Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 607 (NJ DDR 1967, S. 607); ein ihr gegenüber benötigtes Beweismittel über ein zwischen den Parteien unstreitiges Rechtsverhältnis zu beschaffen. Damit würde es der erhobenen Feststellungsklage an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlen. Aus diesen Gründen ist eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts und Prüfung der Voraussetzungen der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geboten. Selbst wenn dem Kreisgericht die Tatsache des Straf-und des Ordnungsstrafverfahrens unbekannt gewesen sein sollte, so hätte es doch prüfen müssen, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO bestand; denn das gehörte zur Schlüssigkeit der Klage, die auch für ein Anerkenntnisurteil notwendig ist. Hinzu treten aber noch weitere Gesichtspunkte, die vor Erlaß des Anerkenntnisurteils im vorliegenden Fall die Durchführung einer Beweisaufnahme erfordert hätten. Ein rechtswirksames Anerkenntnis ist nur hinsichtlich solcher Ansprüche möglich, über welche die Parteien wirksam verfügen können. Für den Verkauf von Kraftwagen bildet aber bekanntlich der durch einen amtlich bestellten Sachverständigen zu ermittelnde Schätzwert den Höchstpreis. Eine Vereinbarung also auch ein Anerkenntnis , die den Taxpreis überschreitet, ist daher nach § 134 BGB nichtig. Allgemein bekannt ist aber, daß Verkäufer gebrauchter Kraftwagen oftmals versuchen, diese zwingenden preisrechtlichen Vorschriften zu umgehen, insbesondere durch wirklichen oder auch nur behaupteten Mitverkauf von Ersatz- und Zubehörteilen. Das mußte auch dem Kreisgericht bekannt und ihm Veranlassung sein, die behauptete Preisvereinbarung auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Ein Anerkenntnis des Klaganspruchs durch den Verklagten enthebt das Gericht nicht der Prüfung, ob die Erhebung des Klaganspruchs gegen den Zweck und Inhalt der Gesetze der DDR verstößt, und bindet in diesem Fall das Gericht nicht. Diesen Grundsatz hat das Oberste Gericht bereits in seinen Urteilen vom 11. September 1952 - la Zz 23/52 - (NJ 1952 S. 489) und vom 14. September 1954 - 1 Zz 146/54 - (NJ 1954 S. 704) und weiteren Entscheidungen ausgesprochen. Ein Anerkenntnisurteil, daß Ausdruck eines von der sozialistischen Gesetzlichkeit losgelösten Willens der Parteien ist, kann keinesfalls die Anforderungen, die an die gerichtliche Tätigkeit zu stellen sind, erfüllen (vgl. auch Thoms, „Objektive Wahrheit und Anerkenntnisurteil“, NJ 1963 S. 686). §13 Abs. 1 Buchst, a Aktenordnung; §263 ZPO; §§ 3, 20 Ziff. 2, 74 Abs. 2 GKG. 1. Durch das Weglegen der Akten gemäß § 13 Abs. 1 Buchst, a der Aktenordnung wird die Rechtshängigkeit eines Verfahrens nicht beseitigt, so daß es auf Antrag der Parteien jederzeit fortgesetzt werden kann. 2. Die Anberaumung der ersten mündlichen Verhandlung kann auch in den Fällen, in denen bereits eine Beweisgebühr fällig geworden ist, nur von der Einzahlung der Prozeßgebühr abhängig gemacht werden. BG Leipzig, Beschl. vom 16. Mai 1967 7 BFR 32/67. Der Kläger hat im August 1966 Ehescheidungsklage erhoben, die der Verklagten am 31. August 1966 zugestellt worden ist. Am 18. Oktober hat das Kreisgericht die Erhebung von Beweisen angeordnet, so daß neben der Prozeßgebühr auch die Beweisgiebühr fällig geworden ist. Da das Verfahren dann aber länger als drei Monate nicht mehr weiter betrieben worden ist, hat das Kreisgericht die Akten gemäß § 13 Abs. 1 Buchst, a der Aktenordnung weggelegt Im März 1967 hat der Kläger um die Anberaumung eines Termins gebeten. Dieses Ersuchen hat das Kreis-gericht mit Beschluß vom 6. April 1967 zurückgewiesen, da das Verfahren durch das Weglegen der Akten erledigt sei. Im übrigen stehe der Anberaumung eines Termins auch entgegen, daß der Kläger die fällige Be- weisgebühr nicht bezahlt habe. Er müsse daher eine neue Klage erheben, wenn er noch die Ehescheidung begehre. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Klägers, mit der unter Hinweis auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens die Aufhebung des Beschlusses des Kreisgerichts und die Ansetzung eines Termins beantragt wird, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Aktenordnung für die Kreis- und Bezirksgerichte der DDR vom 3. Mai 1957 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1957 Nr. 4 u. 5) regelt das innerbetriebliche Aktenwesen bei diesen Gerichten. Ihre Bestimmungen beeinflussen nicht die Verfahrensvorschriften über die Beendigung des Rechtsstreits. Daraus folgt, daß sich aus der Aktenordnung der Gerichte abgesehen von einer vorläufigen Kostenabrechnung auch keine rechtlichen Konsequenzen für die Prozeßparteien ergeben. § 13 der Aktenordnung enthält lediglich für die Arbeit der Geschäftsstelle des Gerichts die Anweisung, was mit den Akten zu geschehen hat, wenn das Verfahren z. B. länger als drei Monate nicht betrieben worden ist. In Eheverfahren läßt das insbesondere auf eine Aussöhnung der Parteien schließen. In einem solchen Fall gilt nach der Aktenordnung das Verfahren als erledigt. Diese Vermutung ist aber jederzeit widerlegbar, so daß die Rechtshängigkeit nicht beseitigt ist, wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat. Insoweit gelten die für das Gericht und die Prozeßparteien maßgeblichen prozeßrechtlichen Bestimmungen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist mit Zustellung der Klagschrift am 31. August 1966 rechtshängig geworden. Diese Rechtshängigkeit kann nur durch wirksame Klagerücknahme, eine übereinstimmende Erklärung der Parteien über die Erledigung der Hauptsache, ggf. durch Vergleich oder durch rechtskräftige Entscheidung beendet werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Hinweis des Kreisgerichts, erneut Klage zu erheben, ist somit unzutreffend, da dem die noch bestehende Rechtshängigkeit entgegensteht (§§ 263 ff. ZPO). Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist daher berechtigt, so daß auf die Beschwerde die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Kreisgericht zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 575 ZPO anzuweisen war. Im übrigen kann aber die Fortsetzung des Verfahrens auch nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Kläger die Beweisgebühr zahlt. § 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 (RGBl. I S. 152) bestimmt, daß die Tätigkeit des Gerichts nur in dem Umfange von der Zahlung von Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden darf, als das die Zivilprozeßordnung und das Gerichtskostengesetz zulassen. Gemäß § 20 Ziff. 2 GKG ist die Beweisgebühr mit der Beweisanordnung vom 18. Oktober 1966 zwar fällig geworden und der Kläger damit verpflichtet, die Gebühr zu entrichten. Jedoch kann gemäß § 74 Abs. 2 GKG die Anberaumung der ersten mündlichen Verhandlung nur von der Zahlung der Prozeßgebühr abhängig gemacht werden, wobei unter den besonderen Voraussetzungen des Abs. 4 dieser Bestimmung auch diese Bedingung entfallen kann (vgl. Niethammer, NJ 1954 S. 303). §§ 46, 22 URG. 1. Zur Verpflichtung des Autors, dem Verlag als Partner des Verlags Vertrages zu gewährleisten, daß er 60 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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