Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 598 (NJ DDR 1967, S. 598); einzelnen Existenz verursacht und das Individuum zu einem Kampf um das Dasein zwingt, bringt Exzesse, äußerste Not und sich dem Tierischen annähernde Verbrechen hervor. Die Ausbeutung der Massen ruft Elend, Armut, Unwissenheit, Verwilderung und Laster hervor. Kein Kampf mit diesen Erscheinungen kann dermaßen fruchtbringend sein, daß er die Möglichkeit ihres Entstehens beseitigt. Sie werden erst in einer späteren Phase der kommunistischen Ordnung verschwinden. Während des Übergangs zum Kommunismus bleiben sie als Rudiment des Vergangenen noch bestehen“ (S. 26). Das Problem der Ursachen der Kriminalität untersuchte L. A. Sawrasow in seinem Beitrag „Das Verbrechen und die Strafe in der gegenwärtigen Periode“, der dm Jahre 1918 in Nummer 5/6 der Zeitschrift „Die proletarische Revolution und das Recht“ veröffentlicht wurde. L. A. Sawrasow war in jenen Jahren Leiter der zentralen Abteilung für Strafen im Volkskommissariat für Justiz der RSFSR und leitete die Strafvollzugseinrichtungen. Indem er die Kriminalitätssituation in der Periode nach der Oktoberrevolution charakterisierte, legte L. A. Sawrasow dar, daß „es allerdings naiv wäre, bei der Senkung der Kriminalität schnelle Ergebnisse zu erwarten. Wir können nicht die Hände falten und warten, bis sich der Sozialismus gefestigt und die Wurzeln des Unkrauts beseitigt hat, die tief im gegenwärtigen sozialen Grund und Boden verhaftet sind. Folglich müssen wir gegen die Kriminalität kämpfen, und wir werden eine lange Zeit mit den Verbrechern zu tun haben“ (S. 23). L. A. Sawrasow unternahm den Versuch, „hinsichtlich der nahen Zukunft etwas über die Kategorien der Verbrechen und über 'die Tendenzen ihres Sinkens bzw. Ansteigens vorherzusagen“ (S. 23). Nach seiner Meinung mußten die Eigentumsdelikte bedeutend absinken, „denn als Massenerscheinung standen diese Delikte in engstem Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit, der Armut und dem Hunger; man muß annehmen, daß diese Faktoren durch die Tätigkeit der Arbeitsvermittlungen und des Kommissariats für soziale Sicherheit bedeutend schwächer werden“ (S. 23). Andererseits mußte nach seiner Meinung die Anzahl derjenigen Handlungen zunehmen, die von den Strafgesetzen des zaristischen Rußlands nicht erfaßt wurden: nämlich Wirtschaftsverbrechen und besonders Spekulationen. Schließlich sollte nach der Voraussage Sawrasows die Zahl der Verbrechen gegen die Person und der Amtsdelikte ansteigen. Trotz des richtigen allgemein-theoretischen Ausgangspunkts über das Absterben der Kriminalität im Kommunismus verstand es Sawrasow nicht '(und konnte es auch unter jenen Bedingungen noch nicht verstehen), echte wissenschaftliche Kriterien zu finden, um die konkreten Ursachen zu erklären, die die Dynamik der Kriminalität während der Übergangsperiode bestimmen. Das Problem der Ursachen der Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft wurde auch von Ja. L. Berman in dem Artikel „Zur Frage eines Strafgesetzbuches des sozialistischen Staates“ behandelt, der im Jahre 1919 in den Nummern 12 bis 14 der Zeitschrift „Die proletarische Revolution und das Recht“ erschien. Der Verfasser war Mitarbeiter der Revolutionstribunale und später im Gerichtswesen und in der Wissenschaft tätig. Ja. L. Berman war der Ansicht, daß die Kriminalität auch im Sozialismus noch bestehenbleibe. „Auch im Sozialismus werden Verbrechen begangen werden. Indem der Sozialismus nicht die volle moralische Wieder- geburt des Menschen bringt, vernichtet er nicht alle niedrigen Neigungen Kurzum, es gibt keine völlige Vernichtung all der Bedingungen, auf deren Boden verbrecherische Handlungen entstanden Die sozialistische Ordnung zerstört viele Kriminalitätsfaktoren der kapitalistischen Ordnung, aber sie vernichtet nicht alle“ (S. 37/38). Aus den angeführten Zitaten ist zu ersehen, daß Mitarbeiter der Justiz einen ersten Versuch unternahmen, die Ursachen der Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft zu erforschen. Sie legten dar, daß die Kriminalität als soziale Erscheinung auch in der sozialistischen Gesellschaft bestehenbleibt und der Prozeß des Absterbens nach dem Erreichen einer höheren Phase des Kommunismus vonstatten geht. Soweit sie den Versuch einer Voraussage unternahmen, schätzten sie die Bedeutung des Klassenkampfes unter den Bedingungen der Übergangsperiode unvollständig ein und verfügten nicht über das entsprechende Material zur ökonomischen und sozial-kulturellen Lage des Landes. Eine echte wissenschaftliche Fragestellung nach den Ursachen der Kriminalität, nach den Wegen und Methoden, die Kriminalität und die sie hervorbringenden Ursachen zu beseitigen, nach den Maßnahmen, um Kriminalität zu verhüten, und nach der kriminologischen Voraussage wurde erst bedeutend später möglich, und zwar nachdem die historischen Erfahrungen beim Aufbau des Sozialismus in unserem Lande verallgemeinert, die sowjetische Wissenschaft allseitig entwickelt und die Aufgabe der endgültigen Beseitigung der Kriminalität und ihrer Ursachen in der UdSSR in das Programm der KPdSU aufgenommen worden waren. In der Gesuchte der sowjetischen Kriminologie jedoch dürfen die Namen jener Mitarbeiter der Justizpraxis nicht vergessen werden, die als erste die angeführten Probleme aufwarfen. Es ist bezeichnend, daß während der ersten Etappe des sowjetischen Aufbaus eine Reihe angesehener Mitarbeiter der Justiz gegen eine Kodifizierung des Sowjetrechts auftraten. Die Negierung der Möglichkeit, die Normen des sowjetischen Strafrechts in dieser Etappe zu kodifizieren, war die Reaktion auf einen einige Zeit vorher unternommenen derartigen Versuch. Die von linken Sozialrevolutionären (bis zu deren Vertreibung aus dem Rat der Volkskommissare) beherrschte Leitung des Volkskommissariats für Justiz hatte es unternommen, ein „Sowjetisches Strafgesetzbuch“ zu schaffen, dem das Strafgesetzbuch des russischen Kaiserreiches zugrunde lag. Obgleich die Schaffung eines Strafgesetzbuchs in den Jahren 1918 und 1919 im allgemeinen verneint worden war, gewann diese Frage in der folgenden Zeit doch große Aktualität. Auf dem III. Kongreß der Mitarbeiter der sowjetischen Justiz, der 1920 stattfand, trat M. Ju. Koslowskij bereits mit dem Vorschlag hervor, ein sowjetisches Strafgesetzbuch zu schaffen. Ihn unterstützten N. W. Krylenko und D. I. Kurskij. Schon dieser Kongreß „erkennt die Notwendigkeit der Klassifizierung der Strafrechtsnormen an, begrüßt die Arbeit des Volkskommissariats in dieser Richtung und betrachtet das vorgelegte Klassifizierungsschema der Handlungen als eine Grundlage für den Entwurf des neuen Strafgesetzbuchs, wobei nicht im voraus über die vom Strafgesetzbuch festzulegenden Strafsanktionen entschieden wird“. Hierbei muß bemerkt werden, daß der Kongreß der Mitarbeiter der Revolutionstribunale, der fast zur gleichen Zeit stattfand, eine völlig andere Haltung einnahm. Er bezeichnete die Schaffung eines Strafgesetzbuchs „als eine grundlegend unerwünschte Sache, die weder dem Geist der von den Tribunalen ausgehenden Repression noch den grundlegenden Anschauungen der proletarischen Gesellschaft über das Wesen der 598;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 598 (NJ DDR 1967, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 598 (NJ DDR 1967, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und Durchführungsbestimmungen zum Befehl ist von der in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen.

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