Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 608

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 608 (NJ DDR 1967, S. 608); alleiniger Inhaber des Urheberrechts an dem von ihm gelieferten Manuskript ist. 2. Zum Nachweis des Verschuldens eines Autors bei Erhebung des Plagiatsvorwurfs. 3. Zur Abgrenzung genehmigungspflichtiger Verwendungen eines Werkes von der freien Benutzung durch Schaffung eines neuen, selbständigen Werkes. 4. Zu den Ansprüchen des Verlags gegen den Autor, wenn das den Gegenstand des Verlags Vertrags bildende Manuskript ein Plagiat ist. KrG Rudolstadt, Urt. vom 21. Mai 1965 C 60/64. Die Kläger, Erben des G.-Verlages, haben vorgetragen, daß die Verklagte im Jahre 1963 ein Romanmanuskript mit dem Titel „William Shakespeare Roman seines Lebens“ angeboten und versichert habe, es handele sich um ein selbständiges, eigenes Werk. Daraufhin sei mit der Verklagten ein Verlagsvertrag abgeschlossen worden. Kurz vor Drucklegung des Manuskripts sei festgestellt worden, daß es weitgehend dem 1938 erschienenen Roman „Der Mann, der Shakespeare hieß“ von Konrad Haemmerling ähnele. Dem Verlag sei es unter diesen Umständen unmöglich gewesen, das Manuskript der Verklagten zu veröffentlichen Die Kläger haben beantragt, die Verklagte zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der dem Verlag durch das verantwortungslose Verhalten der Verklagten entstanden ist. Dfe Verklagte hat Klagabweisung beantragt und eingewendet, sie sei sich nicht bewußt, sich eines Plagiats schuldig gemacht zu haben. Sie habe zu dem von ihr bearbeiteten Shakespeare-Thema über 60 Werke von insgesamt 27 Autoren studiert und sich zum Teil daraus Auszüge gemacht. Diese Auszüge habe sie wahrscheinlich im Manuskript verwendet, ohne daran zu denken, daß sie aus dem Haemmerling-Roman stammen. Es liege also kein Verschulden vor. Zudem sei der Verlag, ehe er einen Verlagsvertrag schließt, verpflichtet, Erkundungen darüber einzuziehen, ob ein entsprechendes Werk bereits erschienen sei. Es Liege also zumindest Mitverschulden des Verlags vor. Trotz der von Haemmerling übernommenen Stellen stelle ihr Werk doch eine schöpferische Eigenleistung dar, weil gern. § 13 LitUrhG die freie Benutzung eines fremden Werkes zulässig sei, wenn dadurch letztlich eine eigentümliche Schöpfung entstehe. Schließlich sei es möglich gewesen, die im Manuskript enthaltenen Stellen aus dem Haemmerling-Roman zu streichen oder zu verändern. Aus den Gründen: Die auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Klage mußte Erfolg haben. Wie die Beweisaufnahme ergab, hat die Verklagte fahrlässig das Eigentum der Kläger widerrechtlich verletzt. Sie ist deshalb zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Trotz ihrer Versicherung gegenüber dem Verlag, mit dem Roman „William Shakespeare, Roman seines Lebens“ ein selbständiges, eigenes Werk zu liefern, erfüllte das von ihr überreichte Manuskript diese Voraussetzung nicht. Dieses ähnelt nicht nur in seinem Aufbau und seiner Struktur, sondern auch im Geschehensablauf, in den Romanfiguren und darüber hinaus in einer Vielzahl von Fällen sogar wörtlich so sehr weitgehend dem im Jahre 1938 erschienenen Buch von Konrad Haemmerling „Der Mann, der Shakespeare hieß“, daß dies sogar Laien bei oberflächlichem Lesen sofort feststellten. Das Gutachten des Deutschen Schriftstellerverbandes, dem sich auch das Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, anschloß, ergab die gleiche Einschätzung, die auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch Verlesung und Vergleich zahlreicher Textstellen aus beiden Werken erlangte. Die Verklagte hat letztlich auch gar nicht die Verwen- dung Haemmerlingschen Materials bestritten, jedoch Nichtwissen dieses Umstandes eingewendet. Abgesehen davon, daß diese Einlassung unglaubhaft ist die Verklagte selbst hat im Prozeß vorgetragen, daß sie über 60 verschiedene Werke von 27 Autoren studiert habe, so daß sie also jeden Autor und jedes Werk genau kennen mußte , befreit dies die Verklagte nicht von ihrer Verantwortlichkeit für ihr Werk. In dem Augenblick, als sie abschrieb ganz gleich, ob sie wußte, aus welchem Werk und von welchem Autor , wußte sie, daß sie keine selbständige Arbeit lieferte. Sie hat also ihre Versicherung, ein eigenes, selbständiges Werk zu liefern, wider besseres Wissen abgegeben. Die Verklagte beruft sich ferner darauf, daß gern. § 1.3 LitUrhG die freie Benutzung eines fremden Werkes durchaus zulässig sei, sie sich also keiner unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe. Die Benutzung eines fremden Werkes nach § 13 LitUrhG kann nur als allgemeine Anregung eines Autors zur freien schöpferischen Gestaltung eines bereits gestalteten Stoffes angesehen werden; es bedeutet jedoch nicht, daß ein wörtliches Abschreiben gestattet ist, es sei denn, es handelt sich um Zitate, deren Quelle im neuen Werk ausdrücklich angegeben wird. Im vorliegenden Fall ist aber keine eigentümliche Schöpfung durch die Verklagte zustande gekommen, sondern lediglich ein Plagiat. So sagt das Gutachten des Deutschen Schriftstellerverbandes zutreffend: „Das, was Frau T. da vorlegt, weist schon in seiner Struktur eine so starke Ähnlichkeit auf, daß man über ganze Strecken glaubt, es handele sich um eine nicht einmal ganz zeitgenössische Überarbeitung des Haemmerling-Buches. Die eigentliche Romanhandlung, also das unmittelbare Geschehen um Shakespeare, die Schilderung von Situationen, Szenen und Gesprächen weist (manchmal bis ins kleinste Detail gehend) eine frappierende Ähnlichkeit mit Haemmerlings Werk auf (abgesehen von einigen Szenen natürlich).“ Damit ist aber auch zugleich der weitere Einwand der Verklagten entkräftet, daß eine Streichung der übernommenen Stellen noch immer ein selbständiges Werk von ihr übriggelassen hätte. Es kann nicht Aufgabe eines Verlags sein, einen als eigenes Werk angebotenen Stoff auf plagiierte Stellen zu sichten und diese zu streichen, ganz abgesehen davon, daß dann im vorliegenden Fall von dem Manuskript der Verklagten nicht mehr viel übriggeblieben wäre. Zudem handelt es sich nicht nur um die wörtlich oder nahezu wörtlich übernommenen Stellen, sondern um den gesamten Aufbau und die Romanfiguren. Als völlig abwegig muß die Forderung der Verklagten angesehen werden, der Verlag habe die Pflicht, jedes ihm vorgelegte Werk zu überprüfen, ob es nicht doch schon einmal vorhanden sei. Da der Verlag dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, treffe ihn zumindest ein Mitverschulden. Wenn die Verfasserin bei Abschluß des Verlagsvertrags ausdrücklich versichert, ein eigenes, selbständiges Werk zu liefern, so muß das dem Verlag genügen. Eine andere Auffassung würde zutiefst gegen jedes Vertragsverhältnis zwischen Autor und Verlag in unserer Gesellschaftsordnung verstoßen, denn es würden damit dem Partner von vornherein betrügerische Absichten unterstellt. Die Ansicht der Verklagten findet auch weder im LitUrhG noch im VerlG eine Stütze. Schließlich muß auch noch auf die von der Verklagten vertretene Auffassung eingegangen werden, der Verlag hätte doch das Werk unbeschadet der festgestellten Übereinstimmung und Ähnlichkeiten mit dem Haemmerling-Roman herausbringen können. Es sei ja durch-auch nicht sicher, ob die noch lebende Witwe des Autors 608;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 608 (NJ DDR 1967, S. 608) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 608 (NJ DDR 1967, S. 608)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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