Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 61 (NJ DDR 1967, S. 61); bei starren Stützen nicht möglich ist Dieser Auffassung hat sich auch der Sachverständige S. angeschlossen. Die seinen Versuchen und auch dem Gutachten zugrunde gelegte These, die Stützen könnten bei Verwendung der vorgesehenen Montagehalterungen (Säulenkränze) während der Montage so befestigt werden, daß sie auch unter Berücksichtigung des veränderten Typenprojekts nicht ausweichen können, hat er jedoch nicht exakt bewiesen. Andererseits hat der Sachverständige S. dargelegt, daß die Montage der geforderten starren Stützen nicht möglich ist, ohne jedoch seinerseits zu beweisen, warum dieses unmöglich ist Es wäre in diesem Zusammenhang notwendig gewesen, exakt zu klären, in welchem Umfang die nach dem Projekt vorgesehenen Montagehalterungen belastet werden konnten und für welche Belastungen die Schießverbindungen ausreichten. Dabei mußte beachtet werden, daß übereinstimmend von den Zeugen und Sachverständigen dargelegt wurde, daß die Schießverbindungen erhebliche Mängel aufwiesen. Es mußte auch geprüft werden, welchen Einfluß die durch das Abweichen vom Typenprojekt entstehenden Kräfte und eventuelle Montageungenauigkeiten ausübten. Bei diesen sich widersprechenden Gutachten durfte das Bezirksgericht im Ergebnis nicht ohne weiteres der Aussage des Sachverständigen S. folgen und die sich aus den Zeugenaussagen und den Äußerungen des Sachverständigen C. ergebenden Hinweise außer acht lassen. Liegen einander widersprechende Aussagen von Sachverständigen vor, so hat das Gericht nach den Grundsätzen des sozialistischen Beweisrechts alles zu tun, um die objektive Wahrheit zu erforschen und sowohl die zugunsten eines Angeklagten als auch die zu seinen Ungunsten sprechenden Aussagen einer eingehenden Würdigung zu unterziehen. Es ist nicht zulässig, Beweisergebnisse einseitig zu würdigen und nur die zugunsten oder zuungunsten eines Angeklagten sprechenden Umstände bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das aber hat das Bezirksgericht im Ergebnis getan. Bei den bereits im Ermittlungsverfahren erörterten und aus den schriftlich vorliegenden Gutachten ersichtlichen verschiedenen Auffassungen der Sachverständigen über die Ursachen des Schadensfalls hätte das Bezirksgericht bereits im Stadium des Eröffnungsverfahrens, spätestens aber im Verlauf der Hauptverhandlung, einen mit der Sache bisher nicht befaßten Sachverständigen mit der Erarbeitung eines auf der Grundlage genauer statischer Berechnungen beruhenden schriftlichen Zweitgutachtens beauftragen müssen. Das hat das Bezirksgericht mit der Beauftragung und Vernehmung eines von der Deutschen Bauakademie zu benennenden Sachverständigen nachzuholen. Das Bezirksgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Angeklagten durch die Verletzung der ihnen obliegenden Rechtspflichten eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Werktätigen im Sinne des § 31 ASchVO und eine „Gefahr für andere“ im Sinne des § 330 StGB herbeigeführt haben. Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß die Angeklagten durch das Nichtbeachten der ihnen bei der Bauleitung und Bauausführung obliegenden Pflichten vorsätzlich die Regeln der Baukunst verletzt haben. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 330 StGB erfordert, daß als Folge der Verletzung der Regeln der Baukunst eine Gefahr für andere eintritt. Da die Verletzung der Normen im Bauwesen in jedem Fall eine Gefahr in sich birgt, die jedoch in vielen Fällen nur als Möglichkeit vorhanden ist, setzt der Tatbestand des § 330 StGB eine tatsächliche unmittelbare Gefahr voraus. Die Gefahr muß sich in einer Situation ausdrücken, die tatsächlich, immittelbar und ernsthaft die Gesundheit und das Le- ben von Menschen bedroht Insoweit liegen die gleichen Voraussetzungen wie beim Tatbestand des § 31 ASchVO vor mit dem Unterschied, daß § 31 ASchVO dem Schutz der Werktätigen vor gesundheitlichen Gefahren im Bereich der materiellen Produktion dient, während unter das Tatbestandsmerkmal des § 330 StGB „Gefahr für andere“ auch spätere Nutzer des Bauwerks oder zufällig an der Baustelle vorübergehende Passanten fallen. Wann eine solche Gefahr im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen vorliegt, muß in jedem einzelnen Fall auf Grund einer wissenschaftlichen Analyse geprüft werden. Aus dieser Analyse muß erkennbar sein, in welcher Weise das Leben und die Gesundheit der Werktätigen unmittelbar bedroht war. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, daß die Schießverbindungen nicht die genügende Sicherheit boten und ständig die Gefahr bestand, daß sich die Montagehalterungen lösten und die Säulen umstürzten, wodurch das Leben und die Gesundheit der auf der Baustelle anwesenden Werktätigen bedroht war. Hinsichtlich dieser Feststellungen folgt das Bezirksgericht ohne nähere Darlegungen den Aussagen des Sachverständigen C., der davon ausging, daß die verwendeten Halterungen nicht die genügende Standsicherheit der Säulen gewährleisteten. Aus dieser Feststellung folgerte aber dieser Sachverständige, daß infolge der ungenügenden Befestigung eine Säule ausgewichen und es dadurch zum Einsturz der Gebäudeteile gekommen ist. Der Sachverständige S. vertritt dagegen die Auffassung, daß die verwendeten Montagehalterungen geeignet waren, den Säulen die normalerweise erforderliche Standsicherheit zu geben. Sollte die Auffassung des Sachverständigen S. zutreffen, hätte die vom Bezirksgericht angenommene Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Werktätigen durch das Einschießen der Halterung nicht eintreten können und der Tatbestand des § 31 ASchVO und des § 330 StGB wäre nicht erfüllt, obwohl Rechtspflichtverletzungen der Angeklagten vorliegen (vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 17. Dezember 1964 - 2 Zst 7/64 - NJ 1965 S. 154). Sollten die Verwendeten Montagehalterungen entsprechend der Auffassung des Sachverständigen C. dagegen schon ohne. Belastung nicht die notwendige Standsicherheit der Säulen gewährleistet haben, dürfte nicht auszuschließen sein, daß die Säulen tatsächlich ausgewichen sind und damit die durch die Rechtspflichtverletzungen der Angeklagten angewandte fehlerhafte Arbeitsweise zumindest eine Erscheinung der Ursache des Unfalls darstellte. Es wird insoweit durch das weitere Sachverständigengutachten auch zu klären sein, ob durch die von den Angeklagten veranlaßte bzw. pflichtwidrig geduldete fehlerhafte Arbeitsweise tatsächlich und unmittelbar eine Gefahr für die Werktätigen entstand. Zivilrecht § 28 Abs. 1 Satz 2 MSchG. Hat der Mieter gegen den Vermieter berechtigte Gegenansprüche, so kann er gegen den Mietzins nur aufrechnen, wenn er dies dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Diese Verpflichtung besteht nicht nur dann, wenn ein vertragliches Aufrechnungsverbot vereinbart wurde, sondern generell, sofern die Aufrechnung grundsätzlich möglich ist. Ihre Nichtbeachtung hat die Unzulässigkeit der Aufrechnung zur Folge. OG, Urt. vom 27. September 1966 2 Zz 22/66. Die Klägerin hat die Verklagten auf Zahlung rückständiger Miete verklagt. Diese haben mit Kosten für die 61;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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