Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 605 (NJ DDR 1967, S. 605); 3. Es ist unzulässig, im Kassationsverfahren neue Beweismittel vorzubringen; das ist nur in einem sich an die Kassationsentscheidung anschließenden Instanzverfahren möglich. 4. Wird im Kassationsverfahren einstweilige Kostenbefreiung bewilligt, so werden die nach der früheren Ablehnung ergangene Vorschußverfügung und eine mangels Vorschußzahlung beschlossene Verwerfung der Berufung gegenstandslos. OG, Urt. vom 9. Juni 1967 - 2 Zz 11/67. Der Verklagte ist Mieter im Hause des Klägers. Er lagerte bis 1965 seine Kohlen in einem Raum unter der Treppe, in dem dann Hausschwamm festgestellt wurde. Es mußten deshalb fünf Stufen der Treppe und die Wandwange erneuert werden. Der Kläger hat behauptet, der Verklagte habe die Briketts in nassem Zustande gelagert; das habe die Schwammbildung verursacht. Er hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, 301,71 MDN zu zahlen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und erwidert, der Schwamm sei nicht durch die Feuchtigkeit der Briketts, sondern infolge anderer Feuchtigkeitsherde entstanden. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Dieser hat Berufung eingelegt und die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung beantragt. Das Bezirksgericht hat diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen, dem Verklagten eine Frist zur Zahlung der Prozeßgebühr gesetzt und nach Ablauf die Berufung verworfen. Gegen die Ablehnung der einstweiligen Kostenbefreiung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen; Das Kreisgericht begründet die Verurteilung des Verklagten damit, daß die Schwammbildung durch dessen Verschulden entstanden sei. Es stellt fest, daß er Kohle in nassem Zustand eingelagert habe und keine andere Ursache der Schwammbildung, insbesondere kein Feuchtigkeitsherd, habe festgestellt werden können. Sein Verschulden schließt es auch daraus, daß er zwar bemerkt, aber dem Kläger nicht mitgeteilt habe, daß der Putz hinter dem Bretterverschlag an der Wand mürbe gewesen sei und Teile abgefallen seien. Außerdem hätte er als früherer Hausbesitzer die Schwammbildung „früher erkennen müssen bzw. erkennen können“ . Von diesen Feststellungen ist die Tatsache der Schwammbildung unbestritten. Die weitere Feststellung, der Verklagte habe Kohlen in nassem Zustande eingelagert, beruht auf der Beweiswürdigung des Kreisgerichts; einige Zeugen haben sich in diesem Sinne, andere dagegen ausgesprochen. Wenn sich der Kassationsantrag gegen ein Urteil richtete, so würde diese auf einer immerhin möglichen Beweiswürdigung beruhende Feststellung des Gerichts für das Kassationsgericht bindend sein (§ 561 ZPO i. Verb, mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 GBl. I S. 63). Hier tritt diese Bindung nicht ohne weiteres ein, da sich der Kassationsantrag gegen die Ablehnung einstweiliger Kostenbefreiung richtet, die angestrebte Bewilligung dieser Kostenbefreiung also die Durchführung einer Berufung ermöglichen soll, in der die Beweiswürdigung des Gerichts erster Instanz nachgeprüft werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verklagte in einigen Fällen nasse Kohlen oder doch wenigstens Kohlen, von denen ein Teil naß war, in den Verschlag eingelagert hat; denn er kann nur dann verurteilt werden, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Bisher gibt es aber keine Feststellungen, die eine solche Schlußfolgerung rechtfertigen. Die Tatsache, daß der Verklagte früher Hausbesitzer war, beweist noch nicht, daß er ausreichende Kenntnisse über die Schwammbildung besitzt. Hieran kann auch der im Kassationsverfahren durch den Anwalt des Klägers eingereichte Schriftsatz nichts ändern. Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß dieser Schriftsatz im Kassationsverfahren unverwendbar ist. Es ist unzulässig, im Kassationsverfahren neue Beweismittel vorzubringen. Übrigens hätte der Kläger diesen Schriftsatz und den ihm beigefügten Brief des Verklagten, wenn er sich von ihm irgendeine Beweiswirkung versprach, in der ersten Instanz einreichen sollen (§ 529 Abs. 2, § 97 Abs. 2 ZPO). Es würde also nur möglich sein, diesen Schriftsatz und den ihm beigefügten Brief im künftigen Berufungsverfahren vorzubringen. Die Tatsache, daß der Verklagte die Beschädigung des Putzes nicht gemeldet hat, hat für die hier zu beurteilende Schuldfrage ebenfalls keine Bedeutung; denn er brauchte aus diesem Umstand noch keine Schlüsse auf die Möglichkeit einer Schwammbildung zu ziehen. Ob den Verklagten Schuld an der Schwammbildung trifft ist also, auch wenn man unterstellt, daß diese auf die Einlagerung nasser oder teilweise nasser Kohlen zurückzuführen ist, noch nicht geklärt. Infolgedessen bestehen hinreichende Aussichten für das von ihm beabsichtigte Berufungsverfahren. Daher ist ihm einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen (§113 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Entscheidung reif ist, hatte das Oberste Gericht in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt, die beantragte einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen und dem Verklagten einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Die Anforderung eines Kostenvorschusses und der auf die Nichtzahlung der Vorschußgebühr für das Berufungsverfahren gegründete Verwerfungsbeschluß werden hierdurch gegenstandslos. §§ 315 Abs. 1, 256, 307 ZPO; § 134 BGB. 1. Urteile in Zivilsachen sind auch von den Schöffen zu unterschreiben, da diese bei der Verhandlung und Entscheidung als gleichberechtigte Richter mitwirken. 2. Das Gericht hat bereits bei Terminsanberaumung zu prüfen, ob eine Feststellungsklage schlüssig begründet ist. Sind die für eine Feststellungsklage notwendigen Voraussetzungen aus der Klageschrift nicht oder nur unzureichend ersichtlich, so hat es gemäß § 272b Abs. 2 Ziff. 1 ZPO dem Kläger die Ergänzung seines Vorbringens aufzugeben. Die Schlüssigkeit der Klage ist Voraussetzung für den Erlaß eines Anerkenntnisurteils. 3. Die Absicht, mittels Erhebung einer Feststellungsklage den Ausgang eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens zu beeinflussen, begründet kein Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist also nicht zulässig, wenn mit ihr nur bezweckt wird, ein für ein Verwaltungsverfahren benötigtes Beweismittel zu beschaffen. 4. Ein Anerkenntnis des Klaganspruchs durch den Verklagten enthebt das Gericht nicht der Prüfung, ob der Klaganspruch gegen Zweck und Inhalt der Gesetze der DDR verstößt. 5. Rechtswirksam anerkannt werden können nur solche Ansprüche, über die die Parteien wirksam verfügen können. Ein Anerkenntnis, das den beim Kraftwagenverkauf von amtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Schätzwert (Höchstpreis) überschreitet, ist nichtig und bindet das Gericht nicht. OG, Urt. vom 29. November 1966 2 Zz 26/66. 605;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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