Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 60 (NJ DDR 1967, S. 60); Hinsicht gewissenhaft zu überprüfen. Diese Arbeitsmethode stand im Widerspruch zur TGL 118 0329 Bolzenschußgerät Typ 713 und hätte daher gemäß § 10 Abs. 1 der AO über die Bildung der Standardisierungsorgane und über die Durchführung der Standardisierungsarbeiten im Bauwesen vom 9. Juni 1964 (GBl. II S. 580) einer Ausnahmegenehmigung bedurft. Als nicht genügend Säulenkränze zur Verfügung standen, ließen die Angeklagten die Montagehalterungen auch an die Betonsäulen anschießen. Die dagegen vorgebrachten Bedenken beachteten die Angeklagten nicht, auch dann nicht, als sie erfuhren, daß auf einer Baustelle eine Betonsäule aus der vierten Etage infolge nicht festsitzender Bolzen herabgestürzt war. Für den Bau eines Bürogebäudes war ein Typenprojekt vorgesehen. Vom Anwender des Typenprojekts mußten aus technologischen Gründen Änderungen vorgenommen werden. Die Außen- und Innenstützen werden um je 60 cm verlängert. An Stelle der vorgesehenen Rund-lochdeckenplatten wurden schwere Vollbetonplatten verwendet, deren Auflagelängen gegenüber den vorgesehenen Maßen um 50 % verkürzt waren. Bei der Errichtung des Gebäudes wurden die Halterungen an die Betonsäulen angeschossen. An den Fußpunkten wurden die Halterungen erst nach dem Aufstellen und Ausrichten der Säulen angeschossen. Während der Montage wurde mehrfach festgestellt, daß sich Laschen gelöst hatten. Diese wurden jeweils erneut angeschossen. Am 15. Februar 1955 stürzten während des Verlegens von Deckenplatten Innenriegel und Deckenplatten im zweiten Teil des Gebäudes herab, ohne daß vorher eine Veränderung der Stabilität der Konstruktion wahrgenommen worden war. Wenige Minuten vor dem Unfall hatte ein Meister festgestellt, daß sich die Halterung am Fußpunkt einer Säule gelöst hatte. Durch den Einsturz des Gebäudes wurde ein Monteur getötet, und zwei weitere Monteure erlitten Verletzungen. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten als leitende Mitarbeiter gemäß §§ 8, 18 ASchVO Arbeitsschutzverantwortliche waren und bewußt fahrlässig eine Gefahr im Sinne des § 31 ASchVO und auch des § 330 StGB herbeiführten. Es sei jedoch nicht feststellbar gewesen, ob die Rechtspflichtverletzungen der Angeklagten allein oder mitursächlich für den Tod des einen Monteurs und die Körperverletzung der zwei weiteren Monteure gewesen sind. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht die Angeklagten wegen Verletzung von Regeln der Baukunst (§ 330 StGB) in Tateinheit mit der Herbeiführung einer Gefahr für die Gesundheit der Werktätigen (§ 31 ASchVO) verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest des Staatsanwalts, der zur Aufhebung des Urteils führte. Aus den Gründen : Das Bezirkgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Angeklagten in dem von ihnen jeweils geleiteten Bereich für die Durchsetzung und Durchführung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich waren. Es ist jedoch fehlerhaft davon ausgegangen, daß der Angeklagte Sch. Betriebsleiter i. S. des § 8 ASchVO war. Betriebsleiter i. S. dieser gesetzlichen Bestimmung ist nur der Leiter eines juristisch selbständigen Betriebes, nicht dagegen derjenige Werktätige, der zwar die Bezeichnung Betriebsleiter trägt, aber nur einen juristisch unselbständigen Teil eines Betriebes leitet. Ein solcher Werktätiger ist leitender Mitarbeiter. Seine Verantwortung für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in dem von ihm geleiteten Betriebsteil ergibt sich daher aus §§ 8, 18 ASchVO. Das Bezirksgericht stützt sein Urteil auf die Gutachten der Sachverständigen Th., S., C. und K. und das schriftlich vorliegende Gutachten des Sachverständigen St. sowie eine gutachtliche Stellungnahme des Wissenschaftlich-Technischen Zentrums Industriebau. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Gutachten eines Sachverständigen ebenso wie jedes andere Beweismittel der kritischen Würdigung unterliegt und das Gericht nicht an das Ergebnis des Gutachters gebunden ist. Es befindet sich auch darin in Überednstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts, wenn es sich im Urteil mit den Auffassungen der einzelnen Gutachter auseinandersetzt. Im Ergebnis ist das Bezirksgericht dann dem Gutachten des Sachverständigen S. gefolgt. Der Protest weist zutreffend darauf hin, daß dieses Gutachten nicht bedenkenfrei ist. Das Bezirksgericht hat bei der Hinzuziehung des Sachverständigen S. nicht beachtet, daß gemäß § 60 StPO Sachverständigengutachten grundsätzlich von den entsprechenden staatlichen Dienststellen anzufordem sind. Von einem Sachverständigen unmittelbar sind Gutachten nur anzufordern, wenn es besondere Umstände erfordern. Das Gericht hat ferner bei der Hinzuziehung von Sachverständigen sorgfältig zu prüfen, ob diese hinreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Spezialgebiet besitzen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Bezirksgericht bei dem vorliegenden umfangreichen Schadensfall mehrere Sachverständige zur Klärung der Ursachen hinzugezogen hat. Die Hinzuziehung mehrerer Sachverständiger zur Klärung einer bestimmten Frage ist besonders dann sinnvoll, wenn die Gutachten von Sachverständigen, die die Vorgänge auf Grund ihrer allgemeinen Kenntnisse beurteilen, durch Gutachten solcher Sachverständigen ergänzt werden, die bei der Untersuchung des Unfalls mitgewirkt haben. Auch in anderer Hinsicht hat das Bezirksgericht bei der Auswahl der Sachverständigen nicht die genügende Sorgfalt geübt. Es hätte berücksichtigt werden müssen, daß der Sachverständige S. stellvertretender Leiter der Staatlichen Baiuaufsicht des VE BMK war, deren Leiter wiederum auch dem Betriebsleiter des VE BMK unterstellt ist (§ 9 Abs. 2 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Staatlichen Bauaufsicht vom 14. Mai 1964 - GBl. II S. 405 -). Der Staatlichen Bauaufsicht obliegt in den Betrieben die Kontrolle der Bauausführung einschließlich der Qualitätskontrolle mit dem Ziel, Fehler und Mängel vorbeugend auszuschalten (§ 1 Abs. 5 der 1. DB zur VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Staatlichen Bauaufsicht von 20. Mai 1964 - GBl. II S. 413 -). Das Bezirksgericht hätte daher in Erwägung ziehen müssen, inwieweit dieser Sachverständige von den angewendeten, aber nicht genehmigten Arbeitsverfahren Kenntnis gehabt hat und evtl, sogar verpflichtet gewesen wäre, die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu fordern (§ 1 Abs. 5 Ziff. 4 der VO über die Aufgaben und die „Arbeitsweise der Staatlichen Bauaufsicht). Es ist unter solchen Umständen zweifelhaft, ob dieser Sachverständige bereit war, alle Umstände mit aufzuklären, die zu dem Schadensfall geführt haben können. Wenn auch kein Grund gemäß § 60 Abs. 4 StPO vorlag, aus dem dieser Sachverständige nicht hätte tätig werden sollen, so ist es im Interesse der Erforschung der objektiven Wahrheit aber unzulässig, einen Bürger mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen, wenn Hinweise auf solche Pflichtverletzungen vorliegen, die möglicherweise eine Bedingung für die Ursachen des Unfalls gesetzt haben oder dessen Eintreten begünstigt haben (vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 18. Dezember 1965 - 2 Ust 19/65 - NJ 1966 S. 341). Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß die Äußerungen des Sachverständigen C. nicht ausreichen, um dem Gericht überzeugend die speziellen Kenntnisse zu vermitteln, auf Grund derer ihm eine sichere Urteilsfindung über die Ursachen des Schadensfalls möglich wäre. Der Sachverständige C. geht in seinem Gutachten davon aus, daß ein Abkippen des Innenriegels 60;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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