Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 606

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 606 (NJ DDR 1967, S. 606); Der Kläger hat seinen Pkw „Mercedes“ an den Verklagten verkauft. Der Taxpreis betrug 9750 MDN; gezahlt hat der Verklagte beim Kauf insgesamt 15 500 MDN. Der Kläger hat behauptet, der Kaufpreis setze sich aus dem Taxpreis für den Pkw, aus 750 MDN für die eingebaute Radioanlage und aus 5000 MDN für Originalersatzteile zusammen. Demzufolge könne sich der Verklagte nicht rühmen, einen Mehrpreis gezahlt zu haben. Er hat beantragt, festzustellen, daß der Verklagte beim Kauf des Pkws „Mercedes“, des Radios und der Ersatzteile keinen Überpreis gezahlt hat. Das Kreisgericht hat auf Antrag des Klägers und nach entsprechender Erklärung des Verklagten Anerkenntnisurteil verkündet. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR hatte Erfolg. AusdenGründen : Das mit dem Kassationsantrag angegriffene Anerkenntnisurteil ist lediglich vom Vorsitzenden der Zivilkammer unterschrieben worden, nicht aber von den in der Verhandlung mitwirkenden Schöffen. Dieser Mangel ist zwar nicht gerügt worden, doch war er von Amts wegen zu beachten. Die im Urteil des Obersten Gerichts vom 4. November 1959 2 Zz 45/59 (nicht veröffentlicht) enthaltene Rechtsauffassung, es sei grundsätzlich erwünscht, aber nicht gesetzlich erforderlich, daß auch die Zivilurteile von den Schöffen unterschrieben würden, ist durch die in den vergangenen Jahren weiterentwickelte Gesetzgebung überholt. Sie wird daher aufgegeben. Das umfassendste gesetzgeberische Dokument für unser gesamtes Rechtswesen ist der Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963 (GBl. I S. 21). Er enthält bedeutsame Ausführungen über die Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung und die Erhöhung ihrer Wirksamkeit (vgl. Zweiter Teil, 1. Abschn., IV). Besondere Bedeutung kommt dabei der Tätigkeit der Schöffen zu, die vom Volk gewählt als gleichberechtigte Richter im Gerichtsverfahren mitwirken und damit unmittelbar an der Rechtsprechung in der DDR teilnehmen (Zweiter Teil, 1. Abschn., IV, Buchst A, Ziff. 1). Sie haben bei der Vervollkommnung der Rechtsprechung verantwortungsvolle Aufgaben zu erfüllen. Gleichzeitig mit der Bestätigung des Rechtspflegeerlasses hat die Volkskammer das Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 45) beschlossen. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 GVG, wonach die Schöffen die Funktion eines Richters in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter ausüben, ist in engem Zusammenhang mit dem Rechtspflegeerlaß zu verstehen und erhält damit gegenüber der Formulierung des früheren § 26 GVG vom 2. Oktober 1952 (GBl. S. 983) eine neue Qualität. Rechtspflegeerlaß und GVG haben gleichermaßen Gültigkeit für die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafrechts wie auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts. Während die Arbeitsgerichtsordnung in § 38 Abs. 4 das Unterschreiben der Urteile von Richtern und Schöffen ausdrücklich vorschreibt, hat sich dieser Grundsatz auch auf den Gebieten des Straf- und Familienrechts seit langem durchgesetzt Es ist daher auch aus diesem Grunde geboten, an die Auslegung der Bestimmung des § 315 Abs. 1 ZPO, die sich hinsichtlich des Erfordernisses der Unterschrift des Urteils im Wortlaut nur unwesentlich von den §§ 225 Abs. 1 StPO und 21 Abs. 1 FVerfO unterscheidet, die gleichen Anforderungen zu stellen. Da gemäß § 315 Abs. 1 ZPO das Urteil von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist, gilt dies auch für die als gleichberechtigte Richter mitwirkenden Schöffen. Da das Anerkenntnisurteil nicht von den mitwirkenden Schöffen unterschrieben worden ist, hätte es infolge Verletzung des § 315 Abs. 1 ZPO, der auch für den Fall der Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung eine Regelung trifft, gemäß § 317 Abs. 2 ZPO nicht ausgefertigt und daher auch nicht zugestellt werden dürfen. Durchaus berechtigt macht der Kassationsantrag darauf aufmerksam, daß das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung der Güteverhandlung zu beachten ist. Schon bei Terminsanberaumung hätte das Kreisgericht im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Schlüssigkeitsvorprüfung erkennen müssen, daß die erhobene Feststellungsklage insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des § 256 ZPO unzureichend begründet ist und daher gemäß § 272b ZPO die Erteilung von Auflagen zur Ergänzung des Klagvorbringens geboten war. Zutreffend wird im Kassationsantrag ausgeführt, daß der Klagantrag in seinem Wortlaut nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, sondern die Feststellung einer Tatsache Nichtzahlung eines Überpreises zum Inhalt hat. Tatsachenfeststellungen läßt aber § 256 ZPO nur bezüglich der Echtheit oder Unechtheit von Urkunden zu. Ferner wurde ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der beantragten Art nicht dargetan. Die Formulierung de Klagbegründung, der Verklagte könne sich nicht rühmen, für den Wagen einen Mehrpreis gezahlt zu haben, hat überhaupt keine Aussagekraft. Es hätte mindestens unter Beweisangebot behauptet werden müssen, daß und wann bzw. in welchem Zusammenhang und unter welchen Umständen der Verklagte derartiges geäußert habe. Schließlich bietet die Klage keinerlei Anhaltspunkte für die Prüfung des „alsbaldigen“ Feststellungsinteresses. Es ist nicht ersichtlich, wann der Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen worden ist. Hätte das Kreisgericht diese schon auf Grund des Inhalts der Klageschrift notwendige Prüfung vorgenommen und den Kläger veranlaßt, sich umfassend zum Klaganspruch zu äußern, wäre ihm der eigentliche Grund des Klagbegehrens nicht unbekannt geblieben. Wenn auch im Kassationsverfahren neues Vorbringen nicht durch Beweiserhebung ausgewertet und gewürdigt werden kann, sondern dies der erneuten Verhandlung vor dem Kreisgericht Vorbehalten bleiben muß, so kann nicht an der Tatsache vorbeigegangen werden, daß der Generalstaatsanwalt Strafakten vorgelegt hat. Aus diesen ist ersichtlich, daß gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Vergehens gegen die Preisstrafrechtsverordnung durchgeführt worden ist. Nachdem dieses Verfahren eingestellt war, wurde dem Kläger im anschließenden Ordnungsstrafverfahren eine Ordnungsstrafe von 3000 MDN auferlegt. Inhalt dieses Verfahrens ist u. a. der Verkauf des Pkw an den Verklagten. Vor dem Senat hat der Kläger daraufhin selbst vorgetragen, daß er gegen den Ordnungsstrafbescheid die zulässigen Rechtsmittel eingelegt habe und das gerichtliche Verfahren den von ihm benötigten Beweis habe erbringen sollen. Die mit der Feststellungsklage verfolgte Absicht begründete er damit, daß das Verwaltungsorgan eine eigene Nachprüfung des Sachverhalts abgelehnt habe. Den Ausgang eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens zu beeinflussen, ist jedoch kein von der ZPO anerkanntes Feststellungsinteresse. Auch vom Kläger behauptete Empfehlungen der Preisstelle zur Klagerhebung können ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Feststellungsklage ist also nicht zulässig, wenn mit ihr nur bezweckt wird, in einem Verwaltungsverfahren der dem zuständigen Verwaltungsorgan obliegenden selbständigen Prüfung vorzugreifen oder 606;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden Verhinderung von Spionageverbrechen und unter diesem Aspekt ist dieser Straftatbestand auch in erster Linie operativ zu nutzen und anzuwenden.

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