Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 597

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 597 (NJ DDR 1967, S. 597); nur um solche handeln, die sich aus' dem konkreten Verhältnis ergeben und die für die Erfüllung der Pflichten zur Gestaltung dieses Verhältnisses erforderlich und bedeutsam sind. Die Erfassung dieses Verhältnisses mittels des zivilrechtlichen Vertrags mit der Begründung der Autonomie der Beteiligten im Sinne unterschiedlicher Interessen ist nicht überzeugend, weil es die Lebensvorgänge und Notwendigkeiten nicht erfaßt. Das Arzt-Patient-Verhältnis ist von seinem Wesen her ungeeignet, in ein bestimmtes zivilrechtliches Schema eingeordnet zu werden, weil es seiner Spezifik entsprechende eigene Merkmale aufweist. Becker/Mühlmann schreiben dem Vertrag zwischen Patient und Arzt Eigenschaften und Fähigkeiten zu, die er nicht besitzt und nicht ausüben kann. Die richtige Stimulierung der eigenverantwortlichen Entscheidung des Bürgers ist weitgehend durch staats-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Normen, durch Normen des Arbeitsschutzes und durch Moralnormen gesichert. Sie allein bieten m. E. die Grundlage für die rechtliche Betrachtung des Arzt-Patient-Verhältnisses, nicht aber der Vertrag. Wenn der Vertrag gesellschaftlichen Notwendigkeiten entsprechen und Hebel in der Gestaltung des Patient-Arzt-Verhältnisses sein soll, muß er neben den vertraglichen Rechten für beide Seiten auch Pflichten begründen. Es sollte nicht übersehen werden, daß sich der Patient doch in erster Linie dem Arzt an vertraut, um von einer Krankheit oder einem Leiden befreit zu werden oder, im Falle einer vorbeugenden Behandlung, um seine Gesundheit zu erhalten. Eine solche vertragliche Verpflichtung kann aber und das liegt in der Natur des Arzt-Patient-Verhältnisses kein Arzt übernehmen. Auch das ist ein Grund, weshalb die vertragliche Ausgestaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt mehr deklaratorischen als konstitutiven Charakter tragen würde. Pilz hat schon, als die Beziehungen der Bürger nach sozialistischen Prinzipien weit weniger entwickelt waren als heute, den Standpunkt vertreten, daß im Grunde genommen das Arzt-Patient-Verhältnis keiner vertraglichen Basis bedarf. Nach seiner Meinung erscheint der Vertrag nur dann sinnvoll und notwendig, wenn besondere Rechte und Pflichten nach einer ausdrücklichen gegenseitigen Vereinbarung verlangen5. Bei dem Bemühen, mit Hilfe des Vertrags das Arzt-Patient-Verhältnis auf der Basis sozialistischer Normen zu gestalten und die Vertragspartner zu einer verantwortungsbewußten Pflichterfüllung anzuhalten, darf schließlich auch nicht übersehen werden, daß bei Inanspruchnahme einer staatlichen Gesundheitseinrichtung nicht der Arzt, sondern diese Einrichtung „Vertragspartner“ des Patienten ist und der Arzt erst auf Grund seines mit der Einrichtung abgeschlossenen Arbeitsvertrags allein oder bei immer weiter voranschreitender Spezialisierung der Mediziner mit mehreren Ärzten gemeinsam dem Patienten gegenübertritt. Mit zunehmender Schwere der Krankheit und Schwierigkeit der Behandlung wird das Verhältnis zwischen Patient und Arzt immer mehr zu einem Verhältnis zwischen Patient und Ärztekollektiv6. So ist z. B. bei einer komplizierten Operation der Patient außerstande, eine freie Arztwahl vorzunehmen. Er muß aus Einsicht in die Notwendigkeit darauf vertrauen, daß die in der betreffenden Einrichtung mit der Operation beauftragten Ärzte, die er in der Regel kaum dem Namen nach kennt, mit hoher Sachkenntnis, mit Erfahrung und Pflichtbewußtsein ihren Auftrag erfüllen. Das Grundrecht auf gesundheitliche Betreuung hat daher in seinen Beziehungen zwischen Arzt und Patient bereits ohne Vertrag eine zivilrechtliche Ausgestaltung erfahren, die den Notwendigkeiten voll entspricht. 5 Pilz, „Rechtsfragen und forensische Probleme der zahnärztlichen Praxis“, Zahnärztliche Fortbildung 1963, Heft 15, S. 15. 6 Die strafrechtlichen Aspekte dieses Problems hat bereits Sawicki, „Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Fehler aus kollektiver Arbeit, dargestellt am Beispiel des Arztes und des mit ihm zusammenarbeitenden Kollektivs“, NJ 3 965 S. 419 ff., behandelt. 2utn SO. Jahrestag dar Qro\ieu Sozialistischen Oktoberrevolution, Aus der Geschichte der sowjetischen Strafrechtswissenschaft Schon in den ersten Monaten nach dem Sieg der Oktoberrevolution versuchten in der Praxis tätige Mitarbeiter des Volkskommissariats für Justiz der RSFSR, die aktiv an der Organisation des Kampfes gegen die Kriminalität im jungen Sowjetstaat teilnah-men, unter Verallgemeinerung der Erfahrungen dieses Kampfes die theoretischen Ausgangspositionen des sowjetischen Strafrechts zu formulieren. Vor ihnen stand die nicht leichte Aufgabe, viele der bürgerlichen Wissenschaft entstammende, traditionelle Ansichten über das Verbrechen, seine Ursachen, über die Strafe usw. zu überwinden. Dabei muß man beachten, daß sich in der vorrevolutionären Zeit sowohl innerhalb als auch außerhalb Rußlands einige Anhänger der sog. soziologischen Strafrechtsschule als Verkünder einer „sozialistischen Richtung“ bezeich-neten. Dem Wesen nach handelte es sich hier jedoch um eine Spielart des Sozialreformismus, der mit dem im Prozeß der Errichtung des sowjetischen Staates geschaffenen und ausgebauten sozialistischen Strafrechts nichts gemein hatte. In den Jahren 1918 bis 1919 beeinflußte diese Richtung jedoch unzweifelhaft das Denken sowjetischer Strafrechtler. Der Einfluß wurde erst verhältnismäßig spät völlig beseitigt, und zwar, nachdem die sowjetischen Strafrechtler die marxistisch-leninistische Theorie schöpferisch angewandt, die Erfahrungen des praktischen Kampfes gegen die Kriminalität verallgemeinert und die bürgerlichen Strafrechtslehren überwunden hatten. Betrachtet man die ersten theoretischen Aufsätze zu strafrechtlichen Fragen, so gewinnt man die Überzeugung, daß die Autoren ungeachtet ihrer ziemlich widersprüchlichen und vielfach fehlerhaften Ansichten immerhin erste Schritte unternahmen, die Theorie des sowjetischen Strafrechts auszuarbeiten. Darin besteht unzweifelhaft ihr Verdienst. Das Problem der Kriminalität, ihrer Ursachen und der Perspektive ihrer Bekämpfung im sowjetischen Staat wurde in Nummer 1 der Zeitschrift „Die proletarische Revolution und das Recht“ aufgeworfen, die vom 1. August 1918 datiert. Die Artikel wurden also zu einer Zeit geschrieben, als die Perspektive der Entfaltung des erbitterten Klassenkampfes noch nicht in vollem Umfang klar sein konnte. In seinem Beitrag „Die proletarische Revolution und das Strafrecht“ charakterisierte M. Ju. Koslowskij das Verbrechen als eine Erscheinung des gesellschaftlichen Lebens und brachte es mit der ökonomischen Ungleichheit und mit der Klasseneinteilung der Gesellschaft in Zusammenhang. „Für einen Marxisten“, schrieb er, „ist jegliches Verbrechen ein Produkt der Unversön-lichkeit der Klassengegensätze. Die Anarchie der kapitalistischen Produktion, die die Unbeständigkeit der 597;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 597 (NJ DDR 1967, S. 597) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 597 (NJ DDR 1967, S. 597)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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