Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 583

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 583 (NJ DDR 1967, S. 583); mäßem Verhalten des Betriebes bei Abschluß des Arbeitsvertrages erhalten hätte, so daß ihm kein materieller Nachteil im Sinne des § 116 GBA entstanden ist. OG, Urt. vom 23. Juni 1967 Za 10/66. Die Verklagte ist bei der Klägerin als Stenotypistin beschäftigt. Ihre vorherige Tätigkeit hat sie aufgegeben, weil ihr bei Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrags von Mitarbeitern der Klägerin zugesagt \ worden war, daß die Dauer ihrer dortigen Beschäftigung bei der Gewährung der zusätzlichen Belohnung für ihre neue Tätigkeit angerechnet werde. Das ist jedoch nicht geschehen. Der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält hierüber keine Festlegungen. Auf die Eingaben der Verklagten wurde ihr von der Klägerin mitgeteilt, eine Anrechnung ihrer früheren Tätigkeit sei gesetzlich nicht zulässig, da die zusätzliche Belohnung eine Bergmannstreueprämie sei und nur auf Grund einer ununterbrochenen Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb gezahlt werden dürfe. Die Verklagte wandte sich an die Konfliktkommission, die mit Beschluß die Klägerin antragsgemäß zur Anrechnung der früheren Beschäftigungsdauer der Verklagten bei Gewährung der zusätzlichen Belohnung sowie zum Schadenersatz verpflichtete, ohne jedoch dessen Höhe anzugeben. Die Klägerin hat gegen den Beschluß der Konfliktkommission vor dem Kreisgericht Klage (Einspruch) erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Konfliktkommissionsbeschlusses die Verklagte mit ihrer Forderung abzuweisen. Das Kreisgericht hat, wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung, dem Antrag der Verklagten entsprochen. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß der frühere Beschäftigungsbetrieb keine Einrichtung der Klägerin ist. Die Verklagte hat folglich den Betrieb gewechselt, als sie ihr früheres Arbeitsrechtsverhältnis beendete und ein Arbeitsrechtsverhältnis mit der Klägerin begründete. Sie hat damit erstmalig eine Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb aufgenommen, in dem auf Grund der für die Klägerin geltenden normativen Bestimmungen eine zusätzliche Belohnung im Sinne der VO zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals' sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 10. August 1950 (GBl. S. 832) gezahlt wird. Unter diesen Voraussetzungen ist eine anwartschaftssteigernde Anrechnung ihrer früheren Beschäftigungsdauer auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin als Grundlage für die Bemessung der ihr zustehenden zusätzlichen Belohnung nicht zulässig, wie bereits das Kreisgericht zutreffend festgestellt hat. Nach dem aus § 23 Abs. 1 GBA zu entnehmenden Grundsatz war daher die Zusage bzw. Vereinbarung einer solchen anwartschaftssteigemden Anrechnung der früheren Tätigkeit der Verklagten unwirksam, und an ihre Stelle traten insoweit die für den Bereich der Klägerin geltenden normativen Bestimmungen (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 17. November 1961 - Za 7/61 - OGA Bd. 3, S. 181; Arbeitsrecht 1962, Heft 5, S. 151, sowie Ziff. 9 Buchst, a des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungs- und Aufhebungsverträge vom 28. September 1966 - I PI. B 3/66 - NJ 1966 S. 651; Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 19, S. 440). Damit ist zwischen den Parteien ein den sachlich zutreffenden normativen Bestimmungen entsprechendes Arbeitsrechtsverhältnis zustande gekommen. Die sich hieraus ergebenden Rechte werden der Verklagten von der Klägerin nicht bestritten. Im Widerspruch zu seiner der Sach- und Rechtslage entsprechenden Auffassung, es könne die ungesetzliche Vereinbarung der Parteien über die anwartschaftssteigernde Anrechnung der früheren Tätigkeit der Verklagten nicht sanktionieren, hat das Kreisgericht der Verklagten die Differenz zwischen der ihr rechtlich zustehenden zusätzlichen Belohnung von 1,5 % und der von ihr geforderten zusätzlichen Belohnung von 7 % für die Jahre 1966 und 1967 dem Grunde nach als Schadenersatz zugesprochen. Diese Entscheidung verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 116 GBA. Das Kreisgericht hat hiermit die ungesetzliche, nicht im Arbeitsrechtsverhältnis der Parteien begründete Forderung der Verklagten lediglich auf andere Weise durchgesetzt, indem es diese in. die Rechtsform eines Schadenersatzanspruchs kleidete. Es hat offensichtlich verkannt, daß es hierdurch die unmittelbare und verbindliche Wirkung der normativen Bestimmungen über das Arbeitseinkommen im Prinzip beseitigte. Dabei hat es sich von der Vorstellung leiten lassen, die von der Verklagten geforderte, aber von der Klägerin nicht gewährte ungesetzliche Leistung sei ein Schaden im Sinne des § 116 GBA. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat zwar durch die Zusage bzw. Vereinbarung einer ungesetzlichen, überhöhten zusätzlichen Belohnung ihre Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 GBA zum Abschluß eines den normativen Bestimmungen entsprechenden Arbeitsvertrags gegenüber der Verklagten verletzt. Aber dadurch, daß sie die normativen Bestimmungen über die Gewährung der zusätzlichen Belohnung nach der Arbeitsaufnahme der Verklagten einhielt, ist dieser keine finanzielle Leistung des Betriebes entgangen, die sie bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Klägerin beim Vertragsabschluß erhalten hätte. Der Verklagten ist folglich hierdurch kein materieller Nachteil im Sinne des § 116 GBA entstanden. Ihre Forderung, ihr als Schadenersatz die Differenz zwischen einer zusätzlichen Belohnung von 1,5 °/o und 7 % zu zahlen, ist daher unbegründet. § 1 Abs. 2 VO über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane Disziplinarordnung vom 10. März 1955 (GBl. I S. 217). 1. Die Gerichte sind für die Entscheidung darüber zuständig, ob ein Werktätiger der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane Disziplinarordnung unterliegt oder nicht. 2. Der Disziplinarordnung der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane unterliegen nur die in § 1 Abs. 2 ausdrücklich angeführten Funktionäre volkseigener Betriebe. Eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung ist unzulässig. OG, Urt. vom 23. Juni 1967 - Za 10/67. Der Kläger wurde von dem verklagten volkseigenen Betrieb als Leiter einer Zweigstelle beschäftigt. Wegen einer Verfehlung bei der Verwendung von Prämienmitteln wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren nach der VO über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane Disziplinarordnung durchgeführt und ihm gemäß § 22 Abs. 1 Buchst, e seine Funktion entzogen. In dem Rechtsstreit vor der Konfliktkommission, dem Kreisgericht und dem Bezirksgericht ging es u. a. um die Frage, ob der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der der Disziplinarordnung unterliegt. Dies hat entgegen der Auffassung des Kreisgerichts das Bezirksgericht bejaht. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. 583;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 583 (NJ DDR 1967, S. 583) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 583 (NJ DDR 1967, S. 583)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie tgjrot werden, sind die Abteilungen verantwort! ich, älTo und Registrierung der Effekten hat nach der Kör-jcndurchsuchung der Verhafteten zu erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X