Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 582

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 582 (NJ DDR 1967, S. 582); Zeugin F. bekundeten Äußerungen, in denen er unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Hauptbuchhalters in der Versammlung der Gaststätten- und Küchenleiter zum Ausdruck brachte, er wolle sich nicht mehr wegen zu hoher Flusbeträge kritisieren lassen und lieber einen geringen Minusbetrag als einen Plusbetrag verantworten. Der Sinn dieser Äußerungen des Klägers ebenso wie die Bedeutung und Zielsetzung seines Entschlusses zum pflichtwidrigen Verhalten werden durch den Inhalt der Darlegungen des Hauptbuchhalters völlig verständlich, wonach beim Auftreten von Minusdifferenzen der Staat, bei Auftreten von Plusdifferenzen der Kunde betrogen wird. Der Kläger hat daraus als Richtschnur für sein Verhalten entnommen, daß die ordnungsgemäße Tätigkeit eines Gaststättenleiters weder zu Minusbeträgen noch zu Plusbeträgen führen dürfe, und hierin das vom Standpunkt des Verklagten aus gesehen normale und deshalb von ihm anzustrebende wirtschaftliche Ergebnis seiner Tätigkeit erblickt. Diese Auffassung war weder abwegig, noch lag insoweit angesichts der inhaltlich sehr klaren und sehr betonten Darlegungen des Hauptbuchhalters ein Mißverständnis oder Fehlschluß des Klägers vor. Es kommt jedoch noch ein weiterer Umstand hinzu. Der Kläger hatte in der zurückliegenden Zeit wiederholt erhebliche Plusbeträge erzielt, und er war nach seinen eigenen Ausführungen stolz darauf, für unseren Staat solche Mehreinnahmen erarbeitet zu haben. In den Darlegungen des Hauptbuchhalters erblickte er nunmehr den Vorwurf, dieses außerordentliche wirtschaftliche Ergebnis sei durch Betrug am Kunden erreicht worden. Dieser nach allem, was über die Arbeitsweise des Klägers bekannt ist unberechtigte, aber tatsächlich in den Worten des Hauptbuchhalters enthaltene, wenn auch nicht gegen ihn persönlich, sondern gewissermaßen anonym erhobene Vorwurf hat ihn schwer getroffen und ersichtlich in seiner Ehre verletzt. Hieraus erklärt sich sein geradezu demonstratives Bemühen in der Folgezeit, den Gästen für ihr Geld recht viel zu bieten, sei es auch um den Preis eines erhöhten Rohstoffeinsatzes bei der Verpflegung, wobei er ordnungsgemäß und im Rahmen der ihm vorgegebenen wirtschaftlichen Norm zu handeln glaubte, sofern er nicht einen größeren Minusbetrag verursachte. Der innere Zusammenhang zwischen dem Bestreben, die nach seiner Auffassung dem Verklagten unerwünschten Plusbeträge zu senken, um dadurch zu dem von ihm als normal angesehenen wirtschaftlichen Ergebnis zu gelangen, und von sich selbst zugleich jeden möglichen Verdacht oder Vorwurf des Betruges am Kunden abzuwenden, als Inhalt und Zielsetzung seines Entschlusses zum pflichtwidrigen Handeln in Form des erhöhten Rohstoffeinsatzes ist unverkennbar. Natürlich blieb dem Kläger nicht verborgen, daß diese Art der Geschäftsführung nachteilig für den Verklagten sein mußte, wie er selbst im Strafverfahren bekundet hat. Aber seine Erkenntnis, sein Verhalten werde nachteilig für den Betrieb sein, ist nicht gleichbedeutend mit dem Bewußtsein, durch sein Verhalten einen konkreten Schaden am Betriebsvermögen zu bewirken, und dem hierauf beruhenden Entschluß, diesen konkreten Vermögensschaden als Ergebnis des eigenen Handelns zu wollen. Der Kläger hat daher den Schaden weder direkt noch bedingt vorsätzlich verursacht. Der Schaden ist vielmehr auf seine Fehleinschätzung der Lage in der Gaststätte, der sich hieraus ergebenden Aufgaben, des zu erreichenden Ziels und der zu diesem Zweck anzuwendenden Mittel zurückzuführen. Diese Fehleinschätzung wurde durch das Zusammentreffen der offenkundigen Unklarheit aller Beteiligten über die Ursachen der in Gaststätten des Bereichs aufgetretenen erheblichen Plusbeträge, die hierauf zurückzuführende imzutreffende Auffassung des Hauptbuchhalters vom Betrug am Kunden als der einzig möglichen Ursache solcher Plusbeträge, die dadurch bedingte unrichtige Orientierung der Gaststätten- und Küchenleiter auf ein plus- und minusfreies Ergebnis als wirtschaftliche Norm ihrer Tätigkeit und die Umsetzung aller dieser Faktoren in die der Persönlichkeit, dem Qualifikationsstand und den Erfahrungen des Klägers entsprechenden Vorstellungen, Entschlüsse und Verhaltensweisen bewirkt. Dem Verklagten fällt dieses Ergebnis zu einem großen Teil selbst zu Last. Dem Kläger kann jedoch der Vorwurf nicht erspart werden, den Schaden fahrlässig verursacht zu haben. Für sein Verhalten als Gaststättenleiter, soweit es objektiv Bedeutung für die Entstehung des Schadens hat, waren lediglich drei Arbeitspflichten maßgebend: Er hatte bei der Herstellung der Speisen die vorgeschrie-ben,e Kalkulation einzuhalten, er hatte bei der Abgabe der Speisen die dem Rohstoffeinsatz und der Kalkulation entsprechenden Preise einzuhalten, und er hatte alle aus der Herstellung und Abgabe von Speisen erzielten Einnahmen an den Verklagten abzuführen. Diese ihm bekannten Arbeitspflichten hat er bewußt verletzt und dadurch den Schaden verursacht. Für sein pflichtwidriges Verhalten waren zwar nicht die Voraussicht und der Entschluß bestimmend, hierdurch einen Schaden herbeizuführen. Bei der von ihm zu fordernden verantwortungsvollen Prüfung aller für sein Handeln maßgebenden Umstände hätte er aber erkennen müssen, daß ein konkreter Vermögensschaden die Folge seines pflichtwidrigen Handelns sein würde, und durch die gewissenhafte Erfüllung seiner Arbeitspflichten wäre der Eintritt des konkreten Vermögensschadens auch vermieden worden. Angesichts der klaren Pflichtenlage und der dadurch gegebenen Möglichkeit, den hiermit an sein Verhalten als Gaststättenleiter gestellten Anforderungen ungeachtet der tatsächlich vorhandenen Unklarheiten über die Ursachen der in der Gaststätte aufgetretenen Plusbeträge ohne Schwierigkeiten objektiver oder subjektiver Art gerecht zu werden und hierdurch den Eintritt des Schadens zu verhindern, trägt sein Handeln unverkennbar Züge einer gewissen Leichtfertigkeit bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und Verantwortung als Gaststättenleiter. Er hat daher für den von ihm fahrlässig verursachten Schaden gemäß der Bestimmung des § 113 Abs. 1 GBA einzustehen. Der Beschluß der Konfliktkommission, durch den er zur Zahlung eines monatlichen Tariflohns in Höhe von 355 MDN als Schadenersatz an den Verklagten verpflichtet wurde, entsprach demgemäß der Sach- und Rechtslage. Nicht begründet war dagegen das Urteil des Kreisgerichts, durch das der Verklagte unter Aufhebung des Konfliktkommissionsbeschlusses mit seiner Schadenersatzforderung abgewiesen wurde. Zu diesem Ergebnis hätte auch das Bezirksgericht im arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren bei selbständiger Prüfung und richtiger rechtlicher Würdigung aller Umstände des Falles gelangen müssen. §§ 23 Abs. 1, 116 GBA. Die Zusage bzw. Vereinbarung einer ungesetzlichen Leistung des Betriebes an den Werktätigen ist unwirksam. An ihre Stelle treten insoweit die für den Betrieb geltenden normativen Bestimmungen. Damit kommt zwischen den Parteien ein den sachlich zutreffenden normativen Bestimmungen entsprechendes Arbeitsrechtsverhältnis zustande. Wird vom Betrieb die pflichtwidrige Zusage bzw. Vereinbarung nicht eingehalten, so entgeht dem Werktätigen hierdurch keine Leistung, die er bei pflichtge- 5 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 582 (NJ DDR 1967, S. 582) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 582 (NJ DDR 1967, S. 582)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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