG, wie dessen Wortlaut klar besagt, nur finden, wenn der von dem Verlag gerügte Mangel des Manuskripts auf einem Umstand beruht, den der Verfasser zu vertreten hat. 3. Die Kernfrage des Rechtsstreits bestand demzufolge darin, zu klären, ob die Verklagte bei dem von ihr vorgenommenen Eingriff in ein fremdes Urheberrecht schuldhaft gehandelt hat. Die Einwendungen der Verklagten zielen im Hauptpunkt darauf ab, dieses Verschulden zu verneinen und damit den Vorwurf des Plagiats, d. h. der bewußten Unterdrückung der fremden Urheberschaft unter Anmaßung einer eigenen, zurückzuweisen. Diese ihre Rechtsverteidigung war indessen nicht geeignet, den Plagiatsvorwurf auszuräumen. Unterstellt man einmal die Richtigkeit der Angaben der Verklagten, daß unter dem vielfältigen von ihr benutzten Quellenmaterial auch das Werk des plagiierten Autors gewesen sein könne, so folgt aus diesen Angaben eine zumindest grob fahrlässige Haltung bei der Benutzung von Werken anderer Autoren, eine Mißachtung ihrer Urheberschaft. Wie jeder Autor verlangen kann, daß sein Recht an den von ihm geschaffenen Werken von anderen Autoren beachtet wird, die sich mit dem gleichen Stoff befassen, so muß er in seinem eigenen Schaffen auch die Rechte anderer Autoren respektieren. Das bedeutet nicht, daß der Stoff als solcher urheberrechtlich geschützt ist; unter Urheberrechtsschutz steht allein das Sprachwerk, das unter Verwendung eines bestimmten Stoffes in individueller schöpferischer Weise entstanden und zunächst als Manuskript in einer objektiv wahrnehmbaren Form in Erscheinung getreten ist (§2 Abs. 1 URG). 4. Der vorliegende Streitfall lehrt darüber hinaus, wie riskant es auch innerhalb des belletristischen Bereichs des literarischen Schaffens ist, in die Ausarbeitungen zu einem Werk außerhalb des Zitatrechts bzw. ohne ausdrückliche Vereinbarung mit den Urheberberechtigten Gestaltungselemente aus den Werken anderer Autoren aufzunehmen. Die Hoffnung, sich dies unter Berufung auf das Recht der freien Benutzung eines Werkes erlauben zu können, erweist Sich zumeist als eine Fehlspekulation. § 22 URG gestattet ähnlich wie früher § 13 Abs. 1 LitUrhG vom 19. Juni 1901 die freie Benut- zung eines Werkes nur, „wenn dadurch ein neues Werk in einer individuellen schöpferischen Leistung gestaltet wird". Diese Voraussetzung kann überhaupt nicht gegeben sein, wenn ein unverkennbarer Eingriff in die Urheberschaft an einem fremden Sprachwerk vorliegt, wenn z. B. ganze Passagen und Romanfiguren übernommen werden. Dabei geht es nicht um die Übernahme der Bezeichnung der Romanfigur als solcher, sondern um ihre Charakteristik und die damit verbundenen Handlungsfolgen, also um individuelle schöpferische Gestaltungen; es ist deshalb nicht ausgeschlossen und durchaus noch keine Verletzung des Urheberrechts, wenn ein Schriftsteller, der an einem Roman über William Shakespeare arbeitet, bestimmte, möglicherweise in Werken anderer Autoren bereits berücksichtigte Zeitgenossen des Dichters, die mit diesem in Berührung gekommen sein können, in seinem Roman auf-treten läßt, wenn nur die Originalität der Gestaltung dieses Romans allenthalben gewährleistet ist. In Zweifelsfällen sollte man sich niemals der Gefahr der Übernahme echter Gestaltungselemente aus anderen Werken aussetzen und entweder auf die Übernahme verzichten oder mit dem Autor des in solcher Weise verwendeten Werkes eine Vereinbarung über die Nutzungserlaubnis treffen. Die freie Benutzung eines Werkes erfordert wirkliche Souveränität in der schöpferischen Gestaltung eines Stoffes, den bereits ein anderer Autor zum Gegenstand seines Werkschaffens gemacht hat. Das vorhandene Werk kann in diesem Rahmen nur als Anregung für das neue, individuell schöpferisch gestaltete Werk dienen. Deshalb ist es auch eine für den Verlag unannehmbare Zumutung, wenn die Verklagte ihm nahelegte, die Plagiate in dem abgelieferten Manuskript kurzerhand zu streichen, damit der Tatbestand der freien Werknutzung gewährleistet sei. Unabhängig davon, an wieviel einzelnen Stellen dann Streichungen hätten vorgenommen werden müssen und was danach von dem Werk der Verklagten eigentlich noch übriggeblieben wäre, beruht dieser Einwand, dem das KrG mit Recht entgegengetreten ist, auf einer Verkennung des dialektischen Wechselverhältnisses von Form und Inhalt eines Werkes. Wenn schon in dem Ausmaß, wie das im vorliegenden Fall an Hand von Sachverständigengutachten nachgewiesen worden ist, fremde Gestaltungselemente in das eigene Werk übernommen worden sind, so läßt sich eine Korrektur dieser unselbständigen Schaffensweise nicht dadurch vornehmen, daß man erkennbare Übernahmen einfach wieder herausnimmt; vielmehr krankt dann das Ganze an dem Mangel der Unselbständigkeit, und dieser Mangel kann nur durch eine individuelle schöpferische Neugestaltung des Ganzen behoben werden. 5. Der von der Verklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens des Verlages würde, wenn er zuträfe, entsprechend dem Grundsatz des § 254 BGB zu einer Verminderung ihrer Schadenersatzpflicht geführt haben. Selbstverständlich hat auch der Verlag die Pflicht, schon bei der Planung des Verlagsobjektes Erkundigungen darüber einzuziehen, ob bereits ein Roman über William Shakespeare in dem Verbreitungsgebiet des künftigen Werkes erschienen ist jedenfalls dann, wenn er den neuen Roman in seinen Werbemaßnahmen als „den ersten deutschen Shakespeare-Roman“ hätte ankündigen wollen. Im vorliegenden Fall kam es darauf aber nicht in erster Linie an, denn der Verlag durfte von der Verklagten selbst dann, wenn bereits Romane über den großen englischen Dramatiker in deutscher Originalfassung Vorlagen, eine individuelle schöpferische Leistung erwarten. War sie dazu auf Grund eigenen historischen Quellenstudiums nicht in der Lage, vielmehr darauf angewiesen, weitgehend sekundäre Quellen an Hand 610;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 610 (NJ DDR 1967, S. 610) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 610 (NJ DDR 1967, S. 610)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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